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Zum Urteil - bei der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit - Bayern

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Der Kläger ist auch klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, da es als möglich erscheint, dass<br />

er durch den angegriffenen Zuweisungsbescheid in eigenen Rechten verletzt wird. Der wesentliche<br />

Zweck <strong>der</strong> Klagebefugnis besteht darin, sog. Popularklagen auszuschließen. Der<br />

Kläger ist Adressat eines Verwaltungsaktes und behauptet substantiiert, in eigenen Rechten<br />

verletzt zu sein. Diese behauptete Rechtsverletzung ist, unabhängig davon, ob <strong>der</strong> Kläger<br />

sich direkt auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht gem. Art. 28 Abs. 2 GG o<strong>der</strong> nur auf<br />

einen sich daraus ergebenden Reflex berufen kann, nicht von vornherein ausgeschlossen.<br />

Ob sie wirklich gegeben ist, ist eine Frage <strong>der</strong> Begründetheit, nicht <strong>der</strong> Zulässigkeit <strong>der</strong> Klage.<br />

Eine Klagebefugnis wäre nur dann nicht gegeben, wenn offensichtlich und eindeutig<br />

nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen o<strong>der</strong> ihm zustehen<br />

können o<strong>der</strong> ein Eingriff in sie durch den Eingriffsakt von vornherein ausgeschlossen<br />

ist. Dies ist vorliegend nicht <strong>der</strong> Fall.<br />

Die Klage ist freilich unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. November 2012 ist<br />

rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1<br />

VwGO).<br />

Die für die Zuweisung des Klägers an den Prüfungsverband maßgeblichen Rechtsnormen<br />

des Art. 9 Abs. 9 BaySchG i.V.m. Art. 43 Abs. 2 KommZG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3<br />

PrVbG sind nicht verfassungswidrig. Unabhängig davon, ob bzw. in welchem Umfang sich<br />

ein Schulverband überhaupt auf eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts<br />

bzw. des sich aus Art. 118 Abs. 1 BV ergebenden Willkürverbotes berufen kann, ergibt sich<br />

aus den Entscheidungen des Gerichts zur Bestimmung <strong>der</strong> Mitgliedschaft von Gemeinden<br />

vom heutigen Tag (RO 3 K 12.1847, RO 3 K 12.1850, RO 3 K 12.1852), dass die hier anwendbaren<br />

Normen nicht verfassungswidrig sind.<br />

Dort hat die Kammer hierzu ausgeführt:<br />

„Art. 105 GO sieht in verfassungsmäßiger Weise eine überörtliche Rechnungs- und Kassenprüfung<br />

vor und benennt, orientiert an <strong>der</strong> Mitgliedschaft im Prüfungsverband, zwei verschiedene<br />

überörtliche Prüfungsorgane. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV gewährleisten<br />

den Kommunen im Rahmen <strong>der</strong> Gesetze einen grundsätzlich alle Angelegenheiten<br />

<strong>der</strong> örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie das Recht, diesen<br />

Aufgabenbereich selber zu organisieren. Der Eingriffscharakter einer überörtlichen Rechnungs-<br />

und Kassenprüfung könnte darin gesehen werden, dass einer dritten Stelle erlaubt<br />

wird bzw. diese damit beauftragt wird, sich intensiv mit <strong>der</strong> Kommune, ihrer Finanzsituation,<br />

Organisation, <strong>der</strong> Ordnungs- und Wirtschaftlichkeit ihres Handelns und ihrer wirtschaftlichen<br />

Betätigung zu befassen und darüber einen Prüfungsbericht zu erstellen, dessen Feststellun-

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