Verordnung_Buergerrecht - Gemeinde Hausen am Albis
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G E M E I N D E H A U S E N A M A L B I S<br />
<strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />
Zugerstrasse 10, Postfach 71, 8915 <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />
Telefon 044 764 80 20<br />
Telefax 044 764 80 29<br />
E-Mail gemeinde@hausen.zh.ch<br />
Homepage www.hausen.ch<br />
Bürgerrecht<br />
<strong>Verordnung</strong> über das <strong>Gemeinde</strong>bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung)<br />
der Politischen <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />
1. Einleitung<br />
Die Erteilung des <strong>Gemeinde</strong>bürgerrechts sowie die Entlassung aus diesem richten sich nach<br />
den Bestimmungen<br />
− des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)<br />
− des kantonalen Gesetzes über das <strong>Gemeinde</strong>wesen (<strong>Gemeinde</strong>gesetz)<br />
− der kantonalen Bürgerrechtsverordnung<br />
− der <strong>Gemeinde</strong>ordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />
− des Verwaltungsreglements der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />
2. Inhalt<br />
Diese <strong>Verordnung</strong> beschränkt sich auf ergänzende, im Autonomiebereich der zürcherischen<br />
<strong>Gemeinde</strong>n liegende Bestimmungen. In allen Fällen, für welche in dieser <strong>Verordnung</strong> keine<br />
besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten die Vorschriften der entsprechenden eidgenössischen<br />
und kantonalen Erlasse.<br />
3. Wohnsitzfristen für im Ausland geborene Ausländer<br />
Im Ausland geborene Ausländer müssen bei der Einreichung des Gesuches insges<strong>am</strong>t mindestens<br />
5 Jahre in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong> gewohnt haben, davon die letzten 2 Jahre<br />
ohne Unterbruch.<br />
4. Einbürgerungsgebühr<br />
Für die Einbürgerung wird als kommunale Gebühr eine Verwaltungsgebühr erhoben, welche<br />
den administrativen Aufwand der Behörden und Verwaltung deckt.<br />
5. Gebührenreglement<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt ein Gebührenreglement.<br />
6. Inkraftsetzung<br />
Diese Bürgerrechtsverordnung tritt per 1. Januar 2006 in Kraft.<br />
Für die einfachere Verständlichkeit ist dieses Benützungsreglement nur in männlicher Form<br />
geschrieben worden. Selbstverständlich beziehen sich alle Begriffe und Funktionen auch für<br />
das weibliche Geschlecht.<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />
René Hess, <strong>Gemeinde</strong>präsident<br />
Felix Oberhänsli, <strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />
Genehmigt durch den <strong>Gemeinde</strong>rat mit Beschluss vom 15. November 2005.
G E M E I N D E H A U S E N A M A L B I S<br />
Bürgerrecht<br />
Gebührenreglement der Politischen <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />
1. Einleitung<br />
Gestützt auf Art. 4 und 5 der <strong>Verordnung</strong> über das <strong>Gemeinde</strong>bürgerrecht erlässt der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
dieses Gebührenreglement.<br />
2. Grundlage für die Berechnung der Verwaltungsgebühr<br />
Die Berechnung der kommunalen Verfahrenskosten für die Einbürgerungen erfolgt nach dem<br />
Kostendeckungsprinzip und nach den kantonalen Vorgaben. Zur Deckung der Verfahrenskosten<br />
wird eine Pauschalgebühr erhoben. Diese basiert auf den durchschnittlichen Ges<strong>am</strong>tkosten<br />
für ein Einbürgerungsverfahren bzw. nach den nachfolgenden Grundlagen:<br />
− Sachbearbeitungsaufwand der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />
− Auslagen und Gebühren im Zus<strong>am</strong>menhang mit der Sachbearbeitung<br />
− Aufwand Exekutive<br />
3. Verfahrenskosten für Schweizerinnen und Schweizer<br />
Zur Aufnahme in das <strong>Gemeinde</strong>bürgerrecht werden folgende Gebühren erhoben:<br />
− Pro Person Fr. 100.-- (Ehepaar Fr. 200.--)<br />
− Miteingebürgerte Kinder gratis<br />
4. Verfahrenskosten für Ausländer mit und ohne Aufnahmepflicht<br />
Zur Aufnahme in das <strong>Gemeinde</strong>bürgerrecht werden folgende Gebühren erhoben:<br />
− Pro Person bis 25 Jahre Fr. 250.-- (Ehepaar Fr. 500.--)<br />
− Pro Person über 25 Jahre Fr. 500.-- (Ehepaar Fr. 1'000.--)<br />
− Miteingebürgerte Kinder gratis<br />
5. Nichtanwendung der Pauschalgebühr<br />
Wird ausnahmsweise der Aufwand, welcher der üblichen Pauschalgebühr zu Grunde liegt,<br />
deutlich überschritten, kann die Pauschalgebühr mit einer entsprechenden Begründung<br />
durch eine gemäss Art. 2 errechnete Gebühr ersetzt werden.<br />
6. Inkraftsetzung<br />
Dieses Gebührenreglement zur Bürgerrechtsverordnung tritt per 1. Januar 2006 in Kraft.<br />
Für die einfachere Verständlichkeit ist dieses Benützungsreglement nur in männlicher Form<br />
geschrieben worden. Selbstverständlich beziehen sich alle Begriffe und Funktionen auch für<br />
das weibliche Geschlecht.<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />
René Hess, <strong>Gemeinde</strong>präsident<br />
Felix Oberhänsli, <strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />
Genehmigt durch den <strong>Gemeinde</strong>rat mit Beschluss vom 15. November 2005.