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Zum Urteil - bei der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit - Bayern

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gung <strong>der</strong> Vielzahl <strong>der</strong> anhängigen gleichgelagerten Verfahren sowie etwaiger weiterer Zuweisungen<br />

im Hinblick auf die einheitliche Auslegung und Anwendung des Landesrechts<br />

geboten. Eine Reform <strong>der</strong> überörtlichen Rechnungsprüfung <strong>der</strong> <strong>bayerischen</strong> Kommunen ist<br />

in die Wege geleitet. Es ist nicht zu erwarten, dass sich <strong>bei</strong> einer in diesem Rahmen nicht<br />

auszuschließenden Än<strong>der</strong>ung des Landesgesetzes die zu Tage getretenen Rechtsfragen<br />

ganz o<strong>der</strong> überwiegend erledigen.<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Rechtsmittel: Gegen dieses <strong>Urteil</strong> steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof<br />

zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen<br />

<strong>Urteil</strong>s <strong>bei</strong>m Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich einzulegen (Haidplatz 1,<br />

93047 Regensburg o<strong>der</strong> Postfach 110165, 93014 Regensburg). Sie muss das angefochtene <strong>Urteil</strong><br />

bezeichnen. Der Berufungsschrift sollen 4 Abschriften <strong>bei</strong>gefügt werden.<br />

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen <strong>Urteil</strong>s zu begründen.<br />

Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit <strong>der</strong> Einlegung <strong>der</strong> Berufung erfolgt, <strong>bei</strong>m Bayerischen<br />

Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Ludwigstraße 23, 80539 München o<strong>der</strong> Postfach<br />

340148, 80098 München). § 124 a Abs. 3 VwGO ist zu beachten.<br />

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle<br />

Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten<br />

lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof<br />

eingeleitet wird, die aber noch <strong>bei</strong>m Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als<br />

Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte o<strong>der</strong> die an<strong>der</strong>en in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7<br />

VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden<br />

und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung<br />

zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.<br />

Dr. Korber Beck Dr. Pfister<br />

Beschluss:<br />

Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.<br />

Gründe:<br />

Die Streitwertfestsetzung orientiert sich gem. § 52 Abs. 1 GKG nach <strong>der</strong> sich aus dem Antrag<br />

des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung <strong>der</strong> Sache. Die Kammer lehnt sich an den<br />

Betrag an, den <strong>der</strong> Streitwertkatalog für die <strong>Verwaltungsgerichtsbarkeit</strong> 2012/2013 <strong>bei</strong> den

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