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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 8.1<br />

konforme Nutzung, zum vornherein in unzulässiger Weise eingeschränkt.<br />

Anders wäre es, wenn der Gesuchsteller von sich aus auf eine maximale<br />

(aber immer noch zonenkonforme) Nutzung im Rahmen der nachgesuchten<br />

Erschliessungshilfe verbindlich verzichtet (ohne damit aber mit Blick<br />

auf benachbarte Liegenschaften die Gesamtbeanspruchungspraxis zu verletzen).<br />

Dies könnte unter Umständen für die Beurteilung der Zumutbarkeitsvoraussetzung<br />

(vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1999, Nr. 12, S. 38), aber auch für die<br />

Entschädigungshöhe (was hier nicht zu beurteilen ist) von Bedeutung<br />

sein. Liegt indes kein solcher Verzicht vor, ist bei der Beurteilung der Erschliessungshilfe<br />

von einer maximalen Nutzung und mithin von einer generellen<br />

Sicherstellung der Erschliessung auszugehen. Steht das Mass der<br />

zu erschliessenden Nutzung im dargelegten Sinne fest, muss sich die Erschliessungshilfe<br />

auf das Erforderliche beschränken. Das Gericht hat deshalb<br />

entschieden, dass ein Liegenschaftseigentümer nicht eine komfortablere<br />

Erschliessung für eine bestehende, hinreichend erschlossene Baute<br />

über § 41 PBG beanspruchen kann (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1998, Nr. 9). Wird dagegen<br />

eine überbaute, hinreichend erschlossene Liegenschaft im Rahmen der<br />

Zonenvorschriften erweitert, würde die Erschliessungshilfe im Rahmen<br />

des Erforderlichen grundsätzlich zur Verfügung stehen, soweit die übrigen<br />

Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

c) Vor Verwaltungsgericht ist von Seiten der Parteien unbestritten, dass<br />

auf der fraglichen Liegenschaft KTN A aus Sicht des öffentlichen Baurechts<br />

eine Terrassenüberbauung in den Ausmassen des mit dem Gesuch<br />

eingereichten möglichen Bauprojektes grundsätzlich möglich ist (Art. 37<br />

Abs. 2 BauR). Darüber ist in casu aber nicht verbindlich zu entscheiden.<br />

Der daraus zu erwartende Mehrverkehr (neun Abstell- oder Garagenplätze)<br />

wird ebenfalls nicht in Frage gestellt. Dieser Mehrverkehr entspricht<br />

einer maximalen Nutzung auf KTN A.<br />

d) Unbestritten ist auch, dass zu Gunsten von KTN A anlässlich des<br />

Kaufvertrages (...) folgende Dienstbarkeit neu begründet wurde:<br />

«Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten Kat.-Nr. B Baukonsortium entlang der südlichen<br />

Grenze, und im Abstand von 4 Metern entlang der östlichen Grenze, alles gemäss Plan<br />

vom (...) rot eingezeichnet. Die Unterhalts- und Wartungspflicht wird im Verhältnis<br />

12:1 zu Lasten Kat.-Nr. B Baukonsortium und A Kaufparzelle verteilt. Für den Bau eines<br />

Hauses auf Kat.-Nr. A Kaufparzelle kann das Fahrwegrecht auch mit Lastwagen<br />

und Baumaschinen benützt werden, wobei die Strasse nach Abschluss der Bauarbeiten<br />

wieder in Stand gestellt werden muss und wobei die Zufahrten zu den Garagen auf<br />

Kat.-Nr. B Baukonsortium immer frei bleiben müssen. Betreffend Erstellung der Strasse,<br />

siehe Ziffer III.»<br />

Unter Ziffer III 7 wurde die Dienstbarkeit wie folgt ergänzt:<br />

«Die Strasse wird vom Baukonsortium bis und mit Grenze des unter Ziffer 6 erwähnten<br />

Autoabstellplatzes auf eigene Kosten erstellt.»<br />

Die damals erstellte Strasse präsentiert sich als Vorplatz zu den beiden bestehenden<br />

Terrassenhäusern. Eine Fahrbahnfläche ist optisch nicht ausgeschieden.<br />

Die Situierung und Ausbaubreite der bestehenden und im östli-<br />

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