16.01.2015 Aufrufe

Verhandlungsschrift - Puchenau

Verhandlungsschrift - Puchenau

Verhandlungsschrift - Puchenau

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Verhandlungsschrift</strong><br />

über die öffentliche Sitzung des Gremiums Gemeinderat am Mittwoch, 12.03.2008 im Seniorentreff,<br />

Wilheringerstr.2<br />

Beginn: 20:40 Uhr<br />

A n w e s e n d e<br />

BGM,GV,GR Wolfgang Haderer (ÖVP)<br />

GR,GV,1-V Bakk. phil. Günther Stefan Achleitner (ÖVP)<br />

GR,GV,FO Dipl.Ing. Dr.nat.techn. Martin Kastner (ÖVP)<br />

GR Josef Peter Hammer (ÖVP)<br />

GR Friedrich Gruber (ÖVP)<br />

GR Mag.Dr. Helmut Gugerbauer (ÖVP)<br />

GR Doris Stuhlberger (ÖVP)<br />

GR Alois Ganser (ÖVP)<br />

GR Dipl.Ing. Johann Felber (ÖVP)<br />

GR Andreas Falkner (ÖVP)<br />

GR Franz Schierz (ÖVP)<br />

GR,GV,2-V Mag. DDr. Peter Schürz (SPÖ)<br />

GR,GV,FO Johann Haitzinger (SPÖ)<br />

GR Andrea Mahringer (SPÖ)<br />

GR Ursula Klemmer (SPÖ)<br />

GR Florian Zwettler (SPÖ)<br />

GR Mag.Dr. Peter Franz Dumpfhart (SPÖ)<br />

GR Walter Kumpfmiller (SPÖ)<br />

GR Gerhard Dummer (SPÖ)<br />

GR Johann Freudenthaler (SPÖ)<br />

GR,GV Johann Anton Müller (SPÖ)<br />

GR Gerhard Schaufler (SPÖ)<br />

GR,GV,FO Mag.arch. Helmut Tischler (GRÜNE)<br />

GR Mag.phil. Günter Gaisbauer (GRÜNE)<br />

GR Dipl.Ing. Helmut Weidinger (GRÜNE)<br />

GR Dr.med. Clemens Sigart (GRÜNE)<br />

GR Renate Tischler (GRÜNE)<br />

GR Johann Zwittlinger (FPÖ)<br />

Anwesende Ersatzmitglieder:<br />

ER Dipl.Ing. Mostler Hubert (ÖVP) für Buchgeher Friedrich<br />

ER Schierz Notburga (ÖVP) für Fritz Gerlinde<br />

AL Manfred Arnezeder<br />

Bewohner vom Pöstlingberg<br />

Weitere Anwesende:<br />

Von der ÖVP-Fraktion sind nur 13 Gemeinderäte anwesend.


Sitzungsprotokoll für die Sitzung des Gemeinderates am 12.03.2008 2<br />

Der Schriftführer gemäß § 55(5) OÖ. GemO: Oberleitner Alexandra – vom Bürgermeister<br />

beauftragt<br />

Der Vorsitzende eröffnet um 20:40 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass<br />

a) die Sitzung von ihm einberufen wurde;<br />

b) laut den vorliegenden Zustellnachweisen gemäß dem nach § 55(2) OÖ. GemO erstellten<br />

Sitzungsplan und mittels rechtzeitiger Verständigung mit dem Inhalt der Tagesordnung<br />

(ohne RSb-Zustellung) erfolgte<br />

c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist;<br />

d) die <strong>Verhandlungsschrift</strong> über die letzte Sitzung vom 12.12.2007 während der Sitzung<br />

noch aufliegt und gegen diese <strong>Verhandlungsschrift</strong> bis zum Sitzungsschluss Einwendungen<br />

eingebracht werden können.<br />

Zur FRAGESTUNDE gibt es folgende Wortmeldungen:<br />

- Herr Ing. Kmenta erläutert als Vertreter der Anrainer vom Hackerweg die Bedenken<br />

hinsichtlich Immissionen durch die zentrale Gasheizungsanlage und Autoabgase<br />

durch das Bauvorhaben am Eschenbachweg (Reitergründe). Weiters weist er darauf<br />

hin, dass keine alternativen Heizungsarten in Erwägung gezogen wurden.<br />

Bgm. Haderer verweist auf das in Auftrag gegebene Gutachten des Amtssachverständigen<br />

für Luftreinhaltung, wonach die zu erwartende Immissionsbelastung weit<br />

unter dem Grenzwert liegt. Alternative Heizungsarten können rechtlich nicht bindend<br />

vorgeschrieben werden.<br />

- Weiters meldet sich Herr Dipl.Ing. Heinzl betreffend dem geplanten Erlebnispark<br />

Freiseder zu Wort und bittet um umsichtige Behandlung.<br />

- Vor Eingang in die Tagesordnung präsentiert Herr Abschnittsfeuerwehrkommandant<br />

Dr. Kronsteiner und Kommandant Grubmüller den Ablauf der Großübung am<br />

Samstag, 29.3.2008 unter dem Arbeitstitel „Impuls 08“. Beide ersuchen die GR-<br />

Mitglieder um Teilnahme.<br />

- Mag. Lang informiert die GR-Mitlgieder über das Gemeindeintranet.<br />

Die Fragestunde bzw. Information der FF-<strong>Puchenau</strong> und Mag. Holger Lang endet um 20.40<br />

Uhr.


Sitzungsprotokoll für die Sitzung des Gemeinderates am 12.03.2008 3<br />

TAGESORDNUNG<br />

Beratungsverlauf und Beschlüsse<br />

Die Tagesordnung umfasst nunmehr folgende Punkte:<br />

1 Nachwahlen<br />

2 Rechnungsabschluss 2007 - Beratung und Beschlussfassung<br />

3 Voranschlag 2008 - Prüfung durch die BH Urfahr-Umgebung - Kenntnisnahme<br />

4 Behandlung des Prüfberichtes des Prüfungsausschusses vom 27.11.2007 -<br />

Kenntnisnahme<br />

5 Grundstück 36/5, EZ 1049, im Ausmaß von 1947 m2, Eigentümer Neue<br />

Heimat, Gärtnerstraße 9, 4020 Linz; Genehmigung des Grundabtretungsvertrages;<br />

Beratung und Beschlussfassung<br />

6 Abwasserbeseitigungsanlage BA 10 - Kanalsanierungen - Annahme des<br />

Förderungsvertrages der Kommunalkredit Public Consulting GmbH vom<br />

04.12.2007, Beratung und Beschlussfassung<br />

7 Verordnung betreffend die Verhängung eines Neuplanungsgebietes über<br />

die neu gewidmete Baulandfläche am Derndorferweg, Teilflächen der<br />

Grundstücke Nr. 505/2, 510/2 und 509/1, - Beratung und Beschlussfassung<br />

8 Hartl Eva, Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes betreffend<br />

Grundstück 452/7, Schloßholzweg - Beratung und Beschlussfassung<br />

9 Berufung des Herrn Dr. Friedrich Lichtenberger, Eschenbachweg 3, 4048<br />

<strong>Puchenau</strong>, gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz - Beratung und<br />

Beschlussfassung<br />

10 Berufung des Ing. Franz Kmenta, Hackerweg 3, 4048 <strong>Puchenau</strong>, gegen den<br />

Bescheid der Baubehörde I. Instanz - Beratung und Beschlussfassung<br />

11 Ansuchen um Gastbeitrag zum Besuch des Kindergartens Pöstlingberg an<br />

die Marktgemeinde Gramastetten - Beratung und Beschlussfassung<br />

12 Allfälliges<br />

Die Behandlung der Tagesordnungspunkte erfolgte in der Reihenfolge<br />

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12<br />

1. Nachwahlen


Sitzungsprotokoll für die Sitzung des Gemeinderates am 12.03.2008 4<br />

Vorsitzender und Berichterstatter: Bgm. Haderer<br />

Antragsteller: GR Haitzinger<br />

Herr Ing. Reinhard Doppler (SPÖ) hat mit Wirkung 1.1.2008 auf seine Ersatzmitgliedschaft<br />

im Gemeinderat verzichtet. Er scheidet somit auch als Ersatzmitglied im Ausschuss für Umwelt<br />

und Abfallwirtschaft aus. Eine entsprechend Nachbesetzung ist zu beschließen.<br />

Es handelt sich hierbei um eine Fraktionswahl der SPÖ.<br />

Gemäß § 52 OÖ. GemO 1990 sind Wahlen grundsätzlich geheim durchzuführen, es sei<br />

denn, der Gemeinderat beschließt einstimmig eine andere Art der Abstimmung.<br />

GR Haitzinger stellt den Antrag, die Wahl durch offene Abstimmung mittels Handerheben<br />

durchzuführen.<br />

Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch<br />

Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

Der Wahlvorschlag der SPÖ-Fraktion wird entgegengenommen, geprüft, bekannt gegeben<br />

und als richtig eingebracht bestätigt. Sodann führt der Vorsitzende die Fraktionswahl durch.<br />

Ausschuss für Umwelt und Abfallwirtschaft<br />

Ersatzmitglied: Karl Heinz Zwettler (bisher Reinhard Doppler)<br />

Der Vorsitzende stellt den Wahlvorschlag zur Diskussion und nachdem keine Wortmeldungen<br />

erfolgen, lässt er die SPÖ-Fraktion offen durch Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

2. Rechnungsabschluss 2007 - Beratung und Beschlussfassung<br />

Bgm. Haderer übergibt den Vorsitz an 1. Vzbgm. Achleitner<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer<br />

Der Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2007 mit seinen integrierenden Bestandteilen,<br />

insbesondere dem Erläuterungsbericht, ist in der Zeit vom 26. Februar 2008 bis zum 11.<br />

März 2008 öffentlich aufgelegen und es wurden dagegen keine Erinnerungen eingebracht.<br />

Der Prüfungsausschuss der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> hat in seiner Sitzung am 19. Februar 2008<br />

den Rechnungsabschluss geprüft. Aufgrund der Beratungen des Gemeindevorstandes am<br />

27. Februar 2008 wird dem Gemeinderat empfohlen, den Rechnungsabschluss für das Finanzjahr<br />

2007 zu genehmigen.<br />

Weiters liegt nunmehr auch die endgültige Abrechnung der OÖ. Hilfswerk GmbH für das Finanzjahr<br />

2007 vor. Diese sieht mit Einnahmen von € 68.545,-- und Ausgaben von €<br />

109.933,-- einen endgültigen Gemeindebeitrag von € 41.388,-- vor, der gleichzeitig mit dem<br />

Rechnungsabschluss genehmigt werden soll.<br />

„Gemäß §§ 43 und 92 Abs. 1 OÖ. GemO 1990 stelle ich den Antrag, der Gemeinderat<br />

wolle aufgrund der Beratungen im Gemeindevorstand vom 27. Februar 2008 und unter<br />

Zugrundelegung des Ergebnisses der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 19. Feb-


Sitzungsprotokoll für die Sitzung des Gemeinderates am 12.03.2008 5<br />

ruar 2008 den Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2007 einschließlich der Abrechnung<br />

2007 des OÖ. Hilfswerkes für das Kindernest, wie folgt genehmigen:<br />

Im ordentlichen Haushalt ergibt sich bei Einnahmen von € 6,785.256,42 (NVA €<br />

6,607.700,--) und Ausgaben von € 6,818.358,63 (NVA € 6,956.500,--) ein Fehlbetrag von<br />

€ 33.102,21 (NVA € 348.800,--). Zur Abdeckung dieses Fehlbetrages wird sich die Gemeinde<br />

um Bedarfszuweisungsmittel bemühen.<br />

Im außerordentlichen Haushalt ergibt sich bei Einnahmen von € 397.782,78 (NVA €<br />

903.200,--) und Ausgaben von € 1,093.486,12 (NVA € 1,131.200,--) ein Fehlbetrag von €<br />

695.703,34 (NVA € 228.000,--). Für die zu Buche stehenden Abgänge bei den Kanalsanierungen<br />

BA 01-04, Wildbachverbauungen, Kanalbau BA 09 (Regenwasserbehandlung),<br />

Einrichtung Seniorentreff, Ankauf Feuerwehrfahrzeug TLF, Mietwohnhaus<br />

Großambergstraße 6 (Abbruch/Verkauf), Wasserleitungsbau Sanierung Hochbehälter<br />

und Straßenbauprojekte 2006-2010 langen noch Landesmittel, Bedarfszuweisungsmittel,<br />

Interessentenbeiträge und sonstige Mittel im Jahr 2008 und den Folgejahren ein.<br />

Weiters stelle ich den Antrag, die Abrechnung 2007 für das Kindernest mit Einnahmen<br />

von € 68.545,-- und Ausgaben von € 109.933,--, somit ein Abgang von € 41.388,-- (NVA<br />

€ 43.900,--) zu genehmigen.“<br />

Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch<br />

Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

3. Voranschlag 2008 - Prüfung durch die BH Urfahr-Umgebung - Kenntnisnahme<br />

Vorsitzender: 1. Vzbgm. Achleitner<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer<br />

Der vom Gemeinderat am 12. Dezember 2007 beschlossene Voranschlag für das Finanzjahr<br />

2008 wurde nunmehr von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung geprüft. Das Ergebnis<br />

dieser Prüfung wurde der Gemeinde mit Schreiben vom 4. Februar 2008 mitgeteilt<br />

und ist neuerdings laut § 99 OÖ. GemO 1990 dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.<br />

Das Ergebnis dieser Prüfung kann dem beiliegenden Bericht entnommen werden.<br />

„Gemäß § 43 OÖ. GemO 1990 stelle ich auf Grund der Beratungen im Gemeindevorstand<br />

vom 27.02.2008 den Antrag, der Gemeinderat wolle den Bericht der Bezirkshauptmannschaft<br />

Urfahr-Umgebung betreffend die Prüfung des Voranschlages 2008<br />

zur Kenntnis nehmen.“<br />

Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch<br />

Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen (GR Renate Tischler (GRÜNE) ist nicht im Sitzungssaal)


Sitzungsprotokoll für die Sitzung des Gemeinderates am 12.03.2008 6<br />

4. Behandlung des Prüfberichtes des Prüfungsausschusses vom 27.11.2007 -<br />

Kenntnisnahme<br />

1. Vzbgm. Achleitner übergibt den Vorsitz an Bgm. Haderer<br />

Berichterstatter und Antragsteller: GR Kumpfmiller<br />

Der Prüfungsausschuss der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> hat am 27. November 2007 die Steuern<br />

und Abgaben der Gemeinde geprüft. Vor Eingang in die Tagesordnung hat eine unvermutete<br />

Kassaprüfung stattgefunden, bei welcher es keinerlei Beanstandungen gegeben hat.<br />

Zum eigentlichen Tagesordnungspunkt Steuern und Abgaben wurde festgestellt, dass die<br />

aushaftenden Abgaben 1,26% der vorgeschriebenen Abgaben ergab. Bemerkt hiezu wird<br />

jedoch, dass es sich bei den meisten Rückständen lediglich um die Vorschreibung des 4.<br />

Quartals der Hausbesitzabgaben gehandelt hat. Der Prüfungsausschuss empfiehlt, die vereinzelt<br />

älteren Rückstände vordringlich einzufordern.<br />

„Gemäß § 43 OÖ. GemO 1990 stelle ich auf Grund der Beratungen im Gemeindevorstand<br />

vom 27.02.2008 den Antrag, der Gemeinderat wolle den Bericht des Prüfungsausschusses<br />

vom 27. November 2007 zur Kenntnis nehmen.“<br />

Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch<br />

Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

5. Grundstück 36/5, EZ 1049, im Ausmaß von 1947 m2, Eigentümer Neue Heimat,<br />

Gärtnerstraße 9, 4020 Linz; Genehmigung des Grundabtretungsvertrages;<br />

Beratung und Beschlussfassung<br />

Bgm. Haderer übergibt den Vorsitz an 1. Vzbgm. Achleitner<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Haderer<br />

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 12.Dezember 2007 wurde der Grundsatzbeschluss für die<br />

Verlegung der Golfplatzstraße Richtung Norden gefasst. Bereits mit Schreiben vom 14. Juni<br />

2007 hat die Neue Heimat erklärt, das Grundstück kostenlos an die Gemeinde zu übergeben.<br />

Auf dem Grundstück 36/5, im Ausmaß von 1.947 m2, befinden sich derzeit Parkplätze der<br />

Neuen Heimat, ein Altstoffsammelplatz, sowie ein versperrbares Müllhaus, das ausschließlich<br />

vom Spar genutzt wird.<br />

Aus steuerlichen Gründen schlägt Herr Dr. Mitschanek, Neue Heimat, vor, einen Grundabtretungsvertrag<br />

abzuschließen. Als Entschädigung für die entgeltliche Abtretung wird ein Betrag<br />

von € 1,-- vereinbart. Die Gemeinde hat die mit der Verbücherung verbundenen Kosten zu<br />

tragen. Die Abwicklung beim Grundbuch übernimmt die Neue Heimat.<br />

„Gemäß § 43 der OÖ. GemO 1990 stelle ich den Antrag, der Gemeinderat wolle nachstehenden<br />

Grundabtretungsvertrag mit der Neuen Heimat, Gemeinnützige Wohnungsund<br />

SiedlungsgesmbH, Linz, betreffend das Grundstück 36/5, EZ 1049, im Ausmaß<br />

von 1.947 m2, beschließen:


Sitzungsprotokoll für die Sitzung des Gemeinderates am 12.03.2008 7<br />

abgeschlossen zwischen:<br />

G R U N D A B T R E T U N G S V E R T R A G<br />

1. "Neue Heimat" Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft in O-<br />

berösterreich, Gesellschaft m.b.H., Gärtnerstraße 9, 4020 Linz, im folgenden<br />

kurz "Neue Heimat" genannt, einerseits und<br />

2. der Gemeinde <strong>Puchenau</strong>, Kirchenstraße 1, 4048 <strong>Puchenau</strong>, als Verwalterin des<br />

öffentlichen Gutes, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, andererseits<br />

wie folgt:<br />

I.<br />

Die "Neue Heimat" ist alleinige grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft<br />

EZ 1049 Grundbuch 45619 <strong>Puchenau</strong>, zu deren Gutsbestand u.a. das Grundstück<br />

36/5 im Flächenausmaß von 1.947 m² gehört.<br />

Die Liegenschaft EZ 551 Grundbuch 45619 <strong>Puchenau</strong> ist öffentliches Gut der<br />

Gemeinde <strong>Puchenau</strong>.<br />

II.<br />

Das vertragsgegenständliche Grundstück 36/5 dient derzeit als Parkplatz. Im Zuge<br />

der Neugestaltung des Ortszentrums <strong>Puchenau</strong> soll dieses Grundstück zur<br />

Verlegung der Golfplatzstraße dienen.<br />

Die „Neue Heimat“ tritt daher das Grundstück 36/5 entgeltlich in das öffentliche<br />

Gut der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> ab.<br />

III.<br />

Die Entschädigung für die entgeltliche Abtretung des Grundstückes 36/5 wird mit<br />

€ 1,00 vereinbart und ist binnen zwei Wochen gerechnet ab dem Tage der Unterfertigung<br />

dieses Vertrages durch den zuletzt fertigenden Vertragsteil auf das auf<br />

die "Neue Heimat" lautende Konto-Nr. 0000-620948 bei der O.ö. Landesbank, BLZ<br />

54000, zu überweisen.<br />

IV.<br />

Die „Neue Heimat“ übernimmt keinerlei Gewähr für ein bestimmtes Flächenausmaß,<br />

Beschaffenheit oder Kulturzustand des vertragsgegenständlichen Grundstückes,<br />

wohl aber dafür, dass das vertragsgegenständliche Grundstück von<br />

allen bücherlichen und außerbücherlichen Lasten sowie von Bestandsrechten<br />

frei ist.<br />

V.<br />

Die Übergabe und Übernahme des vertragsgegenständlichen Grundstückes erfolgt<br />

am Tage der Unterfertigung dieses Vertrages durch den zuletzt fertigenden<br />

Vertragsteil, sodass ab diesem Tage Gefahr und Zufall sowie Last und Vorteil auf


Sitzungsprotokoll für die Sitzung des Gemeinderates am 12.03.2008 8<br />

die Gemeinde <strong>Puchenau</strong> übergehen. Alle mit dem kaufgegenständlichen Grundstück<br />

verbundenen Steuern und Abgaben gehen gleichfalls ab diesem Tage zu<br />

Lasten der Gemeinde <strong>Puchenau</strong>. Bis zu diesem Tage hat jedoch die „Neue Heimat“<br />

alle mit dem kaufgegenständlichen Grundstück verbundenen Steuern und<br />

Abgaben zu tragen.<br />

VI.<br />

Die Vertragspartnerinnen erklären hiemit an Eides statt, Deviseninländer im Sinne<br />

der österreichischen Devisengesetzgebung zu sein.<br />

Die „Neue Heimat“ erklärt überdies, ein österreichisches Unternehmen mit Sitz<br />

und Vermögen im Inland zu sein, deren Gesellschaftskapital sich in inländischem<br />

Besitz befindet.<br />

Die Gemeinde <strong>Puchenau</strong> erklärt gemäß § 16 (1) lit. 3. Oö. Grundverkehrsgesetz<br />

1994 i.d.F. der Oö. Grundverkehrsgesetz-Novelle 2002 (LGBl. 85/2002) hiemit<br />

schriftlich, dass der Rechtserwerb nach diesem Landesgesetz genehmigungsfrei<br />

zulässig ist. Der Unterzeichneten (Gemeinde <strong>Puchenau</strong>) sind im vollen Umfang<br />

die Strafbestimmungen des § 35 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sowie allfällige<br />

zivilrechtliche Folgen einer unrichtigen Erklärung (Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes,<br />

Rückabwicklung) bekannt.<br />

VII.<br />

Sämtliche mit der Errichtung und Verbücherung dieses Vertrages verbundenen<br />

Kosten, Steuern, Gebühren und Abgaben aller Art - einschließlich der Grunderwerbsteuer<br />

- werden zur Gänze von der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> alleine getragen.<br />

Die Gemeinde <strong>Puchenau</strong> verpflichtet sich, die „Neue Heimat“ diesbezüglich klagund<br />

schadlos zu halten.<br />

Die Kosten einer allfälligen rechtsfreundlichen Vertretung hat jede Vertragspartnerin<br />

selbst zu tragen.<br />

Für Gebührenbemessungszwecke wird festgestellt, dass die Gemeinde <strong>Puchenau</strong><br />

den Vertrag selbst erstellt hat.<br />

VIII.<br />

Dieser Vertrag wird in einer Ausfertigung errichtet, welche der Gemeinde <strong>Puchenau</strong><br />

verbleibt. Die „Neue Heimat“ erhält auf Kosten der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> eine<br />

beglaubigte Abschrift.<br />

Die „Neue Heimat“ hat für die Vergebührung und Verbücherung dieses Vertrages<br />

Sorge zu tragen.<br />

Sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sind auf die jeweiligen<br />

Rechtsnachfolger zu überbinden.<br />

IX.<br />

Dieser Kaufvertrag wurde in der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde <strong>Puchenau</strong><br />

vom 12. März 2008 genehmigt und beschlossen. Er bedarf keiner aufsichtsbehördlichen<br />

Genehmigung.


Sitzungsprotokoll für die Sitzung des Gemeinderates am 12.03.2008 9<br />

X.<br />

Die "Neue Heimat" erteilt somit ihre ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund<br />

dieses Vertrages das Grundstück 36/5 vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ<br />

1049 Grundbuch 45619 <strong>Puchenau</strong> lastenfrei ab- und dem Gutsbestand der Liegenschaft<br />

EZ 551 Grundbuch 45619 <strong>Puchenau</strong> zugeschrieben wird.<br />

Linz, am<br />

<strong>Puchenau</strong>, am“<br />

Nachdem keine wesentlichen Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag<br />

offen durch Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: 24 Ja-Stimmen (gesamte ÖVP, gesamte SPÖ ohne GR Klemmer, FPÖ)<br />

5 Gegenstimmen (gesamte GRÜNE)<br />

1 Enthaltung (GR Klemmer (SPÖ))<br />

6. Abwasserbeseitigungsanlage BA 10 - Kanalsanierungen - Annahme des<br />

Förderungsvertrages der Kommunalkredit Public Consulting GmbH vom<br />

04.12.2007, Beratung und Beschlussfassung<br />

1. Vzbgm. Achleitner übergibt den Vorsitz an Bgm. Haderer<br />

Berichterstatter und Antragsteller: GR Dipl.Ing. Weidinger<br />

Mit Schreiben des Bundesministers Josef Pröll hat die Gemeinde <strong>Puchenau</strong> den Original-<br />

Förderungsvertrag der Kommunalkredit Public Consulting GmbH von 04.12.2007, Auftragsnummer<br />

A701360, für den Kanal BA 10 erhalten. Um in den Genuss dieser Förderung zu<br />

kommen, hat der Gemeinderat den Förderungsvertrag laut beiliegender Annahmeerklärung<br />

zu beschließen. Die Annahmeerklärung sieht folgende Mittelaufbringung vor:<br />

Anschlussgebühren € 0,--<br />

Eigenmittel € 95.000,--<br />

Landesmittel € 0,--<br />

Fremdfinanzierung € 600.000,--<br />

sonstige Mittel (Rücklagenentnahme) € 255.000,--<br />

Förderbare Gesamtinvestitionskosten € 950.000,--<br />

Laut dem Förderungsvertrag wird eine Gesamtförderung der Kommunalkredit Public Consulting<br />

GmbH in Höhe von € 88.169,-- in Form von Bauphasen- und Finanzierungszuschüssen<br />

gewährt.<br />

Da der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> keine Eigenmittel zur Verfügung sehen, sollen diese dann entweder<br />

in Form einer Darlehenserhöhung oder eventuell einer höheren Rücklagenentnahme<br />

aufgebracht werden. Das Darlehen selbst soll jedoch, je nach Baufortschritt, im Jahr 2009<br />

aufgenommen werden. Dies wäre dann vom Gemeinderat noch eigens zu beschließen.<br />

Nachdem keine wesentlichen Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag<br />

offen durch Handerheben abstimmen.


Sitzungsprotokoll für die Sitzung des Gemeinderates am 12.03.2008 10<br />

„Gemäß § 43 OÖ. GemO 1990 stelle ich auf Grund der Beratungen im Gemeindevorstand<br />

vom 27.02.2008 den Antrag, der Gemeinderat wolle die vorbehaltslose Annahme<br />

des Förderungsvertrages der Kommunalkredit Public Consulting GmbH vom<br />

04.12.2007, Antragsnummer A701360, betreffend die Gewährung einer Gesamtförderung<br />

im vorläufigen Nominale von € 88.169,-- für die Abwasserbeseitigungsanlage BA<br />

10, beschließen.“<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

7. Verordnung betreffend die Verhängung eines Neuplanungsgebietes über<br />

die neu gewidmete Baulandfläche am Derndorferweg, Teilflächen der<br />

Grundstücke Nr. 505/2, 510/2 und 509/1, - Beratung und Beschlussfassung<br />

Vorsitzender: Bgm. Haderer<br />

Berichterstatter und Antragsteller: 2. Vzbgm. Dr. Schürz<br />

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 27.06.2007 den Flächenwidmungsplan Nr. 5 mit<br />

dem Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 2 beschlossen. Im Zuge des aufsichtsbehördlichen<br />

Genehmigungsverfahren wurde der Gemeinde in Bezug auf den Änderungspunkt Nr. 42<br />

(Derndorferweg) als Versagungsgrund mitgeteilt, dass diese Änderung aus naturschutzfachlicher<br />

Sicht nach wie vor negativ gesehen wird.<br />

Es wird dazu angemerkt, dass es sich beim gegenständlichen Widmungsantrag um eine Erweiterung<br />

einer bestehenden Baulandwidmung um rd. 600 m² handelt und im Gegenzug<br />

östlich des Derndorferweges rd. 320 m² in Grünland rückgewidmet werden.<br />

In einer Besprechung am 17.12.2007 mit Vertretern der Baurechtsabteilung wurde vorgeschlagen<br />

für den Änderungsbereich ein Neuplanungsgebiet zu verordnen, um die Eingriffswirkung<br />

künftiger Gebäude im Landschaftsbild möglichst zu reduzieren.<br />

Es wird daher empfohlen, die im Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. 5 ausgewiesene<br />

Baulandwidmung zum Neuplanungsgebiet zu erklären und einen Bebauungsplan zu erlassen.<br />

Die südöstlich der neuen Baulandfläche gelegenen Bauparzellen (Grstk. 509/4 und<br />

509/8) sind bereits von einem Bebauungsplan erfasst.<br />

„Gemäß § 43 OÖ. GemO stelle ich aufgrund der Beratungen im Ausschuss für örtliche<br />

Raumplanung und Bauwesen am 7.2.2008 sowie im Gemeindevorstand am 27.02.2008<br />

den Antrag der Gemeinderat wolle nachstehende Verordnung beschließen:<br />

Verordnung<br />

des Gemeinderates der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> vom 12. März 2008 betreffend die Verhängung<br />

eines Neuplanungsgebietes.<br />

§ 1<br />

Gemäß § 45 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1994 idgF, werden jene Teilflächen der Grundstücke<br />

505/2, 510/2, 509/1 die im Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. 5 als Bauland<br />

„Wohngebiet“ ausgewiesen sind, zum Neuplanungsgebiet erklärt.


Sitzungsprotokoll für die Sitzung des Gemeinderates am 12.03.2008 11<br />

§ 2<br />

Die Grenzen des Neuplanungsgebietes sind aus dem angeschlossenen Änderungsplan–Entwurf,<br />

der einen Teil dieser Verordnung bildet, ersichtlich.<br />

§ 3<br />

Im Gebiet des Neuplanungsgebietes sind folgende Vorgaben beabsichtigt:<br />

Festlegung von Baufluchtlinien, Höhenangaben, Bebauungsdichte und Aussagen zur<br />

äußeren Gestalt von Bauten.<br />

§ 4<br />

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass für das angeführte Gemeindegebiet<br />

Bauplatzbewilligungen (§ 5 O.ö. BauO), Bewilligungen für die Änderung<br />

von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 O.ö. BauO) und Baubewilligungen –<br />

ausgenommen Baubewilligungen für Bauvorhaben gem. § 24 (1) Z 4 O.ö. BauO – nur<br />

ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage<br />

anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungs-<br />

bzw. Bebauungsplanes nicht erschwert oder verhindert (§ 45 Abs 2<br />

O.ö. BauO).<br />

Die gegenständliche Verordnung über die Erklärung zum Neuplanungsgebiet wird<br />

zwei Wochen nach ihrer Kundmachung rechtswirksam.<br />

§ 5<br />

§ 6<br />

Obige Verordnung über die Erklärung zum Neuplanungsgebiet tritt entsprechend dem<br />

Anlass, aus dem sie erlassen wurde, mit dem Rechtswirksamwerden des neuen Bebauungsplanes,<br />

spätestens jedoch nach zwei Jahren außer Kraft, wenn sie nicht verlängert<br />

wird.<br />

Der Gemeinderat kann die Erklärung zum Neuplanungsgebiet durch Verordnung<br />

höchstens zweimal auf je ein weiteres Jahr verlängern.<br />

Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens zwei weitere Jahre kann<br />

durch Verordnung des Gemeinderates erfolgen, wenn sich die vorgesehene Erlassung<br />

oder Änderung des Flächenwidmungsplanes/Bebauungsplanes ausschließlich deswegen<br />

verzögert, weil überörtliche Planungen berücksichtigt werden sollen. Eine solche<br />

Verordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die zu erteilen ist,<br />

wenn mit einer Fertigstellung und Berücksichtigung der überörtlichen Planung innerhalb<br />

der weiteren Verlängerungsfrist gerechnet werden kann. Auch im Fall einer Verlängerung<br />

tritt die Verordnung mit dem Rechtswirksamwerden des neuen Plans oder<br />

der Änderung des Plans außer Kraft.<br />

Der Bürgermeister:<br />

W. Haderer“<br />

GR Stuhlberger erklärt sich als befangen.


Sitzungsprotokoll für die Sitzung des Gemeinderates am 12.03.2008 12<br />

Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch<br />

Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: 18 Ja-Stimmen (gesamte ÖVP-Fraktion ohne GR Stuhlberger, gesamte<br />

GRÜNE-Fraktion, FPÖ)<br />

11 Enthaltungen (gesamte SPÖ-Fraktion)<br />

8. Hartl Eva, Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes betreffend<br />

Grundstück 452/7, Schloßholzweg - Beratung und Beschlussfassung<br />

Vorsitzender: Bgm. Haderer<br />

Berichterstatter und Antragsteller: 2. Vzbgm. Dr. Schürz<br />

Frau Hartl Eva hat einen Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes für das Grundstück<br />

452/7, Schlossholzweg, im Ausmaß von 300 m² gestellt. Dieses Grundstück ist im derzeit<br />

rechtswirksamen Flächenwidmungsplan mit einer Grünlandwidmung ausgewiesen.<br />

Frau Hartl beabsichtigt diesen Grünlandstreifen mit der südlich anschließenden Bauparzelle<br />

zu vereinigen um dann gemeinsam zu verkaufen. Da rd. 250 m² des Baugrundstückes im<br />

Flächenwidmungsplan als „Schutzzone im Bauland“ ausgewiesen ist und diese Fläche von<br />

einer Bebauung freizuhalten ist, soll durch eine Umwidmung des nördlich anschließenden<br />

Grünlandstreifen die bebaubare Fläche erweitert werden.<br />

In einer Besprechung mit der Baurechtsabteilung, ob die beantragte Umwidmung im Sinne<br />

der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen genehmigungsfähig wäre, wurde mitgeteilt,<br />

dass dies von den Sachverständigen der Abt. Raumordnung zu beurteilen sei, ob im vorliegendem<br />

Fall mit einer geringfügigen Abrundung des Siedlungsgebietes argumentiert werden<br />

könne.<br />

Nach Rücksprache mit der Abt. Raumordnung, Herrn DI Maier, wird diese Umwidmung nicht<br />

als geringfügige Abrundung gesehen und es ist daher sowohl eine Überarbeitung des Örtlichen<br />

Entwicklungskonzeptes erforderlich, als auch eine Änderung der Regionalen Grünzone.<br />

Da im Zuge der letzten Flächenwidmungsplanüberarbeitung ein Umwidmungsantrag für den<br />

gegenüberliegenden Bereich sowohl von der Abt. örtliche als auch überörtliche Raumplanung<br />

negativ beurteilt wurde, ist auch für diese Baulanderweiterung keine positive Stellungnahme<br />

zu erwarten.<br />

„Gemäß § 43 OÖ. GemO 1990 idgF. i.V.m. § 36 OÖ. ROG 1994 idgF. stelle ich aufgrund<br />

der Beratungen im Ausschuss für Örtliche Raumplanung und Bauwesen am<br />

06.12.2007 und der Sitzung des Gemeindevorstandes am 27.02.2008 den Antrag, der<br />

Gemeinderat wolle den Antrag der Frau Hartl Eva auf Änderung des Flächenwidmungsplanes<br />

ablehnen.“<br />

Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch<br />

Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen


Sitzungsprotokoll für die Sitzung des Gemeinderates am 12.03.2008 13<br />

9. Berufung des Herrn Dr. Friedrich Lichtenberger, Eschenbachweg 3, 4048<br />

<strong>Puchenau</strong>, gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz - Beratung und<br />

Beschlussfassung<br />

Vorsitzender: Bgm. Haderer<br />

Berichterstatter und Anragsteller: 2. Vzbgm. Dr. Schürz<br />

Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 25.01.2008 wurde der Fa. Gerstl Bau GmbH.,<br />

Lerchenfelderstraße 74, 1080 Wien die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage<br />

samt 3 Tiefgaragen und 16 Carports am Eschenbachweg erteilt.<br />

Gegen diesen Bescheid hat Herr Dr. Lichtenberger, Eschenbachweg 3, 4048 <strong>Puchenau</strong>, mit<br />

Eingabe vom 08.02.2008 und 12.02.2008 Berufung eingebracht. Als Begründung wird angeführt,<br />

dass sich die Baubehörde mit seinen im erstinstanzlichen Verfahren geäußerten Bedenken,<br />

dass sich das Bauvorhaben negativ auf die künftige Wasserversorgung und Wasserqualität<br />

seines Teiches auswirken werde, befassen hätte müssen, da das zitierte Erkenntnis<br />

des Verwaltungsgerichtshofes sich auf den Schutz von Brunnen bezieht und nicht<br />

auf einen Teich, wie es seine Situation betrifft.<br />

Im vorangegangenen Verfahren wurde zur Wasserversorgung des Teiches des Herrn Dr.<br />

Lichtenberger wie folgt Stellung genommen:<br />

− die Bauwerber haben vor Baubeginn ein mit dem forsttechnischen Dienst für Wildbachund<br />

Lawinenverbauung abgestimmtes Entwässerungskonzept nachzureichen,<br />

− die Bauwerber haben in ihrer Stellungnahme zur Bauverhandlung eine einvernehmliche<br />

Zuleitung von Dach- und Drainagewässern in den Teich des Herrn Dr. Lichtenberger mit<br />

der Einschränkung, dass für die Wasserversorgung des Teiches keine Gewährleistung<br />

übernommen werden kann, zugesagt<br />

− unter Zugrundelegung der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt Herrn<br />

Dr. Lichtenberger im baubehördlichen Verfahren kein Recht auf Schutz seines Teiches<br />

hinsichtlich Wasserversorgung und Wasserqualität zu und solche Rechte können allenfalls<br />

in einem Wasserrechtsverfahren wahrgenommen werden.<br />

Wie auch in der Begründung des nachstehenden Bescheides angeführt, kann im Wege der<br />

Erteilung einer Baubewilligung dem Nachbarn kein Wasserbezugsrecht bzw. eine wasserrechtliche<br />

Bewilligung eingeräumt werden.<br />

„Gemäß § 43 OÖ. GemO 1990 stelle ich den Antrag, der Gemeinderat wolle folgenden<br />

Bescheid beschließen:<br />

Bescheid<br />

Der Gemeinderat hat sich mit Ihrer oben angeführten Berufung in seiner Sitzung am<br />

12.03.2008 beschäftigt und es ergeht aufgrund des dabei gefassten Gemeinderatsbeschlusses<br />

folgender<br />

Spruch<br />

Gemäß § 66 AVG iVm § 95 (1) Oö. Gemeindeordnung 1990 sowie auf Grund des § 35<br />

Oö. Bauordnung 1994 i.d.g.F. wird Ihre Berufung vom 8. Februar 2008 und Ergänzung<br />

vom 12. Februar 2008 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde <strong>Puchenau</strong><br />

vom 25.01.2008, Zahl 131-009-000-1957-2007 abgewiesen.<br />

Begründung


Sitzungsprotokoll für die Sitzung des Gemeinderates am 12.03.2008 14<br />

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde <strong>Puchenau</strong><br />

vom 25.01.2008, Zahl: 131-009-000-1957-2007 wurde die baubehördliche Bewilligung<br />

für das Bauvorhaben „Errichtung einer Wohnanlage mit 39 Wohnungen samt 3 Tiefgaragen<br />

und 16 Carports“ auf den Grundstücken Nr. 1302/7, 1309/1, 1309/2 und 1481/4<br />

KG <strong>Puchenau</strong> unter Vorschreibung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen erteilt.<br />

Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters haben Sie mit Schriftsätzen vom<br />

08.02.2008 und 12.02.2008 Berufung erhoben.<br />

In Ihrer Stellungnahme zur Bauverhandlung am 18.12.2007 haben Sie aufgrund der<br />

Größe der Verbauung auf dem Nachbargrundstück (3 Reihenhäuser) erhebliche Bedenken<br />

hinsichtlich der Wasserversorgung und Wasserqualität Ihres Teiches geäußert<br />

und die Bauwerberin ersucht, im Zuge des Baugrubenaushubes auftauchende Quellen<br />

sowie Drainagewässer auf Kosten der Bauwerberin zu fassen und Ihrem Teich einvernehmlich<br />

zuzuleiten. Gleichzeitig haben Sie gefordert, dass die Entwässerung der<br />

Gästeparkplätze und der Zufahrtstraße von der Teichzuleitung sorgfältig zu trennen<br />

ist.<br />

Die Vertreter der Bauwerberin haben in der Niederschrift zur Bauverhandlung zu Protokoll<br />

gegeben, dass Dach- und Drainagewässer einvernehmlich zugeleitet werden,<br />

jedoch für die künftige Wasserversorgung Ihres Teiches keine Gewährleistung übernommen<br />

werden kann.<br />

Zu Ihrer Stellungnahme hat die Baubehörde I. Instanz ausgeführt, dass bezüglich der<br />

Ableitung der Dach- und Oberflächenwässer der Bauwerberin die Erstellung eines<br />

Entwässerungskonzeptes vorgeschrieben wurde, welches vor Baubeginn mit dem<br />

forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung abzustimmen ist. In<br />

Bezug auf Wasserversorgung und Wasserqualität Ihres Teiches kam die Baubehörde I.<br />

Instanz unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (hier:<br />

Schutz von Brunnen) zu dem Ergebnis, dass der Nachbar im Baurecht kein derartiges<br />

Recht besitzt und daher diese Einwendung der Erteilung der Baubewilligung nicht<br />

entgegensteht.<br />

Dazu wird angemerkt, dass nach Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung<br />

als zuständige Wasserrechtsbehörde, zwischenzeitig ein Antrag auf<br />

Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für das aufgetragene Entwässerungskonzept<br />

gestellt wurde.<br />

An Berufungsgründen führen Sie mit Schriftsatz vom 08.02.2008 aus, dass sich das<br />

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auf Brunnen und nicht auf Teiche, wie es<br />

Ihre Situation betrifft, bezieht und die Baubehörde sich mit dieser Sachlage befassen<br />

hätte müssen. Weiters führen Sie an, dass Sie mit der Bauwerberin über die Wasserversorgung<br />

Ihres Teiches einen privatrechtlichen Vertrag abschließen möchten und<br />

ein Gesprächstermin vorgesehen ist.<br />

Im Schriftsatz vom 12.02.2008 weisen Sie die Gemeinde daraufhin, dass aufgrund einer<br />

Besprechung mit einem Vertreter der Bauwerberin und einem von Ihnen eingeladenen<br />

Sachverständigen Ihres Erachtens ein wasserrechtliches Verfahren notwendig<br />

sei, da Dach- und Drainagewässer vom Grundstück der Bauwerberin über Ihren Teich<br />

in den Reinwasserkanal der Gemeinde eingeleitet werden. Eine Zuleitung dieser Wässer<br />

in Ihren Teich wäre auch im Sinne eines allgemeinen öffentlichen Interesses.<br />

Hierüber hat der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> in seiner Eigenschaft als zuständige<br />

Berufungsbehörde folgendes erwogen:<br />

Gegenstand der Baubewilligung ist, ob das Bauvorhaben nach den baurechtlichen<br />

Bestimmungen und gegebenenfalls durch die Vorschreibung von Bedingungen und<br />

Auflagen in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässig ist. Andere öffentliche Interessen<br />

(z.B. Wasserrecht oder zivilrechtliche Ansprüche) werden durch die Erteilung der<br />

Baubewilligung nicht berührt (vgl. dazu H. Neuhofer, OÖ. Baurecht, 6. Auflage auf S.<br />

290).


Sitzungsprotokoll für die Sitzung des Gemeinderates am 12.03.2008 15<br />

Ihrer Berufungsbehauptung, wonach die Baubehörde I. Instanz sich mit der Wasserversorgung<br />

Ihres Teiches befassen hätte müssen, kann sich die Berufungsbehörde<br />

nicht anschließen. Das im Erstbescheid zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes<br />

stellt zwar auf eine Einwendung zum Schutz einer Dorfbrunnenanlage hinsichtlich<br />

Wasserversorgung und Wasserqualität ab, ist aber dennoch für die Begründung<br />

der erstinstanzlichen Entscheidung geeignet. Wenn dem Nachbarn im baubehördlichen<br />

Verfahren kein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz von Brunnen hinsichtlich<br />

Wasserversorgung und Wasserqualität eingeräumt werden kann, so ist für die Berufungsbehörde<br />

schlüssig, dass auch kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn<br />

auf Schutz eines Teiches hinsichtlich Wasserversorgung und Wasserqualität abgeleitet<br />

werden kann.<br />

Zusammenfassend wird festgestellt, dass das Bauverfahren nicht geeignet ist, ein<br />

Wasserzuleitungsrecht vom Grundstück der Bauwerberin bzw. eine wasserrechtliche<br />

Bewilligung durchzusetzen. Dies wäre allenfalls, wie von Ihnen auch beabsichtigt,<br />

durch eine privatrechtliche Vereinbarung bzw. im Rahmen eines wasserrechtlichen<br />

Verfahrens durchzusetzen.<br />

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.<br />

Vorstellungsbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid ist die Vorstellung zulässig, die nur innerhalb von zwei Wochen<br />

nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der bei der<br />

Gemeinde vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich,<br />

mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen<br />

technisch möglichen Weise bei der Gemeinde eingebracht werden kann. Die Vorstellung<br />

hat den bekämpften Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Antrag<br />

zu enthalten.<br />

Der Bürgermeister<br />

i.A. M. Reisinger“<br />

Bgm. Haderer erklärt sich als befangen.<br />

Nachdem keine wesentlichen Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag<br />

offen durch Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen (ohne Bgm. Haderer)<br />

10. Berufung des Ing. Franz Kmenta, Hackerweg 3, 4048 <strong>Puchenau</strong>, gegen den<br />

Bescheid der Baubehörde I. Instanz - Beratung und Beschlussfassung<br />

Vorsitzender: Bgm. Haderer<br />

Berichterstatter und Antragsteller: 2. Vzbgm. Dr. Schürz<br />

Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 25.01.2008 wurde der Fa. Gerstl Bau GmbH.,<br />

Lerchenfelderstraße 74, 1080 Wien, die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage<br />

samt 3 Tiefgaragen und 16 Carports am Eschenbachweg erteilt.<br />

Gegen diesen Bescheid hat Herr Ing. Kmenta, Hackerweg 3, 4048 <strong>Puchenau</strong>, mit Eingabe<br />

vom 08.02.2008 Berufung eingebracht. Als Begründung wird angeführt, dass die Baubehör-


Sitzungsprotokoll für die Sitzung des Gemeinderates am 12.03.2008 16<br />

de im erstinstanzlichen Bescheid die Einwendung der vorhersehbaren Immissionsbelastung<br />

als Rechtsfrage nicht ausräumen konnte.<br />

Im vorangegangenen Verfahren wurde zur Stellungnahme des Herrn Ing. Kmenta zur Forderung<br />

von Schall-, Sicht- und Geruchsschutzeinrichtungen an der östlichen Grundgrenze wie<br />

z.B. Strauchpflanzungen, Wände udgl. Folgendes ausgeführt:<br />

„Bestandteil des eingereichten Projektes ist auch ein Grünraumplan, der eine Sträucher- und<br />

Heckenbepflanzung entlang der östlichen Grundgrenze vorsieht. Weiters wurde vom Vertreter<br />

der Antragstellerin zugesagt, zusätzlich zum Grünraumplan zwischen den beiden östlichen<br />

Häusern einen Baum zu pflanzen.“ Im Übrigen wurde auf die ständige Rechtssprechung<br />

des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, dass Immissionen, die sich im Rahmen des<br />

in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten von den Nachbarn hingenommen<br />

werden müssen. Eine weitere Stellungnahme des Herrn Ing. Kmenta war die Forderung<br />

nach einer umweltschonenden Heizung und einer Filteranlage um eine Geruchsbelästigung<br />

durch Hausbrand zu unterbinden. Dazu hat die Baubehörde I. Instanz ausgeführt, dass die<br />

Wohnanlage, mit einer Gaszentralheizung bzw. Einzelgasthermen beheizt wird und eine<br />

fachgerechte Ausführung durch entsprechende Befundvorlagen nachzuweisen ist.<br />

Da in der Berufung nun konkret die Immissionen aus der zentralen Gasheizungsanlage in<br />

Verbindung mit Abgasen durch Fahrzeuge eingewendet wurden, wurde vom Sachverständigendienst<br />

der Abt. Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik ein Gutachten zur Feststellung und<br />

Beurteilung der zu erwartenden Emissionen eingeholt. Zur Ermittlung der erforderlichen Angaben<br />

für das Gutachten, wurde vom Bauwerber die Ausarbeitung eines Heizanlagenprojektes<br />

beauftragt, wobei die Heizanlage dahingehend abgeändert wurde, dass nur mehr eine<br />

zentrale Gasheizungsanlage errichtet wird und auf die Ausführung der Einzelgasthermen<br />

verzichtet wurde.<br />

Zusammenfassend kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass „Der Immissionsbeitrag (Zusatzbelastung),<br />

den das gegenständliche Bauvorhaben auf das Grundstück des Berufungswerbers<br />

und auch auf die benachbarten Grundstücke am Hackerweg leistet, ……….., als<br />

vernachlässigbar gering einzustufen, sodass aus Sicht der Luftreinhaltung keine Einwände<br />

gegen die Erteilung der Baugenehmigung bestehen.“<br />

Dieses Gutachten wurde Herrn Ing. Kmenta gemäß § 45 AVG 1991 idgF. zur Kenntnis gebracht<br />

und eine Frist bis 10.03.2008 zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.<br />

In seiner Stellungnahme vom 08.03.2008 führt Herr Ing. Kmenta aus, dass aus seiner Sicht<br />

nicht nachvollziehbar sei, dass durch die geänderten „Beheizungsmodalitäten“ annähernd<br />

gleiche Immissionsbelastungen gegeben wären. Weiters müsste durch eine derartige Abänderung<br />

„auch entsprechende Verfahrensänderungen, Verständigungen bzw. Änderungen für<br />

den rechtsgültigen Bescheid getroffen werden.“<br />

Gemäß § 1 (3) Z. 15 in Verbindung mit § 30 OÖ. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz<br />

2002 idgF. bedürfen Heizungsanlagen, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines Erdgasunternehmens<br />

angeschlossen werden weder einer Baubewilligung nach der OÖ. Bauordnung<br />

1994 idgF. noch einer Bewilligung bzw. Anzeige gemäß §§ 19 und 21 OÖ. Luftreinhalte- und<br />

Energietechnikgesetz 2002 idgF.<br />

§ 39 (3) OÖ. Bauordnung 1994 idgF. bestimmt, dass vom bewilligten Bauvorhaben ohne<br />

Bewilligung abgewichen werden darf, wenn<br />

1. die Abweichung solche Änderungen betrifft, zu deren Vornahme auch bei bestehenden<br />

baulichen Anlagen eine Bewilligung nicht erforderlich ist, sowie<br />

2. Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides hievon nicht berührt<br />

werden.<br />

Im Übrigen liegt den Berechnungen des Gutachtens die Beheizung mit einer zentralen Gasheizungsanlage<br />

zugrunde.


Sitzungsprotokoll für die Sitzung des Gemeinderates am 12.03.2008 17<br />

„Gemäß § 43 O.ö. GemO 1990 idgF. sowie aufgrund der Beratungen in der Sitzung des<br />

Gemeindevorstandes am 27.02.2008 stelle ich den Antrag, der Gemeinderat wolle folgenden<br />

Bescheid beschließen:<br />

Bescheid<br />

Der Gemeinderat hat sich mit Ihrer oben angeführten Berufung in seiner Sitzung am<br />

12.03.2008 beschäftigt und es ergeht aufgrund des dabei gefassten Gemeinderatsbeschlusses<br />

folgender<br />

Spruch<br />

Gemäß § 66 AVG iVm § 95 (1) Oö. Gemeindeordnung 1990 sowie auf Grund des § 35<br />

Oö. Bauordnung 1994 i.d.g.F. wird Ihre Berufung vom 8. Februar 2008 gegen den Bescheid<br />

des Bürgermeisters der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> vom 25.01.2008, Zahl 131-009-<br />

000-1957-2007 abgewiesen.<br />

Begründung<br />

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde <strong>Puchenau</strong><br />

vom 25.01.2008, Zahl: 131-009-000-1957-2007 wurde die baubehördliche Bewilligung<br />

für das Bauvorhaben „Errichtung einer Wohnanlage mit 39 Wohnungen samt 3 Tiefgaragen<br />

und 16 Carports“ auf den Grundstücken Nr. 1302/7, 1309/1, 1309/2 und 1481/4<br />

KG <strong>Puchenau</strong> unter Vorschreibung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen erteilt.<br />

Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters haben Sie mit Schriftsatz vom 08.02.2008<br />

Berufung erhoben.<br />

In Ihrer schriftlichen Stellungnahme zur Bauverhandlung am 18.12.2007 haben Sie unter<br />

Punkt 3 gefordert, aufgrund der wesentlichen Beeinflussung der subjektiven öffentlichen<br />

Rechte hinsichtlich des zu erwartenden Autolärms, Abgase udgl. Schall-,<br />

Sicht- bzw. Geruchsschutzeinrichtungen im Osten des geplanten Bauprojektes anzuordnen<br />

und zwar in Form von „Strauchpflanzungen, Wände udgl.“ Weiters haben Sie<br />

unter Punkt 9 die Baubehörde I. Instanz aufgefordert, „umweltschonende Heizungen“<br />

zur Vermeidung des Hausbrandes vorzuschreiben, und um eine besondere Geruchsbelästigung<br />

zu unterbinden, entsprechende Filteranlagen anzuordnen.<br />

Die Vertreter der Bauwerberin haben in der Niederschrift zur Bauverhandlung zu Ihrer<br />

Stellungnahme zu Protokoll gegeben, dass das Bauvorhaben entsprechend den Bestimmungen<br />

der OÖ. Bautechnikverordnung und dem OÖ. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz<br />

ausgeführt wird.<br />

Zu Ihrer Forderung nach Schall-, Sicht- und Geruchsschutzeinrichtungen hat die Baubehörde<br />

I. Instanz ausgeführt, dass Bestandteil des eingereichten Projektes auch ein<br />

Grünraumplan ist, der eine Sträucher- und Heckenbepflanzung entlang der östlichen<br />

Grundgrenze vorsieht und vom Vertreter der Antragstellerin zugesagt wurde, zusätzlich<br />

zum Grünraumplan zwischen den beiden östlichen Häusern einen Baum zu pflanzen<br />

und darüber hinaus auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen<br />

dass Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen<br />

Ausmaßes halten von den Nachbarn hingenommen werden müssen.<br />

Zu Ihrer weiteren Forderung nach umweltschonender Heizung und einer Vorschreibung<br />

von Filteranlagen, um eine besondere Geruchsbelästigung durch Hausbrand zu<br />

unterbinden, wurde im Erstbescheid darauf hingewiesen, dass die fachgerechte Ausführung<br />

der zur Beheizung vorgesehenen zentralen Gasheizungsanlage sowie der<br />

Einzelgasthermen durch entsprechende Befundvorlagen nachzuweisen sind.<br />

An Berufungsgründen führen Sie mit Schriftsatz vom 08.02.2008 aus, dass keine verbindlichen<br />

Maßnahmen auf die Einhaltung der mittleren Immissionswerte der Projekt-


Sitzungsprotokoll für die Sitzung des Gemeinderates am 12.03.2008 18<br />

umgebung in der festgelegten Widmung vorgeschrieben wurden und im Besonderen<br />

gegen das zentrale Gasheizwerk Berufung ergriffen wird, da in Verbindung mit der<br />

Anhäufung der Abgase durch Fahrzeuge eine Immissionsdichte bewirkt wird, die dem<br />

derzeitigen Verbauungscharakter und der gegebenen Flächenwidmung nicht entspricht<br />

und somit dem „Charakter eines stark belasteten Immissionsgebietes gleicht“.<br />

Zu Ihrem Berufungsvorbringen wurde ein Gutachten des Amtssachverständigen für<br />

Luftreinhaltung eingeholt. Im Zuge der Nachreichung von Projektsunterlagen für das<br />

Gutachten wurde die Beheizung der geplanten Gebäude dahingehend abgeändert,<br />

dass auf die Ausführung von Einzelgasthermen verzichtet wird und die gesamte<br />

Wohnanlage über eine zentrale Gasfeuerung versorgt wird.<br />

Dieses Gutachten wurde Ihnen zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.<br />

In Ihrer Stellungnahme vom 08.03.2008 führen Sie aus, dass die Abänderung der Beheizung<br />

der Wohnanlage auch entsprechende Verfahrensänderungen, Verständigungen<br />

bzw. Änderungen für den rechtsgültigen Bescheid nach sich ziehen müsste und<br />

für Sie nicht nachvollziehbar sei, dass durch die Änderung eine annähernd gleiche<br />

Immissionsbelastung gegeben wäre.<br />

Weiters sprechen Sie sich nun dafür aus, dass die ursprünglich geplante Beheizung<br />

mit einer zentralen Gasheizungsanlage und Einzelgasthermen, gegen die sich Ihre<br />

Berufung richtet, beibehalten werden sollte, da keine alternative Energieversorgung in<br />

Erwägung gezogen wurde.<br />

In Anlehnung an das Gutachten und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat<br />

der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> in seiner Eigenschaft als zuständige Berufungsbehörde<br />

folgendes erwogen:<br />

Das subjektive Nachbarrecht auf Immissionsschutz wird nach § 31 (4) OÖ. Bauordnung<br />

1994 (letzter Satz) beschränkt: Ein nach dem Flächenwidmungsplan zulässiges<br />

Bauvorhaben kann nicht dazu führen, dass die Baubewilligung wegen des Immissionsschutzes<br />

der Nachbarschaft grundsätzlich versagt wird.<br />

Der Verwaltungsgerichtshof hat, wie im Erstbescheid auch angeführt, mehrfach ausgesprochen,<br />

dass die in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Immissionen<br />

von den Nachbarn hingenommen werden müssen. Ein allfälliger Immissionsschutz<br />

des Nachbarn besteht nur bei einer besonderen Immissionsbelastung.<br />

Mit der zu erwartenden Immissionsbelastung hat sich der Sachverständige gründlich<br />

in seiner Stellungnahme auseinandergesetzt. Die Behörde zweifelt nicht an seiner<br />

Aussage und schließt sich der Feststellung an, dass der zu erwartende Immissionsbeitrag<br />

des geplanten Bauvorhabens auf die Nachbargrundstücke sich in dem für das<br />

Widmungsmaß üblichen Rahmen hält.<br />

Zu den in Ihrer Stellungnahme vom 08.03.2008 angeführten Verfahrensänderungen<br />

wird angemerkt, dass gemäß § 1 (3) Z. 15 in Verbindung mit § 30 OÖ. Luftreinhalteund<br />

Energietechnikgesetz 2002 idgF., Heizungsanlagen, die an die Leitungen (Rohrnetz)<br />

eines Erdgasunternehmens angeschlossen werden weder einer Baubewilligung<br />

nach der OÖ. Bauordnung 1994 idgF. noch einer Bewilligung bzw. Anzeige gemäß §§<br />

19 und 21 OÖ. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 idgF. bedürfen.<br />

§ 39 (3) OÖ. Bauordnung 1994 idgF. bestimmt, dass vom bewilligten Bauvorhaben ohne<br />

Bewilligung abgewichen werden darf, wenn<br />

3. die Abweichung solche Änderungen betrifft, zu deren Vornahme auch bei bestehenden<br />

baulichen Anlagen eine Bewilligung nicht erforderlich ist, sowie<br />

4. Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides hievon nicht berührt<br />

werden.<br />

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.


Sitzungsprotokoll für die Sitzung des Gemeinderates am 12.03.2008 19<br />

Vorstellungsbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid ist die Vorstellung zulässig, die nur innerhalb von zwei Wochen<br />

nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der bei der<br />

Gemeinde vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich,<br />

mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen<br />

technisch möglichen Weise bei der Gemeinde eingebracht werden kann. Die Vorstellung<br />

hat den bekämpften Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Antrag<br />

zu enthalten.<br />

Der Bürgermeister<br />

I. A. M. Reisinger“<br />

Bgm. Haderer erklärt sich als befangen.<br />

Nachdem keine wesentlichen Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag<br />

offen durch Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: 27 Ja-Stimmen (gesamte ÖVP-Fraktion ohne Bgm. Haderer, gesamte SPÖ-<br />

Fraktion, GV Mag. Tischler, GR Dipl.Ing. Weidinger, GR<br />

Mag. Gaisbauer (GRÜNE), FPÖ)<br />

2 Enthaltungen (GR Renate Tischler, GR Dr. Sigart (GRÜNE))<br />

11. Ansuchen um Gastbeitrag zum Besuch des Kindergartens Pöstlingberg an<br />

die Marktgemeinde Gramastetten - Beratung und Beschlussfassung<br />

Vorsitzender: Bgm. Haderer<br />

Berichterstatter und Antragsteller: GR Haitzinger<br />

Am 25.1.2008 haben die Familien Dr. Rudolf Watschinger, wh. Im Auholz 14, und Sabine<br />

Dannerer, zukünftig wh. Reisingerweg 13, jeweils ein Ansuchen um Übernahme eines Gastbeitrages<br />

an die Marktgemeinde Gramastetten zum Besuch des Kindergartens Pöstlingberg<br />

gestellt. Laut neuem Kinderbetreuungsgesetz darf der Besuch eines gemeindefremden Kindes<br />

von der Leistung eines Gastbeitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes<br />

abhängig gemacht werden.<br />

Da die Zahl der Anmeldungen im Kindergarten Pöstlingberg angeblich sehr hoch ist, werden<br />

gemeindefremde Kinder nur dann aufgenommen, wenn die Gemeinde <strong>Puchenau</strong> einen entsprechenden<br />

Gastbeitrag leistet. Dieser beträgt pro Monat und Kind € 120,-- und ist 12-Mal<br />

im Jahr zu bezahlen (= € 1.440,-- pro Jahr und Kind).<br />

Die Kinder beider Familien werden später die Volksschule Pöstlingberg besuchen, daher ist<br />

es für die Eltern auch nahe liegend, dass die Kinder den Kindergarten Pöstlingberg besuchen.<br />

Ab September 2008 ist ein Kind der Familie Watschinger und ab Oktober 2008 zwei Kinder<br />

der Familie Dannerer im Kindergarten Pöstlingberg angemeldet und brauchen bis<br />

29.02.2008 die Zustimmung der Gemeinde <strong>Puchenau</strong> zur Leistung des Gastbeitrages.<br />

Folgende Gastbeiträge wären für alle drei Kinder während ihrer gesamten Kindergartenzeit<br />

aus heutiger Sicht fällig:


Sitzungsprotokoll für die Sitzung des Gemeinderates am 12.03.2008 20<br />

Familie Watschinger: 1 Kind<br />

Kigabesuch Sept. – Dez.2008 Gastbeitrag € 480,--<br />

Jan. – Dez.2009 Gastbeitrag € 1.440,--<br />

Jan. – Dez.2010 Gastbeitrag € 1.440,--<br />

Jan. – Juli 2011 Gastbeitrag € 840,--<br />

Summe: € 4.200,--<br />

Familie Dannerer: 2 Kinder<br />

Kigabesuch 1.Kind:<br />

Okt. – Dez.2008 Gastbeitrag € 360,--<br />

Jan. – Juli 2009 Gastbeitrag € 840,--<br />

Summe: € 1.200,--<br />

Kigabesuch 2.Kind:<br />

Okt. – Dez.2008 Gastbeitrag € 360,--<br />

Jan. – Dez.2009 Gastbeitrag € 1.440,--<br />

Jan. – Dez.2010 Gastbeitrag € 1.440,--<br />

Jan. – Juli 2011 Gastbeitrag € 840,--<br />

Summe: € 4.080,--<br />

Obiger Aufstellung ist zu entnehmen, dass bis zum Austritt der Kinder aus dem Kindergarten<br />

ein Gesamtbetrag von € 9.480,-- an die Gemeinde Gramastetten zu bezahlen ist.<br />

Laut § 79 OÖ. GemO 1990 handelt es sich um einen neuen Aufwand während des Haushaltsjahres<br />

in Höhe von € 1.200,--, der in den Nachtragsvoranschlag aufzunehmen und vom<br />

Gemeinderat zu beschließen ist.<br />

“Gemäß § 43 Oö. GemO 1990 in Verbindung mit § 79 Oö. GemO 1990 stelle ich aufgrund<br />

der Beratungen im Gemeindevorstand am 27.02.2008 den Antrag, der Gemeinderat<br />

wolle die Leistung eines Gastbeitrages für den Kindergarten Pöstlingberg für die<br />

Familien Watschinger und Dannerer in Höhe von € 1.200,-- für das Haushaltsjahr 2008<br />

genehmigen und in den Nachtragsvoranschlag aufnehmen.”<br />

Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, lässt der Vorsitzende über den Antrag offen durch<br />

Handerheben abstimmen.<br />

Beschluss: einstimmig angenommen<br />

12. Allfälliges<br />

- Bgm. Haderer informiert über die Eröffnung des Biomasseheizwerkes am 28.3.2008<br />

sowie über die Feuerwehrübung „Impuls 08“ am 29.3.2008.<br />

- 2. Vzbgm. Dr. Schürz lädt am 12.4.2008 zum free-climbing-Vortrag mit Alexander<br />

Huber und anschließender Bergsteigerparty ein.<br />

Ende der Sitzung: 22:00 Uhr


Sitzungsprotokoll für die Sitzung des Gemeinderates am 12.03.2008 21<br />

....................................................................................................................................................<br />

Vorsitzender<br />

ÖVP Gemeinderat<br />

..................................................................<br />

SPÖ Gemeinderat<br />

..................................................................<br />

FPÖ Gemeinderat<br />

....................................................................................................................................................<br />

Schriftführer<br />

GRÜNE Gemeinderat<br />

Der Vorsitzende beurkundet hiermit, dass gegen die vorliegende(n) <strong>Verhandlungsschrift</strong>(en)<br />

in der Sitzung vom ....................... keine Einwendungen erhoben wurden.<br />

<strong>Puchenau</strong>, am .........................<br />

Der Bürgermeister:<br />

Wolfgang Haderer

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!