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Zum Urteil - bei der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit - Bayern

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gebracht. Die vom Kläger eingewandten Argumente (insb. räumliche Nähe <strong>der</strong> staatlichen<br />

Rechnungsprüfungsstellen <strong>der</strong> Landratsämter; <strong>der</strong>en Kenntnis <strong>der</strong> örtlichen Verhältnisse;<br />

Synergieeffekte im Landratsamt aus <strong>der</strong> Zusammenar<strong>bei</strong>t zwischen staatlicher Rechnungsprüfungsstelle<br />

und Kommunalaufsicht <strong>bei</strong> Beratung und Begleitung in schwierigen Haushaltslagen,<br />

<strong>bei</strong>m Haushaltsvollzug o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> Durchführung größerer Investitionsvorhaben;<br />

behauptete günstigere Kosten <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Prüfung durch die staatlichen Rechnungsprüfungsämter)<br />

ständen seiner Zuweisung nicht entgegen. Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht sei<br />

nicht verletzt.<br />

Mit Bescheiden des StMI vom gleichen Tag wurden <strong>der</strong> Markt Laaber – weil über 5.000 Einwohner<br />

zum gesetzlichen Stichtag - sowie für den Fall <strong>der</strong> Wirksamkeit dieser Zuweisung die<br />

Verwaltungsgemeinschaft Laaber, die Gemeinden Deuerling und Brunn sowie <strong>der</strong> Schulverband<br />

Deuerling dem Prüfungsverband zugewiesen.<br />

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2012, eingegangen am 5. Dezember 2012, hat <strong>der</strong> Kläger<br />

Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben lassen.<br />

Zur Begründung <strong>der</strong> Klage wird ausgeführt: Der ergangene Verwaltungsakt genügt nach<br />

dem Vorbringen <strong>der</strong> Klägerin nicht den Begründungserfor<strong>der</strong>nissen des Art. 39 BayVwVfG,<br />

da das StMI die für seine Entscheidung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe<br />

nicht hinreichend angebe. Es handle sich lediglich um formelhafte allgemeine Darlegungen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e die Wie<strong>der</strong>gabe des Gesetzeswortlauts, und allgemeine rechtspolitische Erwägungen,<br />

die den Bezug auf den konkreten Fall vermissen ließen. Die sehr pauschalen<br />

Ausführungen zur Regelvermutung, zur organisatorischen Ausgestaltung und grundsätzlichen<br />

Kompetenz des Prüfungsverbands, zur Rechtslage im Nachbarbundesland Baden-<br />

Württemberg sowie die Feststellungen, dass bestimmte Problemstellungen <strong>bei</strong> Gemeinden<br />

ab einer gewissen Größe oftmals vorkämen, würden nicht auf die konkreten Gegebenheiten<br />

<strong>bei</strong>m <strong>der</strong> Kläger eingehen. Insbeson<strong>der</strong>e werde die gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 PrVbG maßgebliche<br />

Schwierigkeit sowie <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> <strong>bei</strong>m Kläger anfallenden Prüfungsgeschäfte<br />

nicht erörtert, son<strong>der</strong>n ausschließlich die im Bescheid dargestellten Zweckmäßigkeitserwägungen<br />

reflektiert. Dass die Bescheidsgründe unzureichend seien, zeige sich <strong>bei</strong>m Vergleich<br />

des gegenständlichen Verwaltungsaktes mit einer Vielzahl von in weiteren Verfahren angegriffenen<br />

Zuweisungsbescheiden gegenüber an<strong>der</strong>en Kommunen.<br />

Die Zuweisungsentscheidung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie nicht den Vorgaben des<br />

Art. 3 Abs. 3 Satz 1 PrVbG genüge. Der Beklagte habe verkannt, dass auf Grund <strong>der</strong> Einfachheit<br />

des Haushalts des Klägers Umfang und Schwierigkeit <strong>der</strong> Prüfungsgeschäfte eine<br />

Zuweisung zum Prüfungsverband nicht begründen könnten. Beim Kläger handle es sich um

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