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Zum Urteil - bei der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit - Bayern

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Zahl von Fällen für die Zukunft getroffen, son<strong>der</strong>n vielmehr durch einen Einzelakt eine bestimmte<br />

Kommune dem Prüfungsverband zugewiesen werden.<br />

Der streitgegenständliche Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig. Insbeson<strong>der</strong>e wurde <strong>der</strong><br />

Kläger vor <strong>der</strong> Entscheidung angehört und die Begründung des Bescheides genügt, jedenfalls<br />

aufgrund <strong>der</strong> im Gerichtsverfahren zulässigen und erfolgten Ergänzung und Vertiefung<br />

(Art. 45 BayVwVfG), den Begründungserfor<strong>der</strong>nissen des Art. 39 VwVfG. Wie ausgeführt,<br />

wurde <strong>der</strong> Verwaltungsakt dem Kläger auch wirksam bekanntgegeben.<br />

Der Verwaltungsakt ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte durfte den Kläger gemäß § 3<br />

Abs. 3 Satz 1 PrVbG als Mitglied des Prüfungsverbands bestimmen. Der Kläger unterfällt<br />

nicht dem Fall <strong>der</strong> Regelzuweisung des § 3 Abs. 3 Satz 2 PrVbG, wonach Gemeinden mit<br />

mehr als 5.000 Einwohnern in <strong>der</strong> Regel dem Prüfungsverband zuzuweisen sind. Allerdings<br />

wurde eine Verwaltungsgemeinschaft in Folge <strong>der</strong> Zuweisung einer Mitgliedsgemeinde, <strong>der</strong>en<br />

Einwohnerzahl zum gesetzlichen Stichtag über 5.000 Einwohner liegt, zu Recht dem<br />

Prüfungsverband zugewiesen (U. v. 20.11.2013, RO 3 K 12.1847 und RO 3 K 12.1848 siehe<br />

oben). Die Bestimmung <strong>der</strong> Mitgliedschaft stellt eine Organisationsentscheidung des Beklagten<br />

dar. Sie steht im Organisationsermessen des StMI. Bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 PrVbG ist gemäß Absatz 3 <strong>der</strong> Vorschrift auf den Umfang und<br />

die Schwierigkeit <strong>der</strong> anfallenden Prüfungsgeschäfte beson<strong>der</strong>e Rücksicht zu nehmen. Diese<br />

Ermessensfaktoren sind nicht abschließend, weitere – wie z.B. die Prüfungsökonomie –<br />

können in die Ermessensentscheidung einbezogen werden. Selbst wenn an die Ausübung<br />

des Organisationsermessens dieselben Maßstäbe wie <strong>bei</strong>m Verwaltungsermessen angelegt<br />

werden, hat das Gericht die Ermessensentscheidung nur eingeschränkt auf Ermessensüberschreitung,<br />

Ermessensausfall und Ermessensfehlgebrauch zu überprüfen.<br />

Die Zuweisungsentscheidung ist gemessen an den obigen Kriterien nicht zu beanstanden.<br />

Aus den Gesetzesmaterialien (LT-Drs.8/5706 S.26, Nie<strong>der</strong>schrift <strong>der</strong> 96. Sitzung des Ausschusses<br />

für den Staatshaushalt und Finanzfragen vom 9.11.1977, S.1-19) ergibt sich, dass<br />

<strong>der</strong> Gesetzgeber die Problematik <strong>der</strong> Zuweisung von Verwaltungsgemeinschaften bzw. <strong>der</strong>en<br />

Mitgliedsgemeinden, wenn eine <strong>der</strong> Gemeinden über 5.000 Einwohner aufweist, erkannt<br />

und erörtert hat. Da<strong>bei</strong> wurde davon ausgegangen, dass das Gesetz im Hinblick auf eine<br />

angestrebte einheitliche Prüfungszuständigkeit auch eine Zuweisungsmöglichkeit für Verwaltungsgemeinschaften<br />

und Kommunen unter 5.000 Einwohnern erlaube (wenn nicht sogar<br />

gebiete), sofern eine Mitgliedsgemeinde über 5.000 Einwohner aufweise. Gegenstand <strong>der</strong><br />

Diskussion war, ob dies politisch so gewollt sei, freilich verblieb es <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Gesetzesformulierung.<br />

Deshalb kann die Formulierung „Umfang und Schwierigkeit <strong>der</strong> anfallenden Prüfungsgeschäfte“<br />

dahingehend ausgelegt werden, dass sie sich nicht nur auf die Prüfungsgeschäfte

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