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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 8.1<br />

setz vorgesehene Möglichkeit steht durchaus auch im Interesse des<br />

Stimmvolkes (pro populo), zumal eine vom Gemeinderat gestützt auf § 8<br />

Abs. 2 GOG angeordnete Ungültigerklärung einer Initiative als befristete<br />

Denkpause in einer bestimmten Materie zu verstehen ist. In diesem Sinne<br />

hilft das Kürzel «in dubio pro populo» (vgl. dazu VGE 651 + 654/92 vom<br />

24. Nov. 1992, Erw. 3a mit Verweis auf ZBl 1989, S. 269) hier nicht weiter.<br />

(VGE 892/02 vom 30. Oktober <strong>2002</strong>).<br />

8. Planungs- und Baurecht; Natur-, Landschaftsund<br />

Heimatschutz<br />

8.1 Planungs- und Baurecht<br />

– Erschliessungshilfe (§ 41 PBG).<br />

– Zweck, Umfang und Zumutbarkeit der Erschliessungshilfe.<br />

– Zweistufiges Verfahren (1. Stufe: Duldungsverpflichtung; 2. Stufe: Festlegung<br />

der Entschädigungssumme).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Der Gemeinderat kann die Eigentümer und direkten Anstösser bestehender<br />

privater Erschliessungsanlagen verpflichten, die Mitbenützung<br />

und den Ausbau durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern<br />

dies zumutbar und für eine landsparende oder zweckmässige technische<br />

Lösung notwendig ist. Können sich die Beteiligten nicht einigen, enteignet<br />

der Gemeinderat die erforderlichen Rechte zugunsten des interessierten<br />

Dritten und veranlasst nach Bezahlung der Entschädigung die<br />

Eintragung im Grundbuch. Die Entschädigung wird, sofern sich die Beteiligten<br />

darauf nicht einigen können, auf Begehren des Enteigneten, des<br />

Dritten oder der Gemeinde von der nach dem Enteignungsrecht zuständigen<br />

Schätzungskommission festgesetzt. Sie legt auch den Beitrag des<br />

Dritten an die Kosten des Unterhalts fest (§ 41 PBG).<br />

2. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die Erschliessungshilfe<br />

gemäss § 41 PBG dürfe «nur in echten Notsituationen<br />

zur Anwendung kommen». Im konkreten Fall heisse dies, der Beschwerdegegner<br />

müsse sich «aufgrund der den Beschwerdeführern zustehenden<br />

Eigentumsgarantie mit dem zufrieden geben, was ihm das bestehende<br />

Wegrecht ermöglicht.» Das sei immerhin noch die Errichtung eines Einfamilienhauses.<br />

Das Wesen der Erschliessungshilfe impliziere «nicht automatisch<br />

die Ermöglichung einer maximalen Ausnützung des zu erschliessenden<br />

Grundstückes.» Die zulässige Nutzung müsse fallbezogen unter<br />

Berücksichtigung der Interessen beider privaten Parteien ermittelt wer-<br />

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