Multimedia-Installationen Bauliche ... - upc cablecom
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6 Bewilligungspflicht für Installationsarbeiten<br />
an Niederspannungsinstallationen<br />
Wer elektrische <strong>Installationen</strong> erstellt,<br />
ändert oder instand stellt und wer elektrische<br />
Erzeugnisse an elektrische <strong>Installationen</strong><br />
fest anschliesst oder solche Anschlüsse<br />
unterbricht, ändert oder instand<br />
stellt, braucht gemäss der Verordnung<br />
über elektrische Niederspannungsinstallationen<br />
NIV [40] (Ausgabe 1. Januar 2010)<br />
eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen<br />
Starkstrominspektorates.<br />
Allgemeine Installationsbewilligungen<br />
können, wenn die Voraussetzungen gemäss<br />
NIV [40] erfüllt sind, von natürlichen<br />
Personen oder Betrieben erworben werden<br />
(NIV, 2. Abschnitt). Je nach Tätigkeit<br />
besteht auch die Möglichkeit, eine eingeschränkte<br />
Installationsbewilligung zu beantragen.<br />
Die Voraussetzungen sind im<br />
3. Abschnitt der NIV aufgeführt.<br />
Allgemeine Informationen können im<br />
Internet unter www.esti.admin.ch entnommen<br />
werden. Entsprechende Antragsformulare<br />
für zum Beispiel Installationsbewilligungen<br />
finden sich unter<br />
Dokumentationen, Formulare NIV.<br />
6.1 Wer darf Arbeiten an Kommunikationsinfrastrukturen,<br />
die in<br />
diesem Handbuch beschrieben<br />
sind, vornehmen?<br />
Es ist Sache des jeweiligen Netzzugangsanbieters,<br />
die Installationsfirmen<br />
nach eigenen Kriterien auszuwählen.<br />
Voraussetzung ist es, die Qualität einzuhalten,<br />
die in den entsprechenden Richtlinien<br />
des Netzzugangsanbieters gefordert<br />
werden.<br />
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