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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 8.1<br />

kann nicht zweifelhaft sein, dass die angefochtene Gewährung der Erschliessungshilfe<br />

für eine Land sparende und zweckmässige technische<br />

Lösung notwendig ist.<br />

g) Zu prüfen bleibt mithin noch die Frage der Zumutbarkeit. Diese<br />

Voraussetzung bezieht sich auf die Auswirkungen der Erschliessungsmitbenutzung,<br />

also auf die Frage, ob das zusätzliche Verkehrs- und Fussgängeraufkommen<br />

für die Beschwerdeführer zumutbar ist. Diese Frage ist<br />

klar zu bejahen. Die Erschliessungshilfe bezieht sich auf einen (zum grössten<br />

Teil) bestehenden Weg. Es bedarf keiner Wegverbreiterung (vgl. auch<br />

Baureglement, Anhang D). Das zusätzliche Verkehrs- und Fussgängeraufkommen<br />

für die Überbauung der ... m 2 grossen Liegenschaft in der Zone<br />

W2 bei einer Ausnützungsziffer von 0,45 verursacht mit ca. 4 Wohneinheiten<br />

und 9 Abstellplätzen (vgl. Art. 19 BauR) nur einen geringfügigen<br />

und mithin zweifelsfrei zumutbaren Mehrverkehr.<br />

Die Kritik der Beschwerdeführer richtet sich denn auch nicht gegen die<br />

Auswirkungen des Mehrverkehrs, sondern gegen den Aussichtsentzug des<br />

geplanten Terrassenhauses. Die Beschwerdeführer wollen mit anderen<br />

Worten über das Kriterium der Zumutbarkeit das in Frage stellen, was mit<br />

der Erschliessungshilfe gerade erreicht werden soll, nämlich die Baureife<br />

der beschwerdegegnerischen Liegenschaft. Dass die Liegenschaft KTN B<br />

überbaut werden kann, und zwar auch in der Weise, dass den Beschwerdeführern<br />

Aussicht entzogen wird, ist letztlich nicht in der Tatsache begründet,<br />

dass die Erschliessungshilfe gewährt wird, sondern darin, dass<br />

der Gemeindesouverän in Beachtung übergeordneten Rechts dem Nutzungsplan<br />

und den Bauvorschriften, die diese Überbauung erst ermöglichen,<br />

zustimmten. Müsste der Beschwerdegegner die Erschliessungshilfe<br />

nicht beanspruchen, stünden den Beschwerdeführern auch nur Einwendungen<br />

im Baueinspracheverfahren zur Verfügung. Die Zumutbarkeitsvoraussetzung<br />

über die unmittelbaren Auswirkungen der Erschliessungsmitbenutzung<br />

hinaus auszudehnen, widerspricht dem Zweck der Erschliessungshilfe,<br />

die vom Souverän festgelegte Raumordnung umzusetzen.<br />

Inwiefern diese Raumordnung im vorliegenden Fall die Eigentumsgarantie<br />

verletzen soll, ist nicht nachvollziehbar. Es muss deshalb<br />

genügen, wenn die unmittelbaren Auswirkungen der Erschliessungsmitbenutzung,<br />

also der Mehrverkehr, unter dem Titel der Zumutbarkeit in<br />

Betracht gezogen werden.<br />

Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang mithin auch die Argumentation,<br />

dass analog zur Ausnahmebewilligung eine Interessenabwägung<br />

vorzunehmen sei. Bei der Ausnahmebewilligung wird eine Baute in (teilweiser)<br />

Abweichung der Bauvorschriften erstellt, was die spezielle<br />

Berücksichtigung der privaten Interessen rechtfertigt. In casu steht eine<br />

solche Abweichung nicht zur Diskussion. Sie wäre abgesehen davon im<br />

Baubewilligungsverfahren zu beurteilen.<br />

Soweit eine privatrechtliche Baubeschränkung vorliegen sollte, wäre<br />

darüber ebenfalls nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden. Höchs-<br />

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