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Die Satzung der Beamten-Wohnungs-Verein zu Berlin eG.pdf

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<strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Beamten</strong>-<strong>Wohnungs</strong>-<strong>Verein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong><br />

Neufassung genehmigt durch Beschluss<br />

<strong>der</strong> außerordentlichen Vertreterversammlung vom 7. Februar 2008.


Inhaltsverzeichnis Inhalsverzeichnis 3<br />

Seite<br />

I. FIRMA UND SITZ DER GENOSSENSCHAFT<br />

§ 1 Firma und Sitz 5<br />

II. GEGENSTAND DER GENOSSENSCHAFT<br />

§ 2 Zweck und Gegenstand <strong>der</strong> Genossenschaft 5<br />

III. MITGLIEDSCHAFT<br />

§ 3 Mitglie<strong>der</strong> 5<br />

§ 4 Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft 6<br />

§ 5 Eintrittsgeld 6<br />

§ 6 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft 6<br />

§ 7 Kündigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft 6<br />

§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens 7<br />

§ 9 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft im Todesfall 7<br />

§ 10 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft durch Auflösung o<strong>der</strong> Erlöschen<br />

einer juristischen Person o<strong>der</strong> Personenhandelsgesellschaft 7<br />

§ 11 Ausschluss eines Mitgliedes 8<br />

§ 12 Auseinan<strong>der</strong>set<strong>zu</strong>ng 8<br />

IV. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER<br />

§ 13 Rechte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> 9<br />

§ 14 Recht auf wohnliche Versorgung 10<br />

§ 15 Überlassungen von Wohnungen 10<br />

§ 16 Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> 10<br />

V. GESCHÄFTSANTEIL, GESCHÄFTSGUTHABEN UND HAFTSUMME<br />

§ 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben 11<br />

§ 18 Kündigung weiterer Anteile 12<br />

§ 19 Ausschluss <strong>der</strong> Nachschusspflicht 12


4<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Seite<br />

VI. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT<br />

§ 20 Organe 12<br />

§ 21 Vorstand 12<br />

§ 22 Leitung und Vertretung <strong>der</strong> Genossenschaft 13<br />

§ 23 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes 14<br />

§ 24 Aufsichtsrat 15<br />

§ 25 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates 16<br />

§ 26 Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates 16<br />

§ 27 Sit<strong>zu</strong>ngen des Aufsichtsrates 16<br />

§ 28 Gegenstände <strong>der</strong> gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat 17<br />

§ 29 Gemeinsame Sit<strong>zu</strong>ngen von Vorstand und Aufsichtsrat 18<br />

§ 30 Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>n 18<br />

§ 31 Zusammenset<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> Vertreterversammlung und Wahl <strong>der</strong> Vertreter 18<br />

§ 32 Vertreterversammlung 20<br />

§ 33 Einberufung <strong>der</strong> Vertreterversammlung 20<br />

§ 34 Zuständigkeit <strong>der</strong> Vertreterversammlung 21<br />

§ 35 Leitung <strong>der</strong> Vertreterversammlung und Beschlussfassung 22<br />

§ 36 Mehrheitserfor<strong>der</strong>nisse 23<br />

§ 37 Auskunftsrecht 24<br />

VII. RECHNUNGSLEGUNG<br />

§ 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses 24<br />

§ 39 Vorbereitung <strong>der</strong> Beschlussfassung über den Jahresabschluss 25<br />

VIII. RÜCKLAGEN, GEWINNVERTEILUNG UND VERLUSTDECKUNG<br />

§ 40 Rücklagen 25<br />

§ 41 Gewinnverteilung 25<br />

§ 42 Verlustdeckung 26<br />

IX. BEKANNTMACHUNGEN<br />

§ 43 Bekanntmachungen 26<br />

X. PRÜFUNG DER GENOSSENSCHAFT, PRÜFUNGSVERBAND<br />

§ 44 Prüfung 26<br />

XI. AUFLÖSUNG UND ABWICKLUNG<br />

§ 45 Auflösung 27<br />

Anlage <strong>zu</strong>r <strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> <strong>der</strong> <strong>Beamten</strong>-<strong>Wohnungs</strong>-<strong>Verein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong> 29


<strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> <strong>der</strong> <strong>Beamten</strong>-<strong>Wohnungs</strong>-<strong>Verein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong> 5<br />

I. FIRMA UND SITZ DER GENOSSENSCHAFT<br />

§ 1 Firma und Sitz<br />

<strong>Die</strong> Genossenschaft führt die Firma<br />

<strong>Beamten</strong>-<strong>Wohnungs</strong>-<strong>Verein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong><br />

Sie hat ihren Sitz in <strong>Berlin</strong>.<br />

II. GEGENSTAND DER GENOSSENSCHAFT<br />

§ 2 Zweck und Gegenstand <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

(1) Zweck <strong>der</strong> Genossenschaft ist die För<strong>der</strong>ung ihrer Mitglie<strong>der</strong> vorrangig durch eine gute,<br />

sichere und sozial verantwortbare <strong>Wohnungs</strong>versorgung <strong>zu</strong> angemessenen Preisen.<br />

(2) <strong>Die</strong> Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nut<strong>zu</strong>ngsformen bewirtschaften,<br />

errichten, erwerben, vermitteln und betreuen. Sie kann alle im Bereich <strong>der</strong> <strong>Wohnungs</strong>und<br />

Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und <strong>der</strong> Infrastruktur anfallenden Aufgaben<br />

übernehmen. Hier<strong>zu</strong> gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und<br />

Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und<br />

<strong>Die</strong>nstleistungen.<br />

(3) <strong>Die</strong> Genossenschaft führt Ihre Geschäfte nach den hergebrachten Grundsätzen <strong>der</strong><br />

<strong>Wohnungs</strong>gemeinnützigkeit nach Maßgabe dieser <strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong>.<br />

(4) <strong>Die</strong> Genossenschaft kann Tochterunternehmen gründen und sich an an<strong>der</strong>en Unternehmen<br />

beteiligen.<br />

(5) <strong>Die</strong> Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen ausgeben und Genussrechte<br />

gewähren.<br />

(6) <strong>Die</strong> Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglie<strong>der</strong> ist <strong>zu</strong>gelassen; Vorstand<br />

und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 Buchstabe f die Vorausset<strong>zu</strong>ngen.<br />

III. MITGLIEDSCHAFT<br />

§ 3 Mitglie<strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> können werden<br />

a) natürliche Personen,<br />

b) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten o<strong>der</strong><br />

öffentlichen Rechts.


6<br />

<strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> <strong>der</strong> <strong>Beamten</strong>-<strong>Wohnungs</strong>-<strong>Verein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong><br />

§ 4 Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

Zum Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber <strong>zu</strong> unterzeichnenden unbedingten<br />

Beitrittserklärung und <strong>der</strong> Zulassung durch die Genossenschaft. Dem Bewerber<br />

ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die <strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung<br />

<strong>zu</strong>r Verfügung <strong>zu</strong> stellen. Über die Zulassung beschließt <strong>der</strong> Vorstand. Lehnt dieser ab,<br />

entscheidet <strong>der</strong> Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstandes endgültig über die Berufung<br />

des Abgewiesenen. <strong>Die</strong> Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang <strong>der</strong> Ablehnung<br />

ein<strong>zu</strong>legen.<br />

§ 5 Eintrittsgeld<br />

(1) Bei <strong>der</strong> Aufnahme ist ein Eintrittsgeld von 100,00 Euro <strong>zu</strong> zahlen.<br />

(2) Das Eintrittsgeld wird<br />

a) dem Ehegatten,<br />

b) dem eingetragenen Lebenspartner,<br />

c) dem <strong>zu</strong>m Haushalt gehörenden Partner des Mitgliedes,<br />

d) den min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong>n eines Mitgliedes<br />

erlassen.<br />

(3) Darüber hinaus kann <strong>der</strong> Vorstand auf Antrag von <strong>der</strong> Erhebung eines Eintrittsgeldes<br />

absehen.<br />

§ 6 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

<strong>Die</strong> Mitgliedschaft endet durch:<br />

a) Kündigung,<br />

b) Übertragung des Geschäftsguthabens,<br />

c) Ausschluss,<br />

d) Tod,<br />

e) Auflösung o<strong>der</strong> Erlöschen einer juristischen Person o<strong>der</strong> einer Personenhandelsgesellschaft.<br />

§ 7 Kündigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

(1) Das Mitglied ist berechtigt, durch schriftliche Kündigung seinen Austritt aus <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

<strong>zu</strong> erklären.<br />

(2) <strong>Die</strong> ordentliche Kündigung wird <strong>zu</strong>m Ende des <strong>der</strong> Erklärung folgenden Geschäftsjahres<br />

wirksam.<br />

(3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht<br />

nach Maßgabe des § 67a GenG, insbeson<strong>der</strong>e wenn die Vertreterversammlung<br />

a) eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung des Gegenstandes <strong>der</strong> Genossenschaft,<br />

b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,<br />

c) die Einführung o<strong>der</strong> Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,


<strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> <strong>der</strong> <strong>Beamten</strong>-<strong>Wohnungs</strong>-<strong>Verein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong> 7<br />

d) die Einführung o<strong>der</strong> Erweiterung <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>zu</strong>r Leistung von<br />

Nachschüssen,<br />

e) eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,<br />

f) die Einführung o<strong>der</strong> Erweiterung <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zu</strong>r Einbringung von Sach- o<strong>der</strong><br />

<strong>Die</strong>nstleistungen<br />

beschließt.<br />

(4) Bei einer außerordentlichen Kündigung scheidet das Mitglied <strong>zu</strong>m Schluss des<br />

Geschäftsjahres aus.<br />

§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens<br />

(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes je<strong>der</strong>zeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres,<br />

sein Geschäftsguthaben durch schriftliche <strong>Verein</strong>barung auf einen an<strong>der</strong>en<br />

übertragen und hierdurch aus <strong>der</strong> Genossenschaft ohne Auseinan<strong>der</strong>set<strong>zu</strong>ng ausscheiden,<br />

sofern <strong>der</strong> Erwerber bereits Mitglied ist o<strong>der</strong> Mitglied wird.<br />

(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus <strong>der</strong> Genossenschaft aus<strong>zu</strong>scheiden,<br />

teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es<br />

nicht nach <strong>der</strong> <strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> o<strong>der</strong> einer <strong>Verein</strong>barung mit <strong>der</strong> Genossenschaft <strong>zu</strong>r Beteiligung mit<br />

mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist o<strong>der</strong> die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ng für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

ist. <strong>Die</strong> Vorausset<strong>zu</strong>ngen des Abs. 1 gelten entsprechend.<br />

(3) Ist <strong>der</strong> Erwerber nicht Mitglied <strong>der</strong> Genossenschaft, muss er die Mitgliedschaft erwerben.<br />

Ist <strong>der</strong> Erwerber bereits Mitglied, ist das Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen<br />

o<strong>der</strong> übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben <strong>zu</strong><strong>zu</strong>schreiben. Wird durch die<br />

Zuschreibung <strong>der</strong> Betrag <strong>der</strong> bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, hat<br />

<strong>der</strong> Erwerber entsprechend <strong>der</strong> Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen o<strong>der</strong> mehrere<br />

Anteile <strong>zu</strong> zeichnen.<br />

§ 9 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft im Todesfall<br />

Stirbt ein Mitglied, geht die Mitgliedschaft auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss<br />

des Geschäftsjahres, in dem <strong>der</strong> Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht<br />

in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.<br />

§ 10 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft durch Auflösung o<strong>der</strong> Erlöschen<br />

einer juristischen Person o<strong>der</strong> Personenhandelsgesellschaft<br />

Wird eine juristische Person o<strong>der</strong> eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst o<strong>der</strong><br />

erlischt sie, endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung<br />

o<strong>der</strong> das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung o<strong>der</strong> das Erlöschen<br />

<strong>zu</strong> einer Gesamtrechtsnachfolge, setzt <strong>der</strong> Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis<br />

<strong>zu</strong>m Schluss des Geschäftsjahres fort.


8<br />

<strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> <strong>der</strong> <strong>Beamten</strong>-<strong>Wohnungs</strong>-<strong>Verein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong><br />

§ 11 Ausschluss eines Mitgliedes<br />

(1) Ein Mitglied kann <strong>zu</strong>m Schluss des Geschäftsjahres aus <strong>der</strong> Genossenschaft ausgeschlossen<br />

werden,<br />

a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft o<strong>der</strong> un<strong>zu</strong>mutbar das<br />

Ansehen o<strong>der</strong> die wirtschaftlichen Belange <strong>der</strong> Genossenschaft o<strong>der</strong> ihre Mitglie<strong>der</strong><br />

schädigt o<strong>der</strong> <strong>zu</strong> schädigen versucht,<br />

b) wenn es trotz schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung unter Androhung des Ausschlusses den<br />

sat<strong>zu</strong>ngsmäßigen o<strong>der</strong> sonstigen <strong>der</strong> Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen<br />

nicht nachkommt. <strong>Die</strong>s gilt insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn die Gefahr<br />

einer erheblichen Beeinträchtigung <strong>der</strong> Genossenschaft besteht,<br />

c) wenn über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft sowie juristischer Personen<br />

des privaten o<strong>der</strong> öffentlichen Rechts ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

gestellt worden ist,<br />

d) wenn es unbekannt verzogen o<strong>der</strong> sein Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist.<br />

(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem aus<strong>zu</strong>schließenden<br />

Mitglied ist vorher die Gelegenheit <strong>zu</strong> geben, sich <strong>zu</strong> dem Ausschluss <strong>zu</strong> äußern.<br />

(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand<br />

durch eingeschriebenen Brief mit<strong>zu</strong>teilen. Von dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Ausschließung ist das<br />

Mitglied nicht mehr berechtigt, an <strong>der</strong> Vertreterversammlung teil<strong>zu</strong>nehmen.<br />

(4) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses<br />

durch einen an den Vorstand gerichteten Brief Berufung einlegen. Über<br />

die Berufung entscheidet <strong>der</strong> Aufsichtsrat.<br />

(5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen <strong>der</strong> Vorstand und <strong>der</strong> Ausgeschlossene<br />

Gelegenheit <strong>zu</strong>r Stellungnahme erhalten. Der Aufsichtsrat kann <strong>zu</strong>sätzliche Beweismittel<br />

einbringen. Der Aufsichtsrat entscheidet mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen.<br />

Der Beschluss ist den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief mit Zustellungsnachweis<br />

mit<strong>zu</strong>teilen.<br />

(6) Ein Mitglied des Vorstandes o<strong>der</strong> des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden,<br />

wenn die Vertreterversammlung den Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Bestellung o<strong>der</strong> die Abberufung (§ 34<br />

Abs. 1 Buchst. h) beschlossen hat.<br />

§ 12 Auseinan<strong>der</strong>set<strong>zu</strong>ng<br />

(1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinan<strong>der</strong><strong>zu</strong>setzen. Maßgebend<br />

ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, <strong>zu</strong> dessen Ende das Mitglied ausgeschieden<br />

ist, festgestellt worden ist (§ 34 Abs. 1 Buchst. b).<br />

(2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinan<strong>der</strong>set<strong>zu</strong>ngsguthaben, jedoch nicht<br />

einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen <strong>der</strong> Genossenschaft verlangen.<br />

Das Auseinan<strong>der</strong>set<strong>zu</strong>ngsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des<br />

Mitgliedes (§ 17 Abs. 7). <strong>Die</strong> Genossenschaft ist berechtigt, bei <strong>der</strong> Auseinan<strong>der</strong>set<strong>zu</strong>ng die<br />

ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied <strong>zu</strong>stehende fällige For<strong>der</strong>ung gegen das Auseinan<strong>der</strong>set<strong>zu</strong>ngsguthaben<br />

auf<strong>zu</strong>rechnen. Der Ausgeschiedene haftet <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

mit seinem Auseinan<strong>der</strong>set<strong>zu</strong>ngsguthaben für einen etwaigen Ausfall, insbeson<strong>der</strong>e im<br />

Insolvenzverfahren des Mitgliedes.


<strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> <strong>der</strong> <strong>Beamten</strong>-<strong>Wohnungs</strong>-<strong>Verein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong> 9<br />

(3) <strong>Die</strong> Abtretung und die Verpfändung des Auseinan<strong>der</strong>set<strong>zu</strong>ngsguthabens an Dritte sind<br />

un<strong>zu</strong>lässig und <strong>der</strong> Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen<br />

<strong>zu</strong>lassen. Eine Aufrechnung des Auseinan<strong>der</strong>set<strong>zu</strong>ngsguthabens durch das ausgeschiedene<br />

Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber <strong>der</strong> Genossenschaft ist nicht<br />

gestattet, soweit nicht <strong>der</strong> Vorstand Ausnahmen <strong>zu</strong>lässt.<br />

(4) Das Auseinan<strong>der</strong>set<strong>zu</strong>ngsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten<br />

seit dem Ende des Geschäftsjahres, <strong>zu</strong> dem das Ausscheiden erfolgt ist, aus<strong>zu</strong>zahlen, jedoch<br />

nicht vor Feststellung <strong>der</strong> Bilanz. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren.<br />

IV. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER<br />

§ 13 Rechte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

(1) <strong>Die</strong> Mitglie<strong>der</strong> üben ihre Rechte in Angelegenheiten <strong>der</strong> Genossenschaft durch die<br />

Wahl <strong>der</strong> Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt<br />

werden, gemeinschaftlich in <strong>der</strong> Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus.<br />

(2) Jedes Mitglied <strong>der</strong> Genossenschaft hat das Recht auf wohnliche Versorgung und auf<br />

Inanspruchnahme von <strong>Die</strong>nstleistungen und Einrichtungen <strong>der</strong> Genossenschaft nach den<br />

dafür getroffenen Bestimmungen. Es ist ferner berechtigt <strong>zu</strong>r Teilnahme an sonstigen<br />

Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitglie<strong>der</strong>n gewährt, nach Maßgabe <strong>der</strong> folgenden<br />

<strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong>sbestimmungen.<br />

(3) Darüber hinaus ist das Mitglied berechtigt,<br />

a) weitere Geschäftsanteile <strong>zu</strong> übernehmen (§ 17),<br />

b) Vertreter für die Vertreterversammlung <strong>zu</strong> wählen (§ 31 Abs. 3),<br />

c) in einer vom zwanzigsten Teil <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> unterschriebenen Eingabe die Berufung<br />

einer Vertreterversammlung o<strong>der</strong> die Ankündigung von Gegenständen <strong>zu</strong>r Beschlussfassung<br />

in einer bereits einberufenen Vertreterversammlung <strong>zu</strong> for<strong>der</strong>n (§ 31 Abs. 3),<br />

d) an einer gemäß § 33 Abs. 5 einberufenen Vertreterversammlung teil<strong>zu</strong>nehmen, soweit<br />

es <strong>zu</strong> den Mitglie<strong>der</strong>n gehört, auf <strong>der</strong>en Verlangen die Vertreterversammlung einberufen<br />

worden ist. Das Antrags- und Re<strong>der</strong>echt wird nur von einem aus dem Kreis dieser<br />

Mitglie<strong>der</strong> Bevollmächtigten ausgeübt.<br />

e) in einer vom zehnten Teil <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> in Textform abgegebenen Eingabe die Einberufung<br />

einer Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>zu</strong>r Abschaffung <strong>der</strong> Vertreterversammlung <strong>zu</strong><br />

verlangen; §§ 32 und 33 gelten entsprechend.<br />

f) die Ernennung o<strong>der</strong> Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

unterschriebenen Eingabe beim Gericht <strong>zu</strong> beantragen,<br />

g) eine Abschrift <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong> gewählten Vertreter und Ersatzvertreter <strong>zu</strong> verlangen,<br />

h) am Bilanzgewinn <strong>der</strong> Genossenschaft teil<strong>zu</strong>nehmen (§ 41).<br />

i) das Geschäftsguthaben ganz o<strong>der</strong> teilweise durch schriftliche <strong>Verein</strong>barung auf einen<br />

an<strong>der</strong>en <strong>zu</strong> übertragen (§ 8),<br />

j) die Mitgliedschaft <strong>zu</strong> kündigen (§ 7),<br />

k) weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von§ 18 <strong>zu</strong> kündigen,<br />

l) die Zahlung des Auseinan<strong>der</strong>set<strong>zu</strong>ngsguthabens gemäß § 12 <strong>zu</strong> for<strong>der</strong>n,


10<br />

<strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> <strong>der</strong> <strong>Beamten</strong>-<strong>Wohnungs</strong>-<strong>Verein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong><br />

m) Einsicht in die Nie<strong>der</strong>schrift über die Beschlüsse <strong>der</strong> Vertreterversammlung <strong>zu</strong> nehmen<br />

und eine Abschrift <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift <strong>zu</strong> verlangen sowie auf seine Kosten eine Abschrift<br />

des in <strong>der</strong> Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des Lageberichtes und des<br />

Berichts des Aufsichtsrates <strong>zu</strong> for<strong>der</strong>n,<br />

n) die Mitglie<strong>der</strong>liste ein<strong>zu</strong>sehen,<br />

o) das <strong>zu</strong>sammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes ein<strong>zu</strong>sehen.<br />

§ 14 Recht auf wohnliche Versorgung<br />

(1) Das Recht auf Nut<strong>zu</strong>ng einer Genossenschaftswohnung sowie das Recht auf Erwerb eines<br />

Eigenheimes o<strong>der</strong> einer Wohnung in <strong>der</strong> Rechtsform des <strong>Wohnungs</strong>eigentums bzw. Dauerwohnrechts<br />

nach <strong>Wohnungs</strong>eigentumsgesetz stehen ebenso wie die Inanspruchnahme von<br />

Betreuungs -und <strong>Die</strong>nstleistungen grundsätzlich Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Genossenschaft <strong>zu</strong>.<br />

(2) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser Bestimmung und aus §13 Abs. 2<br />

nicht abgeleitet werden.<br />

§ 15 Überlassungen von Wohnungen<br />

(1) <strong>Die</strong> Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes<br />

Nut<strong>zu</strong>ngsrecht des Mitgliedes.<br />

(2) Das Nut<strong>zu</strong>ngsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens<br />

<strong>der</strong> Mitgliedschaft nur unter den im Nut<strong>zu</strong>ngsvertrag festgesetzten Bedingungen<br />

aufgehoben werden.<br />

§ 16 Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

(1) Aus <strong>der</strong> Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, <strong>zu</strong>r Aufbringung <strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />

Genossenschaft <strong>zu</strong>r Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel bei<strong>zu</strong>tragen durch:<br />

a) Zahlung des Eintrittsgeldes,<br />

b) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und <strong>der</strong>en fristgemäße<br />

Einzahlungen,<br />

c) Teilnahme am Verlust (§ 42),<br />

d) weitere Zahlungen gemäß Beschluss <strong>der</strong> Vertreterversammlung nach Auflösung <strong>der</strong><br />

Genossenschaft bei Mitglie<strong>der</strong>n, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt<br />

haben (§ 87a GenG).<br />

(2) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen<br />

Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien <strong>zu</strong> leisten, die die Vertreterversammlung<br />

beschließt.<br />

(3) Das Mitglied hat bei <strong>der</strong> Erfüllung von Pflichten und <strong>der</strong> Wahrnehmung von Rechten<br />

auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange <strong>der</strong> Gesamtheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> im Rahmen<br />

<strong>der</strong> genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen <strong>zu</strong> berücksichtigen.


<strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> <strong>der</strong> <strong>Beamten</strong>-<strong>Wohnungs</strong>-<strong>Verein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong> 11<br />

(4) Das mit Wohnraum versorgte Mitglied ist verpflichtet, Maßnahmen <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

<strong>zu</strong>r Erhaltung und Verbesserung des Wohnbereiches im Rahmen seiner Treue- und<br />

Solidaritätspflicht <strong>zu</strong> unterstützen und wirtschaftlichen Schaden von <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

ab<strong>zu</strong>wenden.<br />

Es hat im Rahmen <strong>der</strong> vorerwähnten Pflichten bei Sanierungs-, Mo<strong>der</strong>nisierungs- und<br />

Pflegearbeiten am genossenschaftlichen Eigentum die Durchführung durch Zutrittsgewährung<br />

<strong>zu</strong>r Wohnung <strong>zu</strong> unterstützen und mit da<strong>zu</strong> bei<strong>zu</strong>tragen, dass die finanziellen<br />

Leistungen <strong>der</strong> Genossenschaft verantwortlich gestaltet und unnötige Aufwendungen<br />

vermieden werden.<br />

(5) Für die Inanspruchnahme von Leistungen <strong>der</strong> Genossenschaft hat das Mitglied ein<br />

angemessenes Entgelt <strong>zu</strong> entrichten.<br />

(6) Das Mitglied ist verpflichtet, unverzüglich jede Än<strong>der</strong>ung seiner Wohnanschrift <strong>der</strong><br />

Genossenschaft schriftlich bekannt <strong>zu</strong> geben.<br />

V. GESCHÄFTSANTEIL, GESCHÄFTSGUTHABEN UND HAFTSUMME<br />

§ 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben<br />

(1) Ein Geschäftsanteil beträgt 650,00 Euro.<br />

(2) Für den Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Geschäftsanteil<br />

<strong>zu</strong> übernehmen. Für jede Wohnung, die einem Mitglied überlassen wird o<strong>der</strong> überlassen<br />

worden ist, hat dieser einen angemessenen Beitrag <strong>zu</strong>r Aufbringung <strong>der</strong> Eigenleistung<br />

durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe <strong>der</strong> als Bestandteil dieser<br />

<strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> beigefügten Anlage <strong>zu</strong> übernehmen. <strong>Die</strong>se Anteile sind Pflichtanteile.<br />

Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4 gezeichnet hat, werden diese auf<br />

die Pflichtanteile angerechnet.<br />

(3) Der mit dem Mitgliedschaftserwerb <strong>zu</strong> übernehmende Geschäftsanteil ist sofort<br />

ein<strong>zu</strong>zahlen. Für die Übernahme weiterer Pflichtanteile kann <strong>der</strong> Vorstand Ratenzahlungen<br />

<strong>zu</strong>lassen. In diesem Falle sind sofort nach Zulassung <strong>der</strong> Beteiligung 65,00 Euro<br />

ein<strong>zu</strong>zahlen. Vom Beginn des folgenden Monats an sind monatlich weitere 65,00 Euro<br />

ein<strong>zu</strong>zahlen, bis die Höhe <strong>der</strong> Pflichtanteile erreicht ist. <strong>Die</strong> vorzeitige Volleinzahlung <strong>der</strong><br />

Pflichtanteile ist <strong>zu</strong>gelassen.<br />

(4) Über die Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 und 3 hinaus können die Mitglie<strong>der</strong> weitere<br />

Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile eingezahlt sind und <strong>der</strong> Vorstand<br />

die Übernahme <strong>zu</strong>gelassen hat. Für die Zahlungen gilt Abs. 3 entsprechend.<br />

(5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben<br />

<strong>zu</strong><strong>zu</strong>schreiben. Im übrigen gilt § 41 Abs. 4 <strong>der</strong> <strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong>.<br />

(6) <strong>Die</strong> Anzahl <strong>der</strong> Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist nicht begrenzt.<br />

(7) <strong>Die</strong> Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um <strong>zu</strong>geschriebene Gewinnanteile,<br />

vermin<strong>der</strong>t um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben<br />

des Mitgliedes.


12<br />

<strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> <strong>der</strong> <strong>Beamten</strong>-<strong>Wohnungs</strong>-<strong>Verein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong><br />

(8) <strong>Die</strong> Abtretung o<strong>der</strong> Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist un<strong>zu</strong>lässig und<br />

<strong>der</strong> Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens<br />

durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber <strong>der</strong> Genossenschaft ist nicht<br />

gestattet. Für das Auseinan<strong>der</strong>set<strong>zu</strong>ngsguthaben gilt § 12 <strong>der</strong> <strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong>.<br />

§ 18 Kündigung weiterer Anteile<br />

(1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem o<strong>der</strong> mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile<br />

i. S. von § 17 Abs. 4 <strong>zu</strong>m Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung<br />

kündigen, soweit es nicht nach einer <strong>Verein</strong>barung mit <strong>der</strong> Genossenschaft <strong>zu</strong>r Beteiligung<br />

mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist o<strong>der</strong> die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ng für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung <strong>der</strong><br />

Genossenschaft ist. <strong>Die</strong> Kündigung findet <strong>zu</strong>m Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss<br />

spätestens am 30. September eines Kalen<strong>der</strong>jahres schriftlich <strong>zu</strong>gegangen sein.<br />

(2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines<br />

Geschäftsguthabens beanspruchen, <strong>der</strong> die auf die verbleibenden Geschäftsanteile<br />

geleisteten Einzahlungen, vermehrt um <strong>zu</strong>geschriebene Gewinnanteile, vermin<strong>der</strong>t<br />

um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des aus<strong>zu</strong>zahlenden<br />

Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleiben<strong>der</strong> Geschäftsanteil<br />

noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3-5), wird <strong>der</strong> auszahlungsfähige Teil des<br />

Geschäftsguthabens verrechnet.<br />

§ 19 Ausschluss <strong>der</strong> Nachschusspflicht<br />

<strong>Die</strong> Mitglie<strong>der</strong> haben auch im Falle <strong>der</strong> Insolvenz <strong>der</strong> Genossenschaft keine Nachschüsse<br />

<strong>zu</strong> leisten.<br />

VI. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT<br />

§ 20 Organe<br />

(1) Organe <strong>der</strong> Genossenschaft sind<br />

• <strong>der</strong> Vorstand,<br />

• <strong>der</strong> Aufsichtsrat,<br />

• die Vertreterversammlung.<br />

(2) An die Stelle <strong>der</strong> Vertreterversammlung tritt die Mitglie<strong>der</strong>versammlung, wenn die<br />

Zahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> unter 1.501 sinkt.<br />

§ 21 Vorstand<br />

(1) Dem Vorstand gehören maximal fünf Personen an. Sie müssen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personen o<strong>der</strong> Personenhandelsgesellschaften<br />

<strong>der</strong> Genossenschaft an, können die <strong>zu</strong>r Vertretung befugten Personen<br />

als Vorstandsmitglie<strong>der</strong> bestellt werden.<br />

(2) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines<br />

Vorstands- o<strong>der</strong> Aufsichtsratsmitgliedes können nicht Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes sein.


<strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> <strong>der</strong> <strong>Beamten</strong>-<strong>Wohnungs</strong>-<strong>Verein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong> 13<br />

(3) Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> können erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt ab<br />

erteilter Entlastung in den Vorstand bestellt werden. § 24 Abs. 6 <strong>der</strong> <strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> bleibt<br />

unberührt.<br />

(4) <strong>Die</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong> werden vom Aufsichtsrat in <strong>der</strong> Regel auf die Dauer von fünf<br />

Jahren bestellt. Ihre Wie<strong>der</strong>bestellung ist <strong>zu</strong>lässig. <strong>Die</strong> Bestellung kann vorzeitig nur<br />

durch die Vertreterversammlung wi<strong>der</strong>rufen werden (§ 34 Abs. 1 Buchst. h).<br />

(5) Der Aufsichtsrat kann Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes bis <strong>zu</strong>r Entscheidung durch die Vertreterversammlung<br />

vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit<br />

von drei Vierteln aller Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates. <strong>Die</strong> Vertreterversammlung ist unverzüglich<br />

ein<strong>zu</strong>berufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitglie<strong>der</strong>n des Vorstandes<br />

ist in <strong>der</strong> Vertreterversammlung mündliches Gehör <strong>zu</strong> gewähren.<br />

(6) Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n<br />

sollen auf die Dauer <strong>der</strong> Bestellung abgeschlossen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende<br />

unterzeichnet namens <strong>der</strong> Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n.<br />

Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitgliedes<br />

unter Einhaltung <strong>der</strong> vertraglichen o<strong>der</strong> gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von<br />

Aufhebungsvereinbarungen ist <strong>der</strong> Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden,<br />

<strong>zu</strong>ständig. Über die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem<br />

Grund entscheidet die Vertreterversammlung.<br />

(7) Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n erlischt das Auftragsverhältnis mit dem<br />

Ablauf o<strong>der</strong> dem Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Bestellung. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung<br />

beanspruchen, über die <strong>der</strong> Aufsichtsrat bestimmt.<br />

§ 22 Leitung und Vertretung <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche<br />

Beschränkungen <strong>zu</strong> beachten, die Gesetz und <strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> festlegen.<br />

(2) <strong>Die</strong> Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit<br />

einem an<strong>der</strong>en Vorstandsmitglied o<strong>der</strong> in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.<br />

(3) Vorstandsmitglie<strong>der</strong> zeichnen für die Genossenschaft, indem sie <strong>der</strong> Firma <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen. Der<br />

Prokurist zeichnet in <strong>der</strong> Weise, dass er <strong>der</strong> Firma seinen Namen mit einem die Prokura<br />

andeutenden Zusatz beifügt.<br />

(4) Ist eine Willenserklärung gegenüber <strong>der</strong> Genossenschaft ab<strong>zu</strong>geben, genügt die Abgabe<br />

gegenüber einem Vorstandsmitglied o<strong>der</strong> einem Prokuristen.<br />

(5) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglie<strong>der</strong> können einzelne von ihnen <strong>zu</strong>r<br />

Vornahme bestimmter Geschäfte o<strong>der</strong> bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Das<br />

gilt sinngemäß für Vorstandsmitglie<strong>der</strong>, die in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die<br />

Genossenschaft vertreten.


14<br />

<strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> <strong>der</strong> <strong>Beamten</strong>-<strong>Wohnungs</strong>-<strong>Verein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong><br />

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte <strong>der</strong> Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die<br />

mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen <strong>zu</strong> fassen sind. Er ist mit mehr als einem<br />

seiner Mitglie<strong>der</strong> beschlussfähig. Nie<strong>der</strong>schriften über Beschlüsse sind nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

Geschäftsordnung <strong>zu</strong> unterschreiben. <strong>Die</strong> Vollständigkeit und Verfügbarkeit <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schriften<br />

sind sicher<strong>zu</strong>stellen.<br />

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch eine Geschäftsverteilung regeln<br />

soll. Sie ist von jedem Mitglied des Vorstandes <strong>zu</strong> unterschreiben und dem Aufsichtsrat <strong>zu</strong>r<br />

Kenntnis <strong>zu</strong> geben.<br />

(8) <strong>Die</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes sind berechtigt, an den Sit<strong>zu</strong>ngen des Aufsichtsrates<br />

teil<strong>zu</strong>nehmen, wenn nicht durch beson<strong>der</strong>en Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme<br />

ausgeschlossen wird.<br />

In den Sit<strong>zu</strong>ngen des Aufsichtsrates hat <strong>der</strong> Vorstand die erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte über<br />

geschäftliche Angelegenheiten <strong>zu</strong> erteilen. Bei <strong>der</strong> Beschlussfassung des Aufsichtsrates<br />

haben die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes kein Stimmrecht.<br />

§ 23 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes<br />

(1) <strong>Die</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong> haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen<br />

und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft an<strong>zu</strong>wenden. Über<br />

vertrauliche Angaben und Geheimnisse <strong>der</strong> Genossenschaft, namentlich Betriebs- o<strong>der</strong><br />

Geschäftsgeheimnisse, die Ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind,<br />

haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt Stillschweigen <strong>zu</strong> wahren.<br />

(2) Der Vorstand ist insbeson<strong>der</strong>e verpflichtet,<br />

a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielset<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> führen,<br />

b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen<br />

und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig <strong>zu</strong> planen und durch<strong>zu</strong>führen,<br />

c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß §§ 38 ff. <strong>der</strong> <strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> <strong>zu</strong> sorgen,<br />

d) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren<br />

Geschäftsanteilen <strong>zu</strong> entscheiden,<br />

e) die Mitglie<strong>der</strong>liste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes <strong>zu</strong> führen,<br />

f) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel ab<strong>zu</strong>stellen und dem Prüfungsverband<br />

darüber <strong>zu</strong> berichten.<br />

(3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat <strong>zu</strong> berichten über die beabsichtigte Geschäftspolitik<br />

und an<strong>der</strong>e grundsätzliche Fragen <strong>der</strong> Unternehmensplanung (insbeson<strong>der</strong>e die Finanz-,<br />

Investitions- und Personalplanung). Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht<br />

unverzüglich nach <strong>der</strong> Aufstellung dem Aufsichtsrat vor<strong>zu</strong>legen.<br />

(4) Vorstandsmitglie<strong>der</strong>, die ihre Pflichten verletzen, sind <strong>der</strong> Genossenschaft <strong>zu</strong>m Ersatz<br />

des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie haben nach<strong>zu</strong>weisen,<br />

dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters<br />

einer Genossenschaft angewandt haben.


<strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> <strong>der</strong> <strong>Beamten</strong>-<strong>Wohnungs</strong>-<strong>Verein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong> 15<br />

(5) <strong>Die</strong> Ersatzpflicht gegenüber <strong>der</strong> Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf<br />

einem gesetzmäßigen Beschluss <strong>der</strong> Vertreterversammlung beruht. <strong>Die</strong> Ersatzpflicht wird<br />

dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass <strong>der</strong> Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat.<br />

§ 24 Aufsichtsrat<br />

(1) Dem Aufsichtsrat gehören mindestens drei, höchstens neun Mitglie<strong>der</strong> an. <strong>Die</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

des Aufsichtsrates müssen selbst Mitglied <strong>der</strong> Genossenschaft und natürliche Personen<br />

sein. Gehören juristische Personen o<strong>der</strong> Personengesellschaften <strong>der</strong> Genossenschaft an,<br />

können die <strong>zu</strong>r Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden. <strong>Die</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig und können eine angemessene<br />

Aufwandsentschädigung erhalten.<br />

(2) Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> können nicht <strong>zu</strong>gleich Vorstandsmitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> dauernde<br />

Vertreter von Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n sein. Sie dürfen auch nicht als Mitarbeiter in einem<br />

Arbeitsverhältnis <strong>zu</strong>r Genossenschaft stehen. Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates können nicht<br />

die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines<br />

Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedes o<strong>der</strong> eines Mitarbeiters, <strong>der</strong> in einem Arbeitsverhältnis<br />

<strong>zu</strong>r Genossenschaft steht, sein.<br />

(3) Vorstandsmitglie<strong>der</strong> können erst zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt ab erteilter<br />

Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.<br />

(4) <strong>Die</strong> Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> werden von <strong>der</strong> Vertreterversammlung für drei Jahre<br />

gewählt. Ihre Amtszeit endet mit dem Schluss <strong>der</strong> Vertreterversammlung, die über die<br />

Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach <strong>der</strong> Wahl beschließt. Hierbei wird das<br />

Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Wie<strong>der</strong>wahl<br />

ist <strong>zu</strong>lässig. Dauernd verhin<strong>der</strong>te Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> sind durch die Vertreterversammlung<br />

ab<strong>zu</strong>berufen und durch Wahl <strong>zu</strong> ersetzen.<br />

(5) Scheiden Mitglie<strong>der</strong> im Laufe ihrer Amtszeit aus, besteht <strong>der</strong> Aufsichtsrat bis <strong>zu</strong>r<br />

nächsten ordentlichen Vertreterversammlung, in <strong>der</strong> die Ersatzwahlen vorgenommen<br />

werden, nur aus den verbleibenden Mitglie<strong>der</strong>n. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche<br />

Vertreterversammlung sind nur dann erfor<strong>der</strong>lich, wenn <strong>der</strong> Aufsichtsrat nicht<br />

mehr beschlussfähig ist im Sinne von § 27 Abs. 4. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest <strong>der</strong><br />

Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>.<br />

(6) Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann <strong>der</strong> Aufsichtsrat einzelne seiner<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>zu</strong> Vertretern von verhin<strong>der</strong>ten Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n bestellen. In dieser<br />

Zeit und bis <strong>zu</strong>r erteilten Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen sie keine<br />

Tätigkeit als Aufsichtratsmitglied ausüben.<br />

(7)Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und<br />

<strong>der</strong>en Stellvertreter. Das gilt auch, soweit sich seine Zusammenset<strong>zu</strong>ng durch Wahlen<br />

nicht verän<strong>der</strong>t hat.<br />

(8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.


16<br />

<strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> <strong>der</strong> <strong>Beamten</strong>-<strong>Wohnungs</strong>-<strong>Verein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong><br />

§ 25 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates<br />

(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung <strong>zu</strong> för<strong>der</strong>n, <strong>zu</strong> beraten<br />

und <strong>zu</strong> überwachen. <strong>Die</strong> Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz und<br />

<strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> begrenzt.<br />

(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n<br />

gerichtlich und außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglie<strong>der</strong><br />

entscheidet die Vertreterversammlung.<br />

(3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand je<strong>der</strong>zeit Auskünfte über die Angelegenheiten <strong>der</strong><br />

Genossenschaft verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann Auskünfte nur an<br />

den gesamten Aufsichtsrat verlangen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die<br />

Pflicht, von den Vorlagen des Vorstandes Kenntnis <strong>zu</strong> nehmen.<br />

(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichtes <strong>zu</strong>r Kenntnis <strong>zu</strong><br />

nehmen.<br />

(5) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Vorschläge des Vorstandes<br />

für die Verwendung eines Jahresüberschusses o<strong>der</strong> die Deckung eines Jahresfehlbetrages<br />

<strong>zu</strong> prüfen und <strong>der</strong> Vertreterversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses<br />

darüber Bericht <strong>zu</strong> erstatten. Darüber hinaus hat er die Vertreterversammlung über seine<br />

Tätigkeit <strong>zu</strong> unterrichten.<br />

(6) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbeson<strong>der</strong>e um seine<br />

Verhandlungen und Beschlüsse vor<strong>zu</strong>bereiten o<strong>der</strong> um <strong>der</strong>en Ausführung <strong>zu</strong> überwachen.<br />

(7) <strong>Die</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten<br />

nicht an<strong>der</strong>en Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich <strong>zu</strong>r Erfüllung seiner Überwachungspflicht<br />

<strong>der</strong> Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.<br />

(8) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden ausgeführt.<br />

§ 26 Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates<br />

<strong>Die</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen<br />

und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer <strong>Wohnungs</strong>genossenschaft an<strong>zu</strong>wenden.<br />

Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse <strong>der</strong> Genossenschaft sowie <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> und von Dritten, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden<br />

sind, Stillschweigen <strong>zu</strong> bewahren; dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt.<br />

§ 27 Sit<strong>zu</strong>ngen des Aufsichtsrates<br />

(1) Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sit<strong>zu</strong>ngen ab. <strong>Die</strong> Sit<strong>zu</strong>ngen werden vom Vorsitzenden<br />

des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Als Sit<strong>zu</strong>ngen des Aufsichtsrates gelten auch die<br />

gemeinsamen Sit<strong>zu</strong>ngen von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 29. <strong>Die</strong> Geschäftsordnung<br />

des Aufsichtsrates regelt die Einladung und die Durchführung <strong>der</strong> Sit<strong>zu</strong>ngen.<br />

(2) Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in <strong>der</strong> Regel <strong>zu</strong> seinen Sit<strong>zu</strong>ngen einladen. Der<br />

Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sit<strong>zu</strong>ngen teil.


<strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> <strong>der</strong> <strong>Beamten</strong>-<strong>Wohnungs</strong>-<strong>Verein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong> 17<br />

(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen,<br />

wenn ein Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorstand unter Angabe des<br />

Zwecks und <strong>der</strong> Gründe dieses verlangen.<br />

(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner von <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />

gewählten Mitglie<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst seine<br />

Beschlüsse mit Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag<br />

als abgelehnt.<br />

(5) Schriftliche Beschlussfassungen des Aufsichtsrates sind nur <strong>zu</strong>lässig, wenn kein<br />

Mitglied diesem Verfahren wi<strong>der</strong>spricht.<br />

(6) Über die Beschlüsse sind Nie<strong>der</strong>schriften an<strong>zu</strong>fertigen, die vom Vorsitzenden und dem<br />

Schriftführer <strong>zu</strong> unterschreiben sind. <strong>Die</strong> Vollständigkeit und Verfügbarkeit <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schriften<br />

ist sicher<strong>zu</strong>stellen.<br />

§ 28 Gegenstände <strong>der</strong> gemeinsamen Beratungen von Vorstand<br />

und Aufsichtsrat<br />

(1) Vorstand und Aufsichtsrat beschließen nach gemeinsamer Beratung durch getrennte<br />

Abstimmung über<br />

a) die Wirtschaftsplanung, die Errichtung und den Rückbau von Gebäuden sowie den<br />

Erwerb von Immobilien,<br />

b) die Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benut<strong>zu</strong>ng<br />

von Einrichtungen <strong>der</strong> Genossenschaft,<br />

c) die Grundsätze für die Leistung von Selbsthilfe,<br />

d) die Grundsätze für die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken, von<br />

Wohnungen in <strong>der</strong> Rechtsform des <strong>Wohnungs</strong>eigentums sowie über die Bestellung und<br />

Übertragung von Erbbaurechten und Dauerwohnrechten,<br />

e) die Grundsätze für die Betreuung <strong>der</strong> Errichtung von Eigenheimen und Wohnungen in <strong>der</strong><br />

Rechtsform des <strong>Wohnungs</strong>eigentums o<strong>der</strong> des Dauerwohnrechts, für die Durchführung<br />

von Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen und die Verwaltung frem<strong>der</strong> Wohnungen,<br />

f) die Grundsätze für Nichtmitglie<strong>der</strong>geschäfte,<br />

g) Bestimmungen über genossenschaftliche Aufgaben <strong>der</strong> Hausgruppen,<br />

h) die Gründung von Tochtergesellschaften und den Erwerb von Beteiligungen,<br />

i) die Grundsätze <strong>der</strong> Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen,<br />

j) die Erteilung einer Prokura,<br />

k) die im Ergebnis des Berichts über die gesetzliche Prüfung <strong>zu</strong> treffenden Maßnahmen,<br />

l) die Einstellung in und die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei <strong>der</strong> Aufstellung des<br />

Jahresabschlusses sowie über den Vorschlag <strong>zu</strong>r Verwendung des Bilanzgewinns o<strong>der</strong><br />

<strong>zu</strong>r Deckung des Verlustes,<br />

m) die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Vertreterversammlung,<br />

n) Bestimmungen über das Wahlverfahren bei <strong>der</strong> Wahl von Vertretern <strong>zu</strong>r Vertreterversammlung,<br />

o) Grundsätze <strong>der</strong> Geschäftspolitik von Tochtergesellschaften und <strong>der</strong> Interessenwahrnehmung<br />

in Unternehmen, an denen die Genossenschaft mehrheitlich beteiligt ist,


18<br />

<strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> <strong>der</strong> <strong>Beamten</strong>-<strong>Wohnungs</strong>-<strong>Verein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong><br />

§ 29 Gemeinsame Sit<strong>zu</strong>ngen von Vorstand und Aufsichtsrat<br />

(1) Gemeinsame Sit<strong>zu</strong>ngen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig<br />

abgehalten werden. <strong>Die</strong> Sit<strong>zu</strong>ngen werden in <strong>der</strong> Regel auf Vorschlag des Vorstandes vom<br />

Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes<br />

ist eine gemeinsame Sit<strong>zu</strong>ng des Vorstandes und Aufsichtsrates ein<strong>zu</strong>berufen.<br />

(2) Zur Beschlussfähigkeit <strong>der</strong> gemeinsamen Sit<strong>zu</strong>ngen ist erfor<strong>der</strong>lich, dass jedes <strong>der</strong><br />

Organe für sich beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge, <strong>der</strong>en Annahme<br />

nicht jedes <strong>der</strong> beiden Organe ordnungsmäßig beschließt, gelten als abgelehnt.<br />

(3) Über die Beschlüsse <strong>der</strong> gemeinsamen Sit<strong>zu</strong>ngen sind vom Schriftführer des Aufsichtsrates<br />

Nie<strong>der</strong>schriften an<strong>zu</strong>fertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem<br />

Vorstandsmitglied <strong>zu</strong> unterschreiben sind. <strong>Die</strong> Vollständigkeit und Verfügbarkeit <strong>der</strong><br />

Nie<strong>der</strong>schriften sind sicher<strong>zu</strong>stellen.<br />

§ 30 Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>n<br />

(1) Geschäfte und Rechtsgeschäfte mit <strong>der</strong> <strong>Wohnungs</strong>genossenschaft dürfen die Mitglie<strong>der</strong><br />

des Vorstandes sowie ihre Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und weiteren nahen Angehörigen<br />

nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates, die Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates<br />

sowie ihre Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und weiteren nahen Angehörigen<br />

nur nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes und des Aufsichtsrates abschließen. <strong>Die</strong>s<br />

gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte sowie für die Än<strong>der</strong>ung und Beendigung von Verträgen.<br />

Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf weiterhin die gewerbliche o<strong>der</strong> freiberufliche<br />

Tätigkeit im selben Geschäftsbereich wie dem <strong>der</strong> Genossenschaft.<br />

(2) Abs. 1 gilt auch für Rechtsgeschäfte zwischen <strong>der</strong> Genossenschaft und juristischen<br />

Personen o<strong>der</strong> Personengesellschaften, an denen ein Organmitglied o<strong>der</strong> seine in Abs. 1<br />

genannten Angehörigen beteiligt sind o<strong>der</strong> auf die sie maßgeblichen Einfluss haben.<br />

(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verträge im Sinne von Abs. 1 sind namens <strong>der</strong><br />

Genossenschaft vom Vorstand und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bzw. seinem Stellvertreter<br />

<strong>zu</strong> unterzeichnen. <strong>Die</strong> Betroffenen sind von <strong>der</strong> Mitunterzeichnung ausgeschlossen.<br />

§ 31 Zusammenset<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />

und Wahl <strong>der</strong> Vertreter<br />

(1) <strong>Die</strong> Vertreterversammlung besteht aus mindestens 50 von den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong><br />

Genossenschaft gewählten Vertretern. <strong>Die</strong> Vertreter müssen persönlich Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Genossenschaft sein. Sie dürfen nicht dem Vorstand o<strong>der</strong> dem Aufsichtsrat angehören und<br />

sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.<br />

(2) Wählbar als Vertreter o<strong>der</strong> Ersatzvertreter sind nur natürliche Personen, die voll<br />

geschäftsfähig sind. Ist ein Mitglied <strong>der</strong> Genossenschaft eine juristische Person o<strong>der</strong> eine<br />

Personengesellschaft, können natürliche Personen, die <strong>zu</strong> <strong>der</strong>en gesetzlicher Vertretung<br />

befugt sind, als Vertreter gewählt werden.<br />

Nicht wählbar ist ein Mitglied über dessen Ausschluss entschieden worden ist o<strong>der</strong> das<br />

seine Mitgliedschaft gekündigt hat.


<strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> <strong>der</strong> <strong>Beamten</strong>-<strong>Wohnungs</strong>-<strong>Verein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong> 19<br />

(3) <strong>Die</strong> Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl<br />

gewählt. Auf je 140 Mitglie<strong>der</strong> ist ein Vertreter <strong>zu</strong> wählen. Auf die restlichen Mitglie<strong>der</strong><br />

entfällt ein weiterer Vertreter.<br />

Wird hierdurch die Mindestanzahl von 50 Vertretern nicht erreicht, ist die Quote <strong>zu</strong> wählen,<br />

mit welcher die gefor<strong>der</strong>te Mindestanzahl erreicht wird.<br />

Ferner sind Ersatzvertreter <strong>zu</strong> wählen. Nähere Bestimmungen über die Wahl <strong>der</strong> Vertreter<br />

und Ersatzvertreter einschließlich <strong>der</strong> Feststellung des Wahlergebnisses werden in <strong>der</strong><br />

Wahlordnung getroffen.<br />

(4) Jedes Mitglied hat bei <strong>der</strong> Wahl eine Stimme. Das Mitglied o<strong>der</strong> sein gesetzlicher Vertreter<br />

können schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr<br />

als zwei Mitglie<strong>der</strong> vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

o<strong>der</strong> Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern und volljährige Kin<strong>der</strong> des Mitgliedes<br />

sein. <strong>Die</strong> Bevollmächtigung von Personen, die sich geschäftsmäßig <strong>zu</strong>r Ausübung des<br />

Stimmrechts erbieten, ist ausgeschlossen.<br />

(5) <strong>Die</strong> Amtszeit <strong>der</strong> Vertreter beginnt mit <strong>der</strong> Feststellung des Wahlergebnisses durch<br />

den Wahlvorstand, die Amtszeit eines Ersatzvertreters beginnt mit dem Ausscheiden<br />

des bisherigen Vertreters. <strong>Die</strong> Amtszeit eines Vertreters endet mit <strong>der</strong> Feststellung des<br />

Wahlergebnisses <strong>der</strong> folgenden Vertreterwahl.<br />

(6) <strong>Die</strong> Neuwahl <strong>der</strong> Vertreter und <strong>der</strong> Ersatzvertreter findet grundsätzlich alle vier Jahre<br />

statt. <strong>Die</strong>se wird nach <strong>der</strong> ordentlichen Vertreterversammlung und vor Ende des laufenden<br />

Geschäftsjahres durchgeführt.<br />

Soweit eine wirksame Neuwahl <strong>der</strong> Vertreterversammlung nicht stattgefunden hat, bleibt<br />

die bisherige Vertreterversammlung im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Höchstfrist (§ 43a Abs. 4<br />

GenG) bis <strong>zu</strong>r Neuwahl im Amt.<br />

(7) Das Amt des Vertreters erlischt vorzeitig, wenn ein Vertreter sein Amt nie<strong>der</strong>legt,<br />

geschäftsunfähig wird, aus <strong>der</strong> Genossenschaft ausscheidet, in den Vorstand berufen<br />

o<strong>der</strong> in den Aufsichtsrat gewählt wird, stirbt o<strong>der</strong> wenn über seinen Ausschluss gem. § 11<br />

verbindlich entschieden worden ist. An die Stelle des ausgeschiedenen Vertreters tritt <strong>der</strong><br />

Ersatzvertreter.<br />

(8) Neuwahlen <strong>zu</strong>r Vertreterversammlung müssen abweichend von Abs. 6 unverzüglich<br />

erfolgen, wenn die Zahl <strong>der</strong> Vertreter unter Berücksichtigung des an die Stelle eines<br />

weggefallenen Vertreters jeweils einrückenden Ersatzvertreters unter die gesetzlich<br />

vorgesehene Mindestzahl (Abs. 1 Satz 1) sinkt.<br />

(9) Eine Liste mit Namen und Anschriften <strong>der</strong> gewählten Vertreter und <strong>der</strong> Ersatzvertreter<br />

ist mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen <strong>der</strong> Genossenschaft <strong>zu</strong>r<br />

Einsicht <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> aus<strong>zu</strong>legen. <strong>Die</strong> Auslegung ist gem. § 43 <strong>der</strong> <strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> in einem<br />

öffentlichen Blatt bekannt <strong>zu</strong> machen. Auf Verlangen ist jedem Mitglied eine Abschrift <strong>der</strong><br />

Liste aus<strong>zu</strong>händigen; hierauf ist in <strong>der</strong> Bekanntmachung über die Auslegung hin<strong>zu</strong>weisen.


20<br />

<strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> <strong>der</strong> <strong>Beamten</strong>-<strong>Wohnungs</strong>-<strong>Verein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong><br />

§ 32 Vertreterversammlung<br />

(1) <strong>Die</strong> ordentliche Vertreterversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres<br />

statt<strong>zu</strong>finden.<br />

(2) Der Vorstand hat <strong>der</strong> ordentlichen Vertreterversammlung den Jahresabschluss (Bilanz,<br />

Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) sowie den Lagebericht nebst dem Bericht<br />

des Aufsichtsrates vor<strong>zu</strong>legen. Der Aufsichtsrat hat <strong>der</strong> Vertreterversammlung über<br />

seine Tätigkeit <strong>zu</strong> berichten.<br />

(3) Außerordentliche Vertreterversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz<br />

o<strong>der</strong> in dieser <strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> ausdrücklich bestimmten Fällen, ein<strong>zu</strong>berufen, wenn<br />

es im Interesse <strong>der</strong> Genossenschaft erfor<strong>der</strong>lich ist. <strong>Die</strong>s ist beson<strong>der</strong>s dann an<strong>zu</strong>nehmen,<br />

wenn <strong>der</strong> Prüfungsverband die Einberufung <strong>zu</strong>r Besprechung des Prüfungsergebnisses<br />

o<strong>der</strong> <strong>zu</strong>r Erörterung <strong>der</strong> Lage <strong>der</strong> Genossenschaft für notwendig hält.<br />

§ 33 Einberufung <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />

(1) <strong>Die</strong> Vertreterversammlung wird in <strong>der</strong> Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen.<br />

Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />

wird dadurch nicht berührt.<br />

(2) <strong>Die</strong> Einladung <strong>zu</strong>r Vertreterversammlung erfolgt unter Angabe <strong>der</strong> Gegenstände <strong>der</strong><br />

Tagesordnung durch eine den Vertretern <strong>zu</strong>gegangene schriftliche Mitteilung. <strong>Die</strong> Einladung<br />

ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates o<strong>der</strong> vom Vorstand, falls dieser die Vertreterversammlung<br />

einberuft. Zwischen dem Tag <strong>der</strong> Vertreterversammlung und dem Tag des<br />

Zugangs <strong>der</strong> schriftlichen Mitteilung muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen.<br />

(3) <strong>Die</strong> Tagesordnung <strong>der</strong> Vertreterversammlung ist allen Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

durch Veröffentlichung im Internet unter <strong>der</strong> Adresse <strong>der</strong> Genossenschaft bekannt <strong>zu</strong> machen.<br />

(4) <strong>Die</strong> Vertreterversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn <strong>der</strong> zwanzigste<br />

Teil <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> dritte Teil <strong>der</strong> Vertreter dies in einer in Textform abgegebenen<br />

Eingabe unter Anführung des Zwecks und <strong>der</strong> Gründe verlangt.<br />

For<strong>der</strong>t <strong>der</strong> zwanzigste Teil <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> dritte Teil <strong>der</strong> Vertreter in gleicher Weise<br />

rechtzeitig die Beschlussfassung über bestimmte, <strong>zu</strong>r Zuständigkeit <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />

gehörende Gegenstände, müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.<br />

(5) Mitglie<strong>der</strong>, auf <strong>der</strong>en Verlangen gemäß Abs. 4 eine Vertreterversammlung einberufen<br />

wird o<strong>der</strong> die die Beschlussfassung über bestimmte Gegenstände in einer Vertreterversammlung<br />

gefor<strong>der</strong>t haben, können an diesen Versammlungen teilnehmen. <strong>Die</strong> teilnehmenden<br />

Mitglie<strong>der</strong> üben ihr Rede- und Antragsrecht in <strong>der</strong> Vertreterversammlung durch<br />

einen Bevollmächtigten aus, <strong>der</strong> aus ihrem Kreis <strong>zu</strong> wählen ist.<br />

(6) Beschlüsse können nur über Gegenstände <strong>der</strong> Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich<br />

können Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie <strong>zu</strong>r Zuständigkeit <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />

gehören, aufgenommen werden. <strong>Die</strong> Anträge auf Beschlussfassung müssen<br />

mindestens 10 Tage vor dem Tag <strong>der</strong> Vertreterversammlung in <strong>der</strong> Geschäftsstelle <strong>der</strong><br />

Genossenschaft eingegangen sein.


<strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> <strong>der</strong> <strong>Beamten</strong>-<strong>Wohnungs</strong>-<strong>Verein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong> 21<br />

(7) Gegenstände <strong>der</strong> Tagesordnung müssen rechtzeitig vor <strong>der</strong> Vertreterversammlung durch<br />

eine den Vertretern <strong>zu</strong>gegangene schriftliche Mitteilung bekannt gegeben werden. Zwischen<br />

dem Tag <strong>der</strong> Vertreterversammlung und dem Tag des Zugangs <strong>der</strong> schriftlichen Mitteilung<br />

muss ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen.<br />

Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes o<strong>der</strong> des Aufsichtsrates. Anträge über die Leitung<br />

<strong>der</strong> Versammlung sowie <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Vertreterversammlung gestellte Antrag auf Einberufung<br />

einer außerordentlichen Vertreterversammlung müssen nicht angekündigt werden.<br />

§ 34 Zuständigkeit <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />

(1) <strong>Die</strong> Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser<br />

<strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> bezeichneten Angelegenheiten, insbeson<strong>der</strong>e über<br />

a) die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong><br />

b) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung,<br />

Anhang),<br />

c) die Verwendung des Bilanzgewinnes,<br />

d) die Deckung des Bilanzverlustes,<br />

e) die Verwendung <strong>der</strong> gesetzlichen Rücklage <strong>zu</strong>m Zwecke <strong>der</strong> Verlustdeckung,<br />

f) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,<br />

g) die Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates,<br />

h) Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Bestellung von Mitglie<strong>der</strong>n des Vorstandes und Abberufung von Mitglie<strong>der</strong>n<br />

des Aufsichtsrates,<br />

i) die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n,<br />

j) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>n aus <strong>der</strong> Genossenschaft,<br />

k) die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstandsund<br />

Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> wegen ihrer Organstellung,<br />

l) die Wahl <strong>der</strong> Bevollmächtigten <strong>zu</strong>r Vertretung <strong>der</strong> Genossenschaft in Prozessen gegen<br />

Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>, soweit sich die Prozesse aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong><br />

ergeben,<br />

m) die Festset<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> Beschränkungen bei <strong>der</strong> Kreditgewährung gemäß § 49 GenG,<br />

n) die Gewährung von Genussrechten,<br />

o) die Umwandlung <strong>der</strong> Genossenschaft durch Verschmel<strong>zu</strong>ng, Spaltung, Vermögensübertragung<br />

o<strong>der</strong> Formwechsel.<br />

p) die Auflösung <strong>der</strong> Genossenschaft,<br />

q) die Zustimmung <strong>zu</strong> einer Wahlordnung für die Wahl von Vertretern <strong>zu</strong>r Vertreterversammlung.<br />

(2) <strong>Die</strong> Vertreterversammlung berät über<br />

a) den Lagebericht des Vorstandes,<br />

b) den Bericht des Aufsichtsrates,<br />

c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG; ggf. beschließt die Vertreterversammlung<br />

über den Umfang <strong>der</strong> Bekanntgabe des Prüfungsberichtes.


22<br />

<strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> <strong>der</strong> <strong>Beamten</strong>-<strong>Wohnungs</strong>-<strong>Verein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong><br />

(3) Sinkt die Zahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> unter 1.501, so üben die Mitglie<strong>der</strong> ihre Rechte in Angelegenheiten<br />

<strong>der</strong> Genossenschaft gemeinschaftlich in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung aus. <strong>Die</strong>se tritt<br />

an die Stelle <strong>der</strong> Vertreterversammlung. <strong>Die</strong> Vorschriften über die Vertreterversammlung<br />

finden auf die Mitglie<strong>der</strong>versammlung entsprechende Anwendung. Soweit für die Ausübung<br />

von Rechten die Mitwirkung einer bestimmten Anzahl von Vertretern vorgeschrieben ist,<br />

treten an die Stelle <strong>der</strong> Vertreter die Mitglie<strong>der</strong>.<br />

§ 35 Leitung <strong>der</strong> Vertreterversammlung und Beschlussfassung<br />

(1) <strong>Die</strong> Leitung <strong>der</strong> Vertreterversammlung hat <strong>der</strong> Vorsitzende des Aufsichtsrates o<strong>der</strong> bei<br />

seiner Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhin<strong>der</strong>t, hat ein Mitglied<br />

des Vorstandes die Versammlung <strong>zu</strong> leiten. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer<br />

sowie die Stimmenzähler. Letztere müssen <strong>der</strong> Vertreterversammlung angehören.<br />

(2) Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handheben<br />

o<strong>der</strong> Aufstehen. Auf Antrag kann die Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit<br />

beschließen, geheim durch Stimmzettel ab<strong>zu</strong>stimmen. Für die Bewertung <strong>der</strong> Mehrheiten<br />

und die Beschlussfähigkeit gilt die fort<strong>zu</strong>schreibende Anwesenheitsliste.<br />

(3) In <strong>der</strong> Vertreterversammlung hat je<strong>der</strong> Vertreter eine Stimme, die nicht übertragbar ist.<br />

Wer durch die Beschlussfassung entlastet o<strong>der</strong> von einer Verbindlichkeit befreit werden<br />

soll, darf insoweit nicht mitstimmen. Das Gleiche gilt bei einer Beschlussfassung darüber,<br />

ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll.<br />

(4) <strong>Die</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes und des Aufsichtsrates nehmen ohne Stimmrecht an <strong>der</strong><br />

Vertreterversammlung teil.<br />

(5) Bei <strong>der</strong> Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen<br />

gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei<br />

Stimmengleichheit gilt ein Antrag – vorbehaltlich <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Regelung bei Wahlen<br />

gemäß Abs. 6 – als abgelehnt.<br />

(6) Wahlen <strong>zu</strong>m Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen. Listenvorschläge<br />

sind un<strong>zu</strong>lässig.<br />

Erfolgt die Wahl mit Stimmzetteln, bezeichnet <strong>der</strong> Wahlberechtigte auf seinem Stimmzettel<br />

die Bewerber, die er wählen will, Dabei darf für jeden Bewerber nur eine Stimme abgegeben<br />

werden. Je<strong>der</strong> Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong><br />

<strong>zu</strong> wählen sind. Gewählt sind nach <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen die Bewerber,<br />

die auf mehr als <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> gültig abgegebenen Stimmzettel bezeichnet sind.<br />

Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel, ist über die <strong>zu</strong> wählenden Personen einzeln ab<strong>zu</strong>stimmen.<br />

Erhalten die Bewerber im 1. Wahlgang nicht mehr als die Hälfte <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen,<br />

so sind im 2. Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten<br />

haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter <strong>zu</strong> ziehende<br />

Los. Der Gewählte hat unverzüglich <strong>zu</strong> erklären, ob er die Wahl annimmt.


<strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> <strong>der</strong> <strong>Beamten</strong>-<strong>Wohnungs</strong>-<strong>Verein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong> 23<br />

(7) Über die Beschlüsse <strong>der</strong> Vertreterversammlung ist eine Nie<strong>der</strong>schrift an<strong>zu</strong>fertigen.<br />

Sie soll den Ort und den Tag <strong>der</strong> Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters<br />

sowie Art und Ergebnis <strong>der</strong> Abstimmung und die Feststellung des Versammlungsleiters<br />

über die Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen <strong>der</strong> vorgeschlagenen<br />

Personen und die Zahl <strong>der</strong> auf sie entfallenden Stimmen an<strong>zu</strong>geben. Eine Aufbewahrung<br />

<strong>der</strong> Stimmzettel ist nicht erfor<strong>der</strong>lich. <strong>Die</strong> Nie<strong>der</strong>schrift ist vom Versammlungsleiter und<br />

den anwesenden Mitglie<strong>der</strong>n des Vorstandes <strong>zu</strong> unterschreiben. <strong>Die</strong> Belege über die<br />

Einberufung sind als Anlagen bei<strong>zu</strong>fügen.<br />

Wird eine <strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong>sän<strong>der</strong>ung beschlossen, die die Erhöhung des Geschäftsanteils, die<br />

Einführung o<strong>der</strong> Erweiterung <strong>der</strong> Pflichtbeteiligung mit weiteren Anteilen, die Einführung<br />

o<strong>der</strong> Erweiterung <strong>der</strong> Nachschusspflicht, die Verlängerung <strong>der</strong> Kündigungsfrist über zwei<br />

Jahre hinaus, ferner die Fälle des § 16 Abs. 3 GenG betrifft, so ist <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift ein<br />

Verzeichnis <strong>der</strong> erschienenen Vertreter mit Vermerk <strong>der</strong> Stimmenzahl bei<strong>zu</strong>fügen.<br />

Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Nie<strong>der</strong>schrift <strong>zu</strong> gestatten und auf Verlangen eine<br />

Abschrift <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift unverzüglich <strong>zu</strong>r Verfügung <strong>zu</strong> stellen. <strong>Die</strong> Nie<strong>der</strong>schrift ist von<br />

<strong>der</strong> Genossenschaft auf<strong>zu</strong>bewahren.<br />

§ 36 Mehrheitserfor<strong>der</strong>nisse<br />

(1) <strong>Die</strong> Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Vertreter<br />

anwesend ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist nach mindestens zwei und<br />

höchstens vier Wochen eine weitere Vertreterversammlung ein<strong>zu</strong>berufen, die unabhängig<br />

von <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> anwesenden Vertreter beschlussfähig ist.<br />

(2) Beschlüsse <strong>der</strong> Vertreterversammlung über<br />

a) die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong>,<br />

b) die Umwandlung <strong>der</strong> Genossenschaft durch Verschmel<strong>zu</strong>ng, Spaltung, Vermögensübertragung<br />

o<strong>der</strong> Formwechsel,<br />

c) den Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Bestellung und die außerordentliche Kündigung von Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n<br />

sowie Abberufungen von Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>n.<br />

d) die Auflösung <strong>der</strong> Genossenschaft, bedürfen <strong>zu</strong> ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei<br />

Vierteln <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen.<br />

(3) Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>zu</strong>r Inanspruchnahme von<br />

Einrichtungen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Leistungen <strong>der</strong> Genossenschaft o<strong>der</strong> <strong>zu</strong>r Leistung von Sachen<br />

o<strong>der</strong> <strong>Die</strong>nsten eingeführt o<strong>der</strong> erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens<br />

neun Zehnteln <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen.<br />

(4) Wurde eine Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>zu</strong>r Abschaffung <strong>der</strong> Vertreterversammlung einberufen,<br />

können Beschlüsse über die Abschaffung <strong>der</strong> Vertreterversammlung nur gefasst<br />

werden, wenn mindestens drei Zehntel aller Mitglie<strong>der</strong> anwesend o<strong>der</strong> vertreten sind.


24<br />

<strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> <strong>der</strong> <strong>Beamten</strong>-<strong>Wohnungs</strong>-<strong>Verein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong><br />

§ 37 Auskunftsrecht<br />

(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in <strong>der</strong> Vertreterversammlung vom Vorstand Auskunft<br />

über Angelegenheiten <strong>der</strong> Genossenschaft und vom Aufsichtsrat Auskunft über seine<br />

Tätigkeit <strong>zu</strong> geben, soweit das <strong>zu</strong>r sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes <strong>der</strong> Tagesordnung<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist. <strong>Die</strong> Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und<br />

getreuen Rechenschaft <strong>zu</strong> entsprechen.<br />

(2) <strong>Die</strong> Auskunft darf verweigert werden, soweit<br />

a) die Erteilung <strong>der</strong> Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,<br />

<strong>der</strong> Genossenschaft einen erheblichen Nachteil <strong>zu</strong><strong>zu</strong>fügen,<br />

b) die Erteilung <strong>der</strong> Auskunft strafbar wäre o<strong>der</strong> eine gesetzliche, sat<strong>zu</strong>ngsmäßige o<strong>der</strong><br />

vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,<br />

c) das Auskunftsverlangen die persönlichen o<strong>der</strong> geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten<br />

betrifft,<br />

d) es sich um arbeitsvertragliche <strong>Verein</strong>barungen mit Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Mitarbeitern<br />

<strong>der</strong> Genossenschaft handelt,<br />

e) die Verlesung von Schriftstücken <strong>zu</strong> einer un<strong>zu</strong>mutbaren Verlängerung <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />

führen würde.<br />

(3) Wird einem Vertreter eine Auskunft verweigert, kann er verlangen, dass die Frage und<br />

<strong>der</strong> Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Nie<strong>der</strong>schrift aufgenommen<br />

werden.<br />

VII. RECHNUNGSLEGUNG<br />

§ 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses<br />

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

(2) Der Vorstand hat dafür <strong>zu</strong> sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation<br />

die Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> Genossenschaft gewährleisten.<br />

(3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz<br />

und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) auf<strong>zu</strong>stellen. Der Jahresabschluss<br />

muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie über die Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen.<br />

(4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat <strong>der</strong> Vorstand einen Lagebericht auf<strong>zu</strong>stellen.<br />

Der Lagebericht hat den gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>zu</strong> entsprechen.<br />

(5) Der Jahresabschluss und <strong>der</strong> Lagebericht sind mit dem Vorschlag <strong>zu</strong>r Verwendung des<br />

Bilanzgewinns o<strong>der</strong> <strong>zu</strong>r Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung<br />

dem Aufsichtsrat <strong>zu</strong>r Prüfung vor<strong>zu</strong>legen und sodann mit dem Bericht des Aufsichtsrates <strong>der</strong><br />

Vertreterversammlung <strong>zu</strong><strong>zu</strong>leiten.


<strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> <strong>der</strong> <strong>Beamten</strong>-<strong>Wohnungs</strong>-<strong>Verein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong> 25<br />

§ 39 Vorbereitung <strong>der</strong> Beschlussfassung über den Jahresabschluss<br />

(1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und<br />

Verlustrechnung, Anhang) und <strong>der</strong> Lagebericht des Vorstandes sowie <strong>der</strong> Bericht des Aufsichtsrates<br />

sind spätestens eine Woche vor <strong>der</strong> Vertreterversammlung in <strong>der</strong> Geschäftsstelle<br />

<strong>der</strong> Genossenschaft <strong>zu</strong>r Einsicht <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> aus<strong>zu</strong>legen o<strong>der</strong> ihnen sonst <strong>zu</strong>r<br />

Kenntnis <strong>zu</strong> bringen.<br />

(2) Der Vertreterversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch <strong>der</strong> Vorschlag <strong>zu</strong>r Verwendung<br />

des Bilanzgewinns o<strong>der</strong> <strong>zu</strong>r Deckung eines Bilanzverlustes <strong>zu</strong>r Beschlussfassung<br />

vor<strong>zu</strong>legen.<br />

VIII. RÜCKLAGEN, GEWINNVERTEILUNG UND VERLUSTDECKUNG<br />

§ 40 Rücklagen<br />

(1) Es ist eine gesetzliche Rücklage <strong>zu</strong> bilden. Sie ist ausschließlich <strong>zu</strong>r Deckung eines aus<br />

<strong>der</strong> Bilanz sich ergebenden Verlustes bestimmt.<br />

(2) Der gesetzlichen Rücklage sind 10 % des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr<br />

gemin<strong>der</strong>ten Jahresüberschusses ein<strong>zu</strong>stellen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des<br />

Gesamtbetrages <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. <strong>Die</strong><br />

gesetzliche Rücklage ist bei <strong>der</strong> Aufstellung <strong>der</strong> Bilanz <strong>zu</strong> bilden.<br />

(3) Im übrigen können bei <strong>der</strong> Aufstellung des Jahresabschlusses an<strong>der</strong>e Ergebnisrücklagen<br />

gebildet werden.<br />

§ 41 Gewinnverteilung<br />

(1) Der Bilanzgewinn kann unter den Mitglie<strong>der</strong>n als Gewinnanteil verteilt werden; er<br />

kann <strong>zu</strong>r Bildung von an<strong>der</strong>en Ergebnisrücklagen verwandt werden.<br />

(2) Der Gewinnanteil soll jährlich 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. Der<br />

an die Mitglie<strong>der</strong> aus<strong>zu</strong>schüttende Gewinnanteil kann mit unterschiedlichen Prozentsätzen,<br />

bezogen auf das Geschäftsguthaben, getrennt nach Pflichtanteilen und freiwilligen<br />

Anteilen, beschlossen werden.<br />

<strong>Die</strong> Gewinnanteile sind sechs Wochen nach <strong>der</strong> Vertreterversammlung fällig. Fällige<br />

Gewinnanteile werden bargeldlos gezahlt. Entstehende Kosten Dritter gehen <strong>zu</strong> Lasten<br />

des Mitgliedes. Der Anspruch auf Auszahlung <strong>der</strong> Gewinnanteile verjährt, wenn darüber<br />

nicht innerhalb von zwei Jahren nach Fälligkeit verfügt wird.<br />

(3) <strong>Die</strong> Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis <strong>der</strong> Geschäftsguthaben<br />

bei Beginn des Geschäftsjahres, für das <strong>der</strong> Jahresabschluss aufgestellt ist.<br />

(4) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, wird <strong>der</strong> Gewinnanteil nicht<br />

ausgezahlt, son<strong>der</strong>n dem Geschäftsguthaben <strong>zu</strong>geschrieben. Das gilt auch, wenn das<br />

Geschäftsguthaben <strong>zu</strong>r Deckung eines Verlustes vermin<strong>der</strong>t worden ist.


26<br />

<strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> <strong>der</strong> <strong>Beamten</strong>-<strong>Wohnungs</strong>-<strong>Verein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong><br />

§ 42 Verlustdeckung<br />

Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, hat die Vertreterversammlung über die Verlustdeckung<br />

<strong>zu</strong> beschließen, insbeson<strong>der</strong>e darüber, in welchem Umfange <strong>der</strong> Verlust durch<br />

Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsguthaben o<strong>der</strong> Heranziehung <strong>der</strong> gesetzlichen Rücklage <strong>zu</strong><br />

beseitigen ist. Werden, die Geschäftsguthaben <strong>zu</strong>r Verlustdeckung herangezogen, wird<br />

<strong>der</strong> Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, son<strong>der</strong>n nach dem<br />

Verhältnis <strong>der</strong> sat<strong>zu</strong>ngsmäßigen Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das<br />

<strong>der</strong> Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, selbst wenn diese noch rückständig sind.<br />

IX. BEKANNTMACHUNGEN<br />

§ 43 Bekanntmachungen<br />

(1) Bekanntmachungen werden unter <strong>der</strong> Firma <strong>der</strong> Genossenschaft veröffentlicht. Sie<br />

sind sat<strong>zu</strong>ngsgemäß <strong>zu</strong> unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden<br />

unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhin<strong>der</strong>ung von seinem<br />

Stellvertreter unterzeichnet.<br />

(2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz o<strong>der</strong> <strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> in einem öffentlichen Blatt <strong>zu</strong><br />

erfolgen haben, werden in <strong>der</strong> Zeitschrift „<strong>Die</strong> <strong>Wohnungs</strong>wirtschaft“ veröffentlicht. <strong>Die</strong><br />

offenlegungspflichtigen Unterlagen <strong>der</strong> Rechnungslegung werden im elektronischen<br />

Bundesanzeiger veröffentlicht.<br />

X. PRÜFUNG DER GENOSSENSCHAFT, PRÜFUNGSVERBAND<br />

§ 44 Prüfung<br />

(1) Zwecks Feststellung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Verhältnisse und <strong>der</strong> Ordnungsmäßigkeit <strong>der</strong><br />

Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung<br />

<strong>der</strong> Genossenschaft einschließlich <strong>der</strong> Führung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>liste für jedes Geschäftsjahr<br />

<strong>zu</strong> prüfen.<br />

(2) <strong>Die</strong> Prüfung nach Abs. 1 erstreckt sich auf den Jahresabschluss unter Einbeziehung <strong>der</strong><br />

Buchführung und des Lageberichtes.<br />

(3) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus <strong>der</strong> Makler- und Bauträgerverordnung<br />

treffen, ist auch diese Prüfung durch<strong>zu</strong>führen.<br />

(4) <strong>Die</strong> Genossenschaft wird von einem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.<br />

(5) Der Vorstand <strong>der</strong> Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vor<strong>zu</strong>bereiten.<br />

Er hat den Prüfern alle Unterlagen und gefor<strong>der</strong>ten Aufklärungen <strong>zu</strong> geben, die für die<br />

Durchführung <strong>der</strong> Prüfung benötigt werden.<br />

(6) Der Vorstand <strong>der</strong> Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversammlung<br />

festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich mit dem<br />

Bericht des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht ein<strong>zu</strong>reichen.


<strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> <strong>der</strong> <strong>Beamten</strong>-<strong>Wohnungs</strong>-<strong>Verein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong> 27<br />

(7) Über das Ergebnis <strong>der</strong> Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sit<strong>zu</strong>ng<br />

unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes <strong>zu</strong> beraten. Der Prüfungsverband ist<br />

berechtigt, an <strong>der</strong> Sit<strong>zu</strong>ng teil<strong>zu</strong>nehmen. <strong>Die</strong> Organe <strong>der</strong> Genossenschaft sind verpflichtet,<br />

den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nach<strong>zu</strong>kommen.<br />

(8) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

teil<strong>zu</strong>nehmen und darin je<strong>der</strong>zeit das Wort <strong>zu</strong> ergreifen. Er ist daher <strong>zu</strong> allen<br />

Vertreterversammlungen fristgerecht ein<strong>zu</strong>laden.<br />

XI. AUFLÖSUNG UND ABWICKLUNG<br />

§ 45 Auflösung<br />

(1) <strong>Die</strong> Genossenschaft wird aufgelöst<br />

a) durch Beschluss <strong>der</strong> Vertreterversammlung,<br />

b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,<br />

c) durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl <strong>der</strong> Genossen weniger als drei beträgt,<br />

d) durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz genannten Fälle.<br />

(2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes maßgebend.<br />

<strong>Die</strong>se <strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> ist durch die Vertreterversammlung vom 07.02.2008 beschlossen worden.<br />

<strong>Die</strong> Neufassung <strong>der</strong> <strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> wurde am 11.07.2008 in das Genossenschaftsregister des<br />

Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.<br />

Sie tritt <strong>zu</strong>m 11.07.2008 in Kraft.


Anlage 29<br />

Anlage <strong>zu</strong>r <strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> <strong>der</strong> <strong>Beamten</strong>-<strong>Wohnungs</strong>-<strong>Verein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong><br />

Gemäß § 17 Abs. 3 <strong>der</strong> <strong>Sat<strong>zu</strong>ng</strong> sind von den Mitglie<strong>der</strong>n, denen eine Genossenschaftswohnung<br />

überlassen wird o<strong>der</strong> worden ist, weitere Geschäftsanteile in folgen<strong>der</strong> Zahl als<br />

Pflichtanteile <strong>zu</strong> übernehmen:<br />

Genossenschaftswohnungen mit:<br />

1. Zentralhei<strong>zu</strong>ng, Etagenhei<strong>zu</strong>ng (Gas/Elektro),<br />

ein weiterer Pflichtanteil<br />

2. Wohnungen in Einfamilienhäusern<br />

zwei weitere Pflichtanteile<br />

<strong>Die</strong> Zahl <strong>der</strong> Pflichtanteile gilt auch für Wohnungen, die durch Mo<strong>der</strong>nisierungsmaßnahmen<br />

die beschriebene Ausstattung erhalten.<br />

Beim Vorliegen beson<strong>der</strong>er Härtefälle (z.B. Unterbringung von <strong>Wohnungs</strong>bewerbern aus<br />

Sanierungs- und <strong>zu</strong>m Abriss bestimmten Häusern) können Vorstand und Aufsichtsrat<br />

Ausnahmen beschließen.<br />

Sind mehrere Mitglie<strong>der</strong> gemeinsam Bewohner einer Genossenschaftswohnung, genügt<br />

es, wenn diese <strong>zu</strong>sammen die Anzahl <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Pflichtanteile übernehmen.


Vielen Dank.<br />

<strong>Beamten</strong>-<strong>Wohnungs</strong>-<strong>Verein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong> <strong>eG</strong><br />

Lutherstraße 11<br />

12167 <strong>Berlin</strong><br />

info@bwv-berlin.de<br />

www.bwv-berlin.de

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