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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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A. 4.1<br />

richt würdigt die Weigerung der Mitwirkung nach freier Überzeugung<br />

(§ 124 ZPO).<br />

Bedürftig ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess-<br />

und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift,<br />

deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf.<br />

Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände, d.h. die gesamte<br />

wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu<br />

würdigen. Zudem ist auch zu berücksichtigen, welche Mittel binnen welcher<br />

Frist aufzubringen sind. Es ist also einerseits sämtlichen finanziellen<br />

Verpflichtungen des Gesuchstellers Rechnung zu tragen, und es sind andererseits<br />

nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Vermögenslage des<br />

Gesuchstellers beachtlich (BGE 120 Ia 181 E. 3a). Dabei gilt der Effektivitätsgrundsatz,<br />

d.h., das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen<br />

muss im Zeitpunkt der Entscheidfindung effektiv vorhanden und verfügbar<br />

oder wenigstens realisierbar sein. Demnach ist jede hypothetische<br />

Einkommens- oder Vermögensaufrechnung unzulässig, und zwar auch unter<br />

dem Gesichtspunkt des Selbstverschuldens des Gesuchstellers an seiner<br />

Bedürftigkeit sowie des Verzichts auf Einkommen oder Vermögen.<br />

Vorbehalten bleiben Fälle von Rechtsmissbrauch, wenn auf Einkünfte<br />

verzichtet oder Vermögen ohne adäquate Gegenleistung veräussert wird<br />

in der Absicht, dadurch in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege<br />

zu gelangen (Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi<br />

[Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche<br />

Prozessführung, Bern 2001, S. 137f.).<br />

(Beschluss vom 28. Oktober <strong>2002</strong>; KG 449/01 RK 1).<br />

4. Strafrecht<br />

4.1 Fahrlässige Tötung<br />

– Verantwortung des Betreibers von Wintersportanlagen.<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

A. Am 15. Februar 1999 fuhr Y. zusammen mit einer Kollegin um ca.<br />

15.30 Uhr mit den Skis auf der an diesem Tag geöffneten Abfahrtsroute<br />

Rigi Klösterli–Fruttli nach der Brücke beim «Malchus» in direkter Linie<br />

auf die Fruttli-Brücke zu. Y. verpasste die Einfahrt, stürzte links der<br />

Brücke in das steilabfallende Tobel der Rigiaa und verletzte sich dabei<br />

derart schwer, dass sie am 27. Februar 1999 im Spital starb.<br />

B. Das Bezirksamt <strong>Schwyz</strong> erhob aufgrund dieses Skiunfalles am 4. Oktober<br />

2000 beim Bezirksgericht <strong>Schwyz</strong> gegen X. wegen fahrlässiger Tötung<br />

(Art. 117 StGB) Anklage, weil er<br />

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