Zum Urteil - bei der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit - Bayern
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gung <strong>der</strong> Vielzahl <strong>der</strong> anhängigen gleichgelagerten Verfahren sowie etwaiger weiterer Zuweisungen<br />
im Hinblick auf die einheitliche Auslegung und Anwendung des Landesrechts<br />
geboten. Eine Reform <strong>der</strong> überörtlichen Rechnungsprüfung <strong>der</strong> <strong>bayerischen</strong> Kommunen ist<br />
in die Wege geleitet. Es ist nicht zu erwarten, dass sich <strong>bei</strong> einer in diesem Rahmen nicht<br />
auszuschließenden Än<strong>der</strong>ung des Landesgesetzes die zu Tage getretenen Rechtsfragen<br />
ganz o<strong>der</strong> überwiegend erledigen.<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Rechtsmittel: Gegen dieses <strong>Urteil</strong> steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof<br />
zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen<br />
<strong>Urteil</strong>s <strong>bei</strong>m Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich einzulegen (Haidplatz 1,<br />
93047 Regensburg o<strong>der</strong> Postfach 110165, 93014 Regensburg). Sie muss das angefochtene <strong>Urteil</strong><br />
bezeichnen. Der Berufungsschrift sollen 4 Abschriften <strong>bei</strong>gefügt werden.<br />
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen <strong>Urteil</strong>s zu begründen.<br />
Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit <strong>der</strong> Einlegung <strong>der</strong> Berufung erfolgt, <strong>bei</strong>m Bayerischen<br />
Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Ludwigstraße 23, 80539 München o<strong>der</strong> Postfach<br />
340148, 80098 München). § 124 a Abs. 3 VwGO ist zu beachten.<br />
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle<br />
Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten<br />
lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof<br />
eingeleitet wird, die aber noch <strong>bei</strong>m Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als<br />
Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte o<strong>der</strong> die an<strong>der</strong>en in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7<br />
VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden<br />
und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung<br />
zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.<br />
Dr. Korber Beck Dr. Pfister<br />
Beschluss:<br />
Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.<br />
Gründe:<br />
Die Streitwertfestsetzung orientiert sich gem. § 52 Abs. 1 GKG nach <strong>der</strong> sich aus dem Antrag<br />
des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung <strong>der</strong> Sache. Die Kammer lehnt sich an den<br />
Betrag an, den <strong>der</strong> Streitwertkatalog für die <strong>Verwaltungsgerichtsbarkeit</strong> 2012/2013 <strong>bei</strong> den