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auf zur Kirmes nach Osthausen - VG Riechheimer Berg

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Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 20 - Nr. 11/2009<br />

2. im Außenbereich liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen<br />

in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise<br />

nutzbar sind (z. B. landwirtschaftliche Nutzung), wenn<br />

a) sie ohne Bebauung sind, bei<br />

a. Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren<br />

Wasserflächen 0,0167<br />

b. Nutzung als Grünland, Ackerland oder<br />

Gartenland 0,0333<br />

c. gewerblicher Nutzung<br />

(z. B. Bodenabbau pp.) 1,0<br />

b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren<br />

Weise genutzt werden (z. B. Friedhöfe, Sportplätze,<br />

Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne<br />

Bebauung)<br />

0,5<br />

c) <strong>auf</strong> ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen<br />

oder landwirtschaftliche Nebengebäude (z. B. Feldscheunen)<br />

vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch<br />

aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die<br />

Grundflächenzahl 0,2 ergibt,<br />

1,0<br />

mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene<br />

Vollgeschoss entsprechend der Staffelung <strong>nach</strong> Abs.<br />

5, für die Restfläche gilt lit. a),<br />

d)sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung besteht,<br />

für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche<br />

der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt<br />

1,0<br />

mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene<br />

Vollgeschoss entsprechend der Staffelung <strong>nach</strong> Abs.<br />

5, für die Restfläche gilt lit. b),<br />

e)sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche, die<br />

sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt<br />

durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt,<br />

1,3<br />

mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene<br />

Vollgeschoss entsprechend der Staffelung <strong>nach</strong> Abs.<br />

5, für die Restfläche gilt lit. a),<br />

f)sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung<br />

<strong>nach</strong> § 35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten<br />

Teilflächen<br />

aa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder<br />

Gewerbebetrieben dienen, 1,3<br />

mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich<br />

vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung <strong>nach</strong><br />

Abs. 5,<br />

bb) mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne<br />

Bebauung 1,0<br />

mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene<br />

Vollgeschoss entsprechend der Staffelung <strong>nach</strong> Abs.<br />

5,<br />

für die Restfläche gilt lit. a).<br />

Bekanntmachung der Beschlüsse<br />

der Sitzungen des Gemeinderates Witzleben<br />

vom 09.07.2009 und 03.09.2009<br />

Beschluss-Nr. 01/2009<br />

Geschäftsordnung der Gemeinde Witzleben<br />

Der Gemeinderat Witzleben beschließt in seiner heutigen Sitzung<br />

die Geschäftsordnung der Gemeinde Witzleben.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Anzahl der stimmberechtigten GR-Mitglieder:............................9<br />

Anzahl der anwesenden GR-Mitglieder: ................................... 8<br />

Ja-Stimmen:............................................................................... 8<br />

Nein-Stimmen:........................................................................... 0<br />

Stimmenthaltungen:................................................................... 0<br />

(9) Als Vollgeschosse gelten alle Geschosse, deren Deckenoberkante<br />

im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche<br />

hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer<br />

Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben.<br />

Sofern in Bebauungsplangebieten die Vollgeschosszahl festgesetzt<br />

ist, zählt abweichend von Satz 2 die Höchstzahl der möglichen<br />

Vollgeschosse.<br />

Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des<br />

Bauwerkes nicht feststellbar, so werden bei gewerblich oder industriell<br />

genutzten Grundstücken je angefangene 3,5 m und bei<br />

allen in anderer Weise genutzten Grundstücken je angefangene<br />

3,50 m Höhe des Bauwerkes (Tr<strong>auf</strong>höhe) als ein Vollgeschoss<br />

berechnet.<br />

Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt.<br />

(10) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung<br />

werden die in Abs. 5 festgesetzten Faktoren um 0,3 erhöht<br />

a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten<br />

Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten<br />

mit der Nutzungsart: Eink<strong>auf</strong>szentren und großflächige<br />

Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse;<br />

b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung<br />

durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe<br />

a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;<br />

c) bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a)<br />

und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder<br />

in ähnlicher Weise genutzt werden (so z. B. Grundstücke mit<br />

Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-Krankenhaus- und Schulgebäuden),<br />

wenn diese Nutzung <strong>nach</strong> Maßgabe der Geschossflächen<br />

überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne<br />

Bebauung oder zusätzlich <strong>zur</strong> Bebauung vor, gilt die tatsächlich<br />

so genutzte Fläche als Geschossfläche.<br />

Artikel 3<br />

§ 6 erhält folgenden Wortlaut<br />

Der Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Investitions<strong>auf</strong>wand<br />

beträgt 65 v. H.<br />

Artikel 4<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Änderungssatzung tritt am Tage <strong>nach</strong> der Veröffentlichung<br />

in Kraft.<br />

Gemeinde Witzleben<br />

Witzleben, 16.09.2009<br />

gez. Peter Urspruch<br />

Bürgermeister<br />

Hinweis<br />

Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften,<br />

die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese<br />

Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde<br />

Witzleben schriftlich unter Angabe der Gründe geltend<br />

gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer<br />

Frist von einem Jahr <strong>nach</strong> dieser Bekanntmachung geltend gemacht,<br />

so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO.<br />

BEKANNTMACHUNGEN<br />

VON BESCHLÜSSEN DES GEMEINDERATES<br />

Beschluss-Nr. 02/2009<br />

Bestellung eines Mitgliedes und dessen Stellvertreter für<br />

die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft<br />

„<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ gemäß § 48 Abs. 2 ThürKO<br />

Auf der Grundlage § 48 Abs. 2 ThürKO bestellt der Gemeinderat<br />

folgendes Mitglied für die Gemeinschaftsversammlung:<br />

Gemeinderat Uwe Leuthardt<br />

Auf der Grundlage von § 48 Abs. 2 ThürKO bestellt der Gemeinderat<br />

folgenden Stellvertreter des weiteren Mitgliedes für die<br />

Gemeinschaftsversammlung:<br />

Für das Mitglied Uwe Leuthardt<br />

folgenden Stellvertreter Marco Reichetanz<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Anzahl der stimmberechtigten GR-Mitglieder:............................9<br />

Anzahl der anwesenden GR-Mitglieder: ................................... 8<br />

Ja-Stimmen:................................................................................5<br />

Nein-Stimmen:........................................................................... 2<br />

Stimmenthaltungen:................................................................... 1

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