EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 8.1<br />
chen Bereich über eine kurze Strecke noch zu erstellenden Erschliessungsfläche<br />
ergibt sich somit anhand des der Dienstbarkeitsbegründung<br />
zugrunde liegenden Planes, der unbestrittenermassen ein Fuss- und Fahrwegrecht<br />
auf einer Breite von 3 m einräumt. Die gewährte Erschliessungshilfe<br />
stützt sich auf diese Dienstbarkeit. Der Gemeinderat erachtet<br />
mit anderen Worten in Anbetracht des geringen Mehrverkehrsaufkommens<br />
eine Verbreiterung für nicht notwendig. Diese Beurteilung wird vor<br />
Verwaltungsgericht grundsätzlich ebenfalls nicht in Frage gestellt. Ob im<br />
Bereich der zu erstellenden Rampe eine allfällige Reduzierung der eigentlichen<br />
Fahrbahnfläche auf ca. 2,7 m (wegen des Urteils des Einzelrichters<br />
des Bezirks ...) den Anforderungen einer hinreichenden Erschliessung<br />
noch zu genügen vermöchte, ist im vorliegenden Verfahren<br />
nicht verbindlich zu entscheiden, sondern wird Gegenstand des ausstehenden<br />
Baubewilligungsverfahrens sein. Der Rechtsvertreter des Gemeinderates<br />
wies in diesem Zusammenhang anlässlich der Augenscheinsverhandlung<br />
jedoch mit Recht darauf hin, dass es sich um den letzten Abschnitt<br />
der Erschliessung der Bauliegenschaft KTN A handeln würde (was<br />
als Hinweis auf die geringfügige Bedeutung dieser möglichen Fahrbahnflächenverschmälerung<br />
zu verstehen ist).<br />
Die Beschwerdeführer und Beschwerdegegner sind sich im Übrigen soweit<br />
einig, dass die vorhandene Wegdienstbarkeit für die hinreichende Erschliessung<br />
der KTN A bei maximaler Ausnützung der baureglementarischen<br />
Möglichkeiten nicht greift (...).<br />
e) Es wird nicht geltend gemacht, weitere (Bau)Liegenschaften seien<br />
berechtigt, den bestehenden Fahr- und Fussweg auf KTN B zu benutzen,<br />
oder weitere Erschliessungshilfen zu Lasten von KTN B stünden in Aussicht.<br />
Es steht mithin nur der aus der Überbauung der Liegenschaft KTN<br />
A zu erwartende Mehrverkehr zur Diskussion.<br />
f) Zieht man in Betracht<br />
– dass über KTN B eine Erschliessung an das öffentliche Strassennetz bereits<br />
besteht,<br />
– dass die beschwerdegegnerische Liegenschaft KTN A über keinen Direktanschluss<br />
an die ...strasse verfügt, wohl aber über das Recht, ein<br />
Einfamilienhaus über den bestehendenWeg auf KTN B zu erschliessen,<br />
– dass aufgrund der örtlichen und topographischen Begebenheiten nur<br />
eine Erschliessung über die ...strasse in Frage kommt,<br />
– dass eine alternative Erschliessung über die (überbaute, der Bauliegenschaft<br />
vorgelagerte) Nachbarliegenschaft KTN C schon an der mangelnden<br />
Einfahrtsbewilligung scheitern würde (Augenscheinsprotokoll,<br />
S. 3), ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdegegner über keinerlei<br />
Erschliessungsrechte verfügt und sich die Zumutbarkeitsfrage im<br />
Rahmen von § 41 PBG aufgrund der bestehenden Überbauung auf<br />
KTN C wesentlich anders stellen würde,<br />
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