auf zur Kirmes nach Osthausen - VG Riechheimer Berg
auf zur Kirmes nach Osthausen - VG Riechheimer Berg
auf zur Kirmes nach Osthausen - VG Riechheimer Berg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 20 - Nr. 11/2009<br />
2. im Außenbereich liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen<br />
in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise<br />
nutzbar sind (z. B. landwirtschaftliche Nutzung), wenn<br />
a) sie ohne Bebauung sind, bei<br />
a. Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren<br />
Wasserflächen 0,0167<br />
b. Nutzung als Grünland, Ackerland oder<br />
Gartenland 0,0333<br />
c. gewerblicher Nutzung<br />
(z. B. Bodenabbau pp.) 1,0<br />
b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren<br />
Weise genutzt werden (z. B. Friedhöfe, Sportplätze,<br />
Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne<br />
Bebauung)<br />
0,5<br />
c) <strong>auf</strong> ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen<br />
oder landwirtschaftliche Nebengebäude (z. B. Feldscheunen)<br />
vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch<br />
aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die<br />
Grundflächenzahl 0,2 ergibt,<br />
1,0<br />
mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene<br />
Vollgeschoss entsprechend der Staffelung <strong>nach</strong> Abs.<br />
5, für die Restfläche gilt lit. a),<br />
d)sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung besteht,<br />
für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche<br />
der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt<br />
1,0<br />
mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene<br />
Vollgeschoss entsprechend der Staffelung <strong>nach</strong> Abs.<br />
5, für die Restfläche gilt lit. b),<br />
e)sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche, die<br />
sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt<br />
durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt,<br />
1,3<br />
mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene<br />
Vollgeschoss entsprechend der Staffelung <strong>nach</strong> Abs.<br />
5, für die Restfläche gilt lit. a),<br />
f)sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung<br />
<strong>nach</strong> § 35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten<br />
Teilflächen<br />
aa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder<br />
Gewerbebetrieben dienen, 1,3<br />
mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich<br />
vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung <strong>nach</strong><br />
Abs. 5,<br />
bb) mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne<br />
Bebauung 1,0<br />
mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene<br />
Vollgeschoss entsprechend der Staffelung <strong>nach</strong> Abs.<br />
5,<br />
für die Restfläche gilt lit. a).<br />
Bekanntmachung der Beschlüsse<br />
der Sitzungen des Gemeinderates Witzleben<br />
vom 09.07.2009 und 03.09.2009<br />
Beschluss-Nr. 01/2009<br />
Geschäftsordnung der Gemeinde Witzleben<br />
Der Gemeinderat Witzleben beschließt in seiner heutigen Sitzung<br />
die Geschäftsordnung der Gemeinde Witzleben.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anzahl der stimmberechtigten GR-Mitglieder:............................9<br />
Anzahl der anwesenden GR-Mitglieder: ................................... 8<br />
Ja-Stimmen:............................................................................... 8<br />
Nein-Stimmen:........................................................................... 0<br />
Stimmenthaltungen:................................................................... 0<br />
(9) Als Vollgeschosse gelten alle Geschosse, deren Deckenoberkante<br />
im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche<br />
hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer<br />
Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben.<br />
Sofern in Bebauungsplangebieten die Vollgeschosszahl festgesetzt<br />
ist, zählt abweichend von Satz 2 die Höchstzahl der möglichen<br />
Vollgeschosse.<br />
Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des<br />
Bauwerkes nicht feststellbar, so werden bei gewerblich oder industriell<br />
genutzten Grundstücken je angefangene 3,5 m und bei<br />
allen in anderer Weise genutzten Grundstücken je angefangene<br />
3,50 m Höhe des Bauwerkes (Tr<strong>auf</strong>höhe) als ein Vollgeschoss<br />
berechnet.<br />
Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt.<br />
(10) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung<br />
werden die in Abs. 5 festgesetzten Faktoren um 0,3 erhöht<br />
a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten<br />
Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten<br />
mit der Nutzungsart: Eink<strong>auf</strong>szentren und großflächige<br />
Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse;<br />
b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung<br />
durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe<br />
a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;<br />
c) bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a)<br />
und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder<br />
in ähnlicher Weise genutzt werden (so z. B. Grundstücke mit<br />
Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-Krankenhaus- und Schulgebäuden),<br />
wenn diese Nutzung <strong>nach</strong> Maßgabe der Geschossflächen<br />
überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne<br />
Bebauung oder zusätzlich <strong>zur</strong> Bebauung vor, gilt die tatsächlich<br />
so genutzte Fläche als Geschossfläche.<br />
Artikel 3<br />
§ 6 erhält folgenden Wortlaut<br />
Der Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Investitions<strong>auf</strong>wand<br />
beträgt 65 v. H.<br />
Artikel 4<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Änderungssatzung tritt am Tage <strong>nach</strong> der Veröffentlichung<br />
in Kraft.<br />
Gemeinde Witzleben<br />
Witzleben, 16.09.2009<br />
gez. Peter Urspruch<br />
Bürgermeister<br />
Hinweis<br />
Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften,<br />
die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese<br />
Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde<br />
Witzleben schriftlich unter Angabe der Gründe geltend<br />
gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer<br />
Frist von einem Jahr <strong>nach</strong> dieser Bekanntmachung geltend gemacht,<br />
so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO.<br />
BEKANNTMACHUNGEN<br />
VON BESCHLÜSSEN DES GEMEINDERATES<br />
Beschluss-Nr. 02/2009<br />
Bestellung eines Mitgliedes und dessen Stellvertreter für<br />
die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft<br />
„<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ gemäß § 48 Abs. 2 ThürKO<br />
Auf der Grundlage § 48 Abs. 2 ThürKO bestellt der Gemeinderat<br />
folgendes Mitglied für die Gemeinschaftsversammlung:<br />
Gemeinderat Uwe Leuthardt<br />
Auf der Grundlage von § 48 Abs. 2 ThürKO bestellt der Gemeinderat<br />
folgenden Stellvertreter des weiteren Mitgliedes für die<br />
Gemeinschaftsversammlung:<br />
Für das Mitglied Uwe Leuthardt<br />
folgenden Stellvertreter Marco Reichetanz<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Anzahl der stimmberechtigten GR-Mitglieder:............................9<br />
Anzahl der anwesenden GR-Mitglieder: ................................... 8<br />
Ja-Stimmen:................................................................................5<br />
Nein-Stimmen:........................................................................... 2<br />
Stimmenthaltungen:................................................................... 1