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AMTSBLATT - Gemeinde Wutöschingen

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Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche,<br />

deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das<br />

Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.<br />

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:<br />

Unbeachtlich werden:<br />

4. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund<br />

Formvorschriften,<br />

5. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis<br />

des Bebauungsplans und Flächennutzungsplans<br />

6. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,<br />

wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> geltend<br />

gemacht worden sind.<br />

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.<br />

Nach § 4 Abs. 4 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für Baden-Württemberg gilt die Änderung des Bebauungsplanes – sofern<br />

sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der <strong>Gemeinde</strong>ordnung oder aufgrund der <strong>Gemeinde</strong>ordnung<br />

ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von<br />

Anfang an gültig zustande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

3. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes<br />

verletzt worden sind,<br />

4. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 <strong>Gemeinde</strong>ordnung wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,<br />

oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet<br />

hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> unter Bezeichnung<br />

des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />

<strong>Wutöschingen</strong>, den 30.01.2014<br />

gez. Georg Eble, Bürgermeister<br />

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG<br />

Altpapiersammlung<br />

Ortsteil Horheim<br />

Der Musikverein Horheim führt am Samstag, den 01.<br />

Februar 2014 im Ortsteil Horheim eine Altpapiersammlung<br />

durch.<br />

Einsammlung der Gelben Säcke<br />

Am Montag, den 17. Februar 2014 werden in unserer<br />

<strong>Gemeinde</strong> (alle Ortsteile) wieder die Gelben Säcke<br />

eingesammelt.<br />

Was gehört in den Gelben Sack<br />

Alle als recycelbar gekennzeichneten (z.B. Grüner Punkt)<br />

Verkaufsverpackungen aus Kunststoff (z.B. Eisverpackungen,<br />

Schaumstoffschalen, Spülmittelflaschen), Verbundstoff (z.B.<br />

Getränke- und Milchtüten, Suppenbeutel), Metall (z.B.<br />

Konservendosen, Flaschen-/Glas-Verschlüsse, Aluminiumfolien)<br />

und Styroporverpackungen.<br />

Was gehört nicht in den Gelben Sack<br />

z.B. Einwegflaschen und Gläser, Altpapier und Kartonagen<br />

(auch mit Grünem Punkt), Küchenabfälle, Wegwerfwindeln,<br />

(Elektro-)Schrott, verpackungsfremde Kunststoffe.<br />

Bei Fragen / Reklamationen wenden Sie sich bitte<br />

an die Firma Alba Schwarzwald GmbH, 0800 /<br />

2232555.<br />

Verschenkbörse<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung sind folgende Gegenstände<br />

zur kostenlosen Abgabe gemeldet worden.<br />

Wenn Sie Interesse daran haben, setzen Sie sich<br />

bitte mit der entsprechenden Telefonnummer in Verbindung.<br />

Lfd.Nr. Gegenstand Telefon<br />

1 2 Sessel, fast neuwertig 07746 / 96710<br />

B83xH91xT53 cm

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