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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 8.1<br />

den. Die Erschliessungshilfe dürfe nur soweit eingeräumt werden, als es<br />

für den zu enteignenden Nachbarn zumutbar sei. Wegen des Aussichtsentzuges<br />

sei vorliegend die Erschliessungshilfe unzumutbar. Mit dem Kriterium<br />

der Zumutbarkeit werde die Berücksichtigung aller relevanten Interessen<br />

der von der Enteignung betroffenen Grundeigentümer verlangt.<br />

Dazu gehörten selbstverständlich auch die Nachteile, die sich für diese aus<br />

der beabsichtigten Baute ergeben. Wörtlich:<br />

«Etwas ‹schlaumeierhaft› wirkt das Argument des Regierungsrates, wonach die Frage<br />

des Aussichtsentzuges im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sei. Jeder, der mit dem<br />

öffentlichen Baurecht nur einigermassen vertraut ist, weiss, dass die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren<br />

kein Recht auf Aussicht haben, sondern nur einen Anspruch auf<br />

Einhaltung der Grenz- und der Gebäudeabstände sowie der zulässigen Ausnützungsziffer.<br />

Darum können die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren gar nicht mehr geltend<br />

machen, ihnen werde durch das Bauvorhaben, welches erst durch die Enteignung<br />

ihrer Rechte ermöglicht wurde, die Aussicht entzogen.<br />

Insgesamt verlangt das Zumutbarkeitskriterium, dass die Frage, ob durch die Erschliessungshilfe<br />

resp. die dadurch ermöglichte bauliche Nutzung sich ein für die Beschwerdeführer<br />

nicht hinzunehmender Aussichtsentzug ergibt, schon im Erschliessungsverfahren<br />

zu prüfen ist. Die Interessenabwägung, die im Rahmen der Erschliessungshilfe<br />

vorgenommen werden muss, ist durchaus mit jener vergleichbar, die bei der<br />

Erteilung der Ausnahmebewilligungen stattfinden. Ausnahmebewilligungen sind nur zu<br />

erteilen, wenn diese für die Nachbarn nicht mit ‹ins Gewicht fallenden rechtlichen oder<br />

tatsächlichen Nachteilen verbunden ist› (<strong>EGV</strong> 1986, S. 137). Ein Entzug von Aussicht<br />

(...) ist aber gemäss gängiger und richtiger Praxis und Lehre ein ins ‹Gewicht fallender<br />

Nachteil›, welchen die Beschwerdeführer nicht hinzunehmen haben. Der Umstand, ob<br />

eine Liegenschaft Aussicht auf (...) hat, ist denn auch in (...) ein erheblicher kommerzieller<br />

Faktor geworden und vermindert oder erhöht den Wert von Liegenschaften erheblich.»<br />

3.a) Die Erschliessungshilfe nach § 41 PBG setzt voraus, dass sie zur<br />

Schaffung einer hinreichenden Erschliessung und mithin zur Herbeiführung<br />

der Baureife für ein Drittgrundstück erforderlich ist. Die durch<br />

die Zonenvorschriften eröffneten Überbauungsmöglichkeiten setzen den<br />

entsprechenden Rahmen für die hinreichende Erschliessung. Zusätzlich<br />

ist von der erwarteten Gesamtbeanspruchung der Erschliessungsstrasse<br />

unter Einschluss der Nachbarschaft und der Allgemeinheit auszugehen.<br />

Das Gericht hat im Zusammenhang mit der Ermittlung dieser zu erwartenden<br />

Gesamtbeanspruchung aber entschieden, dass grundsätzlich nur<br />

fahrwegberechtigte Grundstücke miteinzubeziehen sind (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1999,<br />

Nr. 11, S. 31).<br />

b) Daraus ist zunächst zu folgern, dass die Argumentation, aufgrund<br />

der bestehenden Wegdienstbarkeit für ein Einfamilienhaus (vgl. unten<br />

Erw. 3d) komme die Erschliessungshilfe für eine maximale zonenkonforme<br />

Überbaung nicht mehr in Frage, unzutreffend ist. Was an einer zonenkonformen<br />

Überbauung möglich ist (und mithin auch an einer maximalen,<br />

welche evtl. sogar mit einer Ausnahmebewilligung verbunden ist),<br />

kann die Erschliessungshilfe nach § 41 PBG beanspruchen, sofern alle<br />

Voraussetzungen, insbesondere auch die der Zumutbarkeit, erfüllt sind.<br />

Andernfalls würde der Zweck der Erschliessungshilfe, nämlich die zonen-<br />

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