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AMTSBLATT - Gemeinde Wutöschingen

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Nach § 4 Abs. 4 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für Baden-Württemberg gilt die Änderung des Bebauungsplanes – sofern<br />

sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der <strong>Gemeinde</strong>ordnung oder aufgrund der <strong>Gemeinde</strong>ordnung<br />

ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von<br />

Anfang an gültig zustande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes<br />

verletzt worden sind,<br />

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 <strong>Gemeinde</strong>ordnung wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,<br />

oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet<br />

hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> unter Bezeichnung<br />

des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />

<strong>Wutöschingen</strong>, den 30.01.2014<br />

gez. Georg Eble, Bürgermeister<br />

Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Zelgle III“, Degernau im vereinfachten<br />

Verfahren<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Wutöschingen</strong> hat am 13.01.2014 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplanes<br />

„Zelgle III“, Degernau im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung<br />

beschlossen.<br />

Der Änderungsbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:<br />

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).<br />

Die Bebauungsplanänderung kann einschließlich ihrer Begründung beim Bürgermeisteramt <strong>Wutöschingen</strong>,<br />

Kirchstr. 5, 79793 <strong>Wutöschingen</strong>, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die<br />

Planänderung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

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