Zum Urteil - bei der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit - Bayern

Zum Urteil - bei der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit - Bayern Zum Urteil - bei der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit - Bayern

15.01.2015 Aufrufe

- 22 - gung der Vielzahl der anhängigen gleichgelagerten Verfahren sowie etwaiger weiterer Zuweisungen im Hinblick auf die einheitliche Auslegung und Anwendung des Landesrechts geboten. Eine Reform der überörtlichen Rechnungsprüfung der bayerischen Kommunen ist in die Wege geleitet. Es ist nicht zu erwarten, dass sich bei einer in diesem Rahmen nicht auszuschließenden Änderung des Landesgesetzes die zu Tage getretenen Rechtsfragen ganz oder überwiegend erledigen. Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich einzulegen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg). Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Berufungsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München). § 124 a Abs. 3 VwGO ist zu beachten. Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dr. Korber Beck Dr. Pfister Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung orientiert sich gem. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Die Kammer lehnt sich an den Betrag an, den der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2012/2013 bei den

- 23 - rechtsähnlichen kommunalaufsichtlichen Streitsachen (Ziffer 22.5) vorsieht, auch wenn der angefochtene Bescheid kein kommunalaufsichtlicher Verwaltungsakt, sondern die überörtliche Rechnungsprüfung der Kommunalaufsicht vorgelagert ist. Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Dr. Korber Beck Dr. Pfister

- 23 -<br />

rechtsähnlichen kommunalaufsichtlichen Streitsachen (Ziffer 22.5) vorsieht, auch wenn <strong>der</strong><br />

angefochtene Bescheid kein kommunalaufsichtlicher Verwaltungsakt, son<strong>der</strong>n die überörtliche<br />

Rechnungsprüfung <strong>der</strong> Kommunalaufsicht vorgelagert ist.<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen<br />

Verwaltungsgerichtshof zu, wenn <strong>der</strong> Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, o<strong>der</strong><br />

wenn die Beschwerde zugelassen wurde.<br />

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in <strong>der</strong> Hauptsache<br />

Rechtskraft erlangt o<strong>der</strong> das Verfahren sich an<strong>der</strong>weitig erledigt hat, <strong>bei</strong>m Bayerischen Verwaltungsgericht<br />

Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg o<strong>der</strong> Postfach 110165, 93014 Regensburg)<br />

einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich<br />

eingereicht o<strong>der</strong> zu Protokoll des Urkundsbeamten <strong>der</strong> Geschäftsstelle abgegeben werden.<br />

Ist <strong>der</strong> Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde<br />

auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung o<strong>der</strong> formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses<br />

eingelegt werden.<br />

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften <strong>bei</strong>gefügt werden.<br />

Dr. Korber Beck Dr. Pfister

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!