AMTSBLATT - Gemeinde Wutöschingen
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Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche,<br />
deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das<br />
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.<br />
Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:<br />
Unbeachtlich werden:<br />
4. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund<br />
Formvorschriften,<br />
5. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis<br />
des Bebauungsplans und Flächennutzungsplans<br />
6. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,<br />
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> geltend<br />
gemacht worden sind.<br />
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.<br />
Nach § 4 Abs. 4 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für Baden-Württemberg gilt die Änderung des Bebauungsplanes – sofern<br />
sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der <strong>Gemeinde</strong>ordnung oder aufgrund der <strong>Gemeinde</strong>ordnung<br />
ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von<br />
Anfang an gültig zustande gekommen.<br />
Dies gilt nicht, wenn<br />
3. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes<br />
verletzt worden sind,<br />
4. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 <strong>Gemeinde</strong>ordnung wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,<br />
oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet<br />
hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> unter Bezeichnung<br />
des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />
<strong>Wutöschingen</strong>, den 30.01.2014<br />
gez. Georg Eble, Bürgermeister<br />
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG<br />
Altpapiersammlung<br />
Ortsteil Horheim<br />
Der Musikverein Horheim führt am Samstag, den 01.<br />
Februar 2014 im Ortsteil Horheim eine Altpapiersammlung<br />
durch.<br />
Einsammlung der Gelben Säcke<br />
Am Montag, den 17. Februar 2014 werden in unserer<br />
<strong>Gemeinde</strong> (alle Ortsteile) wieder die Gelben Säcke<br />
eingesammelt.<br />
Was gehört in den Gelben Sack<br />
Alle als recycelbar gekennzeichneten (z.B. Grüner Punkt)<br />
Verkaufsverpackungen aus Kunststoff (z.B. Eisverpackungen,<br />
Schaumstoffschalen, Spülmittelflaschen), Verbundstoff (z.B.<br />
Getränke- und Milchtüten, Suppenbeutel), Metall (z.B.<br />
Konservendosen, Flaschen-/Glas-Verschlüsse, Aluminiumfolien)<br />
und Styroporverpackungen.<br />
Was gehört nicht in den Gelben Sack<br />
z.B. Einwegflaschen und Gläser, Altpapier und Kartonagen<br />
(auch mit Grünem Punkt), Küchenabfälle, Wegwerfwindeln,<br />
(Elektro-)Schrott, verpackungsfremde Kunststoffe.<br />
Bei Fragen / Reklamationen wenden Sie sich bitte<br />
an die Firma Alba Schwarzwald GmbH, 0800 /<br />
2232555.<br />
Verschenkbörse<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung sind folgende Gegenstände<br />
zur kostenlosen Abgabe gemeldet worden.<br />
Wenn Sie Interesse daran haben, setzen Sie sich<br />
bitte mit der entsprechenden Telefonnummer in Verbindung.<br />
Lfd.Nr. Gegenstand Telefon<br />
1 2 Sessel, fast neuwertig 07746 / 96710<br />
B83xH91xT53 cm