EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 8.1<br />
den. Die Erschliessungshilfe dürfe nur soweit eingeräumt werden, als es<br />
für den zu enteignenden Nachbarn zumutbar sei. Wegen des Aussichtsentzuges<br />
sei vorliegend die Erschliessungshilfe unzumutbar. Mit dem Kriterium<br />
der Zumutbarkeit werde die Berücksichtigung aller relevanten Interessen<br />
der von der Enteignung betroffenen Grundeigentümer verlangt.<br />
Dazu gehörten selbstverständlich auch die Nachteile, die sich für diese aus<br />
der beabsichtigten Baute ergeben. Wörtlich:<br />
«Etwas ‹schlaumeierhaft› wirkt das Argument des Regierungsrates, wonach die Frage<br />
des Aussichtsentzuges im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sei. Jeder, der mit dem<br />
öffentlichen Baurecht nur einigermassen vertraut ist, weiss, dass die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren<br />
kein Recht auf Aussicht haben, sondern nur einen Anspruch auf<br />
Einhaltung der Grenz- und der Gebäudeabstände sowie der zulässigen Ausnützungsziffer.<br />
Darum können die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren gar nicht mehr geltend<br />
machen, ihnen werde durch das Bauvorhaben, welches erst durch die Enteignung<br />
ihrer Rechte ermöglicht wurde, die Aussicht entzogen.<br />
Insgesamt verlangt das Zumutbarkeitskriterium, dass die Frage, ob durch die Erschliessungshilfe<br />
resp. die dadurch ermöglichte bauliche Nutzung sich ein für die Beschwerdeführer<br />
nicht hinzunehmender Aussichtsentzug ergibt, schon im Erschliessungsverfahren<br />
zu prüfen ist. Die Interessenabwägung, die im Rahmen der Erschliessungshilfe<br />
vorgenommen werden muss, ist durchaus mit jener vergleichbar, die bei der<br />
Erteilung der Ausnahmebewilligungen stattfinden. Ausnahmebewilligungen sind nur zu<br />
erteilen, wenn diese für die Nachbarn nicht mit ‹ins Gewicht fallenden rechtlichen oder<br />
tatsächlichen Nachteilen verbunden ist› (<strong>EGV</strong> 1986, S. 137). Ein Entzug von Aussicht<br />
(...) ist aber gemäss gängiger und richtiger Praxis und Lehre ein ins ‹Gewicht fallender<br />
Nachteil›, welchen die Beschwerdeführer nicht hinzunehmen haben. Der Umstand, ob<br />
eine Liegenschaft Aussicht auf (...) hat, ist denn auch in (...) ein erheblicher kommerzieller<br />
Faktor geworden und vermindert oder erhöht den Wert von Liegenschaften erheblich.»<br />
3.a) Die Erschliessungshilfe nach § 41 PBG setzt voraus, dass sie zur<br />
Schaffung einer hinreichenden Erschliessung und mithin zur Herbeiführung<br />
der Baureife für ein Drittgrundstück erforderlich ist. Die durch<br />
die Zonenvorschriften eröffneten Überbauungsmöglichkeiten setzen den<br />
entsprechenden Rahmen für die hinreichende Erschliessung. Zusätzlich<br />
ist von der erwarteten Gesamtbeanspruchung der Erschliessungsstrasse<br />
unter Einschluss der Nachbarschaft und der Allgemeinheit auszugehen.<br />
Das Gericht hat im Zusammenhang mit der Ermittlung dieser zu erwartenden<br />
Gesamtbeanspruchung aber entschieden, dass grundsätzlich nur<br />
fahrwegberechtigte Grundstücke miteinzubeziehen sind (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1999,<br />
Nr. 11, S. 31).<br />
b) Daraus ist zunächst zu folgern, dass die Argumentation, aufgrund<br />
der bestehenden Wegdienstbarkeit für ein Einfamilienhaus (vgl. unten<br />
Erw. 3d) komme die Erschliessungshilfe für eine maximale zonenkonforme<br />
Überbaung nicht mehr in Frage, unzutreffend ist. Was an einer zonenkonformen<br />
Überbauung möglich ist (und mithin auch an einer maximalen,<br />
welche evtl. sogar mit einer Ausnahmebewilligung verbunden ist),<br />
kann die Erschliessungshilfe nach § 41 PBG beanspruchen, sofern alle<br />
Voraussetzungen, insbesondere auch die der Zumutbarkeit, erfüllt sind.<br />
Andernfalls würde der Zweck der Erschliessungshilfe, nämlich die zonen-<br />
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