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Verordnung_Buergerrecht - Gemeinde Hausen am Albis

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G E M E I N D E H A U S E N A M A L B I S<br />

<strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

Zugerstrasse 10, Postfach 71, 8915 <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />

Telefon 044 764 80 20<br />

Telefax 044 764 80 29<br />

E-Mail gemeinde@hausen.zh.ch<br />

Homepage www.hausen.ch<br />

Bürgerrecht<br />

<strong>Verordnung</strong> über das <strong>Gemeinde</strong>bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung)<br />

der Politischen <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />

1. Einleitung<br />

Die Erteilung des <strong>Gemeinde</strong>bürgerrechts sowie die Entlassung aus diesem richten sich nach<br />

den Bestimmungen<br />

− des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)<br />

− des kantonalen Gesetzes über das <strong>Gemeinde</strong>wesen (<strong>Gemeinde</strong>gesetz)<br />

− der kantonalen Bürgerrechtsverordnung<br />

− der <strong>Gemeinde</strong>ordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />

− des Verwaltungsreglements der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />

2. Inhalt<br />

Diese <strong>Verordnung</strong> beschränkt sich auf ergänzende, im Autonomiebereich der zürcherischen<br />

<strong>Gemeinde</strong>n liegende Bestimmungen. In allen Fällen, für welche in dieser <strong>Verordnung</strong> keine<br />

besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten die Vorschriften der entsprechenden eidgenössischen<br />

und kantonalen Erlasse.<br />

3. Wohnsitzfristen für im Ausland geborene Ausländer<br />

Im Ausland geborene Ausländer müssen bei der Einreichung des Gesuches insges<strong>am</strong>t mindestens<br />

5 Jahre in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong> gewohnt haben, davon die letzten 2 Jahre<br />

ohne Unterbruch.<br />

4. Einbürgerungsgebühr<br />

Für die Einbürgerung wird als kommunale Gebühr eine Verwaltungsgebühr erhoben, welche<br />

den administrativen Aufwand der Behörden und Verwaltung deckt.<br />

5. Gebührenreglement<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt ein Gebührenreglement.<br />

6. Inkraftsetzung<br />

Diese Bürgerrechtsverordnung tritt per 1. Januar 2006 in Kraft.<br />

Für die einfachere Verständlichkeit ist dieses Benützungsreglement nur in männlicher Form<br />

geschrieben worden. Selbstverständlich beziehen sich alle Begriffe und Funktionen auch für<br />

das weibliche Geschlecht.<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />

René Hess, <strong>Gemeinde</strong>präsident<br />

Felix Oberhänsli, <strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />

Genehmigt durch den <strong>Gemeinde</strong>rat mit Beschluss vom 15. November 2005.


G E M E I N D E H A U S E N A M A L B I S<br />

Bürgerrecht<br />

Gebührenreglement der Politischen <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />

1. Einleitung<br />

Gestützt auf Art. 4 und 5 der <strong>Verordnung</strong> über das <strong>Gemeinde</strong>bürgerrecht erlässt der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

dieses Gebührenreglement.<br />

2. Grundlage für die Berechnung der Verwaltungsgebühr<br />

Die Berechnung der kommunalen Verfahrenskosten für die Einbürgerungen erfolgt nach dem<br />

Kostendeckungsprinzip und nach den kantonalen Vorgaben. Zur Deckung der Verfahrenskosten<br />

wird eine Pauschalgebühr erhoben. Diese basiert auf den durchschnittlichen Ges<strong>am</strong>tkosten<br />

für ein Einbürgerungsverfahren bzw. nach den nachfolgenden Grundlagen:<br />

− Sachbearbeitungsaufwand der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

− Auslagen und Gebühren im Zus<strong>am</strong>menhang mit der Sachbearbeitung<br />

− Aufwand Exekutive<br />

3. Verfahrenskosten für Schweizerinnen und Schweizer<br />

Zur Aufnahme in das <strong>Gemeinde</strong>bürgerrecht werden folgende Gebühren erhoben:<br />

− Pro Person Fr. 100.-- (Ehepaar Fr. 200.--)<br />

− Miteingebürgerte Kinder gratis<br />

4. Verfahrenskosten für Ausländer mit und ohne Aufnahmepflicht<br />

Zur Aufnahme in das <strong>Gemeinde</strong>bürgerrecht werden folgende Gebühren erhoben:<br />

− Pro Person bis 25 Jahre Fr. 250.-- (Ehepaar Fr. 500.--)<br />

− Pro Person über 25 Jahre Fr. 500.-- (Ehepaar Fr. 1'000.--)<br />

− Miteingebürgerte Kinder gratis<br />

5. Nichtanwendung der Pauschalgebühr<br />

Wird ausnahmsweise der Aufwand, welcher der üblichen Pauschalgebühr zu Grunde liegt,<br />

deutlich überschritten, kann die Pauschalgebühr mit einer entsprechenden Begründung<br />

durch eine gemäss Art. 2 errechnete Gebühr ersetzt werden.<br />

6. Inkraftsetzung<br />

Dieses Gebührenreglement zur Bürgerrechtsverordnung tritt per 1. Januar 2006 in Kraft.<br />

Für die einfachere Verständlichkeit ist dieses Benützungsreglement nur in männlicher Form<br />

geschrieben worden. Selbstverständlich beziehen sich alle Begriffe und Funktionen auch für<br />

das weibliche Geschlecht.<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />

René Hess, <strong>Gemeinde</strong>präsident<br />

Felix Oberhänsli, <strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />

Genehmigt durch den <strong>Gemeinde</strong>rat mit Beschluss vom 15. November 2005.

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