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16 Bescheid - Umweltbundesamt

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sie gemäß § 42 AVG 1991 mit Schluss der mündlichen Verhandlung ihre allfällige<br />

Parteistellung verloren.<br />

Abgesehen davon können nach § 21 Abs. 6 Bgld BauG 1997 idgF (diese<br />

Bestimmung wurde durch das zitierte Erkenntnis des VfGH nicht berührt) im<br />

Bauverfahren übergangene Parteien ihre Rechte bis spätestens zwei Wochen nach<br />

Baubeginn bei der Baubehörde geltend machen. Die Berufungswerberin hat<br />

allerdings ihre behauptete Parteistellung erst lange Zeit nach Baubeginn geltend<br />

gemacht. Der Baubeginn erfolgte am 18.5.2004, die Berufung wurde erst am<br />

25.4.2005 eingebracht. Es ist also auch nach der zitierten Bestimmung des Bgld<br />

BauG Präklusion eingetreten.<br />

Die Berufung ist daher als unzulässig zurückzuweisen.<br />

3. Gemäß § 67 d. Abs. 3 AVG 1991 hat die Berufungswerberin die Durchführung<br />

einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. In der gegenständlichen Berufung<br />

vom 20.4.2005 wurde keine Verhandlung beantragt. Ein solcher Antrag ist erst in der<br />

Replik vom 17.6.2005 enthalten.<br />

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.<br />

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :<br />

Gegen diesen <strong>Bescheid</strong> ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.<br />

H i n w e i s :<br />

Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses <strong>Bescheid</strong>es<br />

Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung<br />

einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes.<br />

Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3<br />

VwGG).<br />

Ergeht an:<br />

1. Vivian Carolyn Czell, vertreten durch die RAe. Dr. Karl-Heinz Götz und Dr.<br />

Rudolf Tobler jun., Untere Haupstr. 72, 7100 Neusiedl/See,<br />

2. Austrian Wind Power Betriebs GmbH & Co KG, vertreten durch Dr. Christian<br />

Schmelz, Schönherr Rechtsanwälte OEG, Tuchlauben 17, 1014 Wien;<br />

3. Gemeinde Parndorf als Standortgemeinde und mitbeteiligte Baubehörde,<br />

Hauptstraße 52a, 7111 Parndorf, mit dem Ersuchen,<br />

• diesen Berufungsbescheid gemäß § 13 USG 2000 acht Wochen zur<br />

öffentlichen Einsicht aufzulegen und<br />

• die beiliegende Kundmachung an die dortige Amtstafel anzuschlagen und<br />

• nach Ablauf der Frist von acht Wochen die Kundmachung mit Anschlagsund<br />

Abnahmevermerk an den Umweltsenat, Stubenbastei 5, 1010 Wien zu<br />

senden;

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