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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 8.1<br />

chen Bereich über eine kurze Strecke noch zu erstellenden Erschliessungsfläche<br />

ergibt sich somit anhand des der Dienstbarkeitsbegründung<br />

zugrunde liegenden Planes, der unbestrittenermassen ein Fuss- und Fahrwegrecht<br />

auf einer Breite von 3 m einräumt. Die gewährte Erschliessungshilfe<br />

stützt sich auf diese Dienstbarkeit. Der Gemeinderat erachtet<br />

mit anderen Worten in Anbetracht des geringen Mehrverkehrsaufkommens<br />

eine Verbreiterung für nicht notwendig. Diese Beurteilung wird vor<br />

Verwaltungsgericht grundsätzlich ebenfalls nicht in Frage gestellt. Ob im<br />

Bereich der zu erstellenden Rampe eine allfällige Reduzierung der eigentlichen<br />

Fahrbahnfläche auf ca. 2,7 m (wegen des Urteils des Einzelrichters<br />

des Bezirks ...) den Anforderungen einer hinreichenden Erschliessung<br />

noch zu genügen vermöchte, ist im vorliegenden Verfahren<br />

nicht verbindlich zu entscheiden, sondern wird Gegenstand des ausstehenden<br />

Baubewilligungsverfahrens sein. Der Rechtsvertreter des Gemeinderates<br />

wies in diesem Zusammenhang anlässlich der Augenscheinsverhandlung<br />

jedoch mit Recht darauf hin, dass es sich um den letzten Abschnitt<br />

der Erschliessung der Bauliegenschaft KTN A handeln würde (was<br />

als Hinweis auf die geringfügige Bedeutung dieser möglichen Fahrbahnflächenverschmälerung<br />

zu verstehen ist).<br />

Die Beschwerdeführer und Beschwerdegegner sind sich im Übrigen soweit<br />

einig, dass die vorhandene Wegdienstbarkeit für die hinreichende Erschliessung<br />

der KTN A bei maximaler Ausnützung der baureglementarischen<br />

Möglichkeiten nicht greift (...).<br />

e) Es wird nicht geltend gemacht, weitere (Bau)Liegenschaften seien<br />

berechtigt, den bestehenden Fahr- und Fussweg auf KTN B zu benutzen,<br />

oder weitere Erschliessungshilfen zu Lasten von KTN B stünden in Aussicht.<br />

Es steht mithin nur der aus der Überbauung der Liegenschaft KTN<br />

A zu erwartende Mehrverkehr zur Diskussion.<br />

f) Zieht man in Betracht<br />

– dass über KTN B eine Erschliessung an das öffentliche Strassennetz bereits<br />

besteht,<br />

– dass die beschwerdegegnerische Liegenschaft KTN A über keinen Direktanschluss<br />

an die ...strasse verfügt, wohl aber über das Recht, ein<br />

Einfamilienhaus über den bestehendenWeg auf KTN B zu erschliessen,<br />

– dass aufgrund der örtlichen und topographischen Begebenheiten nur<br />

eine Erschliessung über die ...strasse in Frage kommt,<br />

– dass eine alternative Erschliessung über die (überbaute, der Bauliegenschaft<br />

vorgelagerte) Nachbarliegenschaft KTN C schon an der mangelnden<br />

Einfahrtsbewilligung scheitern würde (Augenscheinsprotokoll,<br />

S. 3), ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdegegner über keinerlei<br />

Erschliessungsrechte verfügt und sich die Zumutbarkeitsfrage im<br />

Rahmen von § 41 PBG aufgrund der bestehenden Überbauung auf<br />

KTN C wesentlich anders stellen würde,<br />

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