Handouts der eingesetzten Präsentationen - Jes-seminar.de
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Folgen des Widerspruchs (§ 102 Abs. 4 BetrVG) Der Arbeitgeber kann trotz der Bedenken oder des Widerspruchs des Betriebsrats die Kündigung aussprechen. Der Arbeitnehmer kann in jedem Fall beim Arbeitsgericht beantragen, feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Anspruch auf Weiterbeschäftigung (§ 102 Abs. 5 BetrVG) Wenn der Arbeitgeber trotz eines Widerspruchs des Betriebsrats die Kündigung ausgesprochen und der betroffene Arbeitnehmer Kündi- gungsschutzklage erhoben hat, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass er bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Verfahrens zu gleichen Bedingungen (und bei gleicher Bezahlung!) weiter beschäftigt wird. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Anspruch auf Weiterbeschäftigung (§ 102 Abs. 5 BetrVG) Dazu ist es aber erforderlich, dass der Betriebsrat nicht nur Bedenken äußert, sondern seinen Widerspruch einlegt (Unterschied im Wortlaut zwischen § 102 Abs. 2 und Abs. 3 bis 5 BetrVG!). Daher sollte der Betriebsrat bei einer ordentlichen Kündigung nicht nur „Bedenken äußern“, sondern eindeutig (und begründet!) widersprechen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 88
Ordentliche Kündigung Bedenken oder den Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung muss der Betriebsrat dem Arbeitgeber ggf. innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen. Die Bedenken oder der Widerspruch müssen begründet sein. Es ist ein ordentlicher Beschluss erforderlich. Keine Äußerung gilt als Zustimmung. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Gründe für den Widerspruch (§ 102 Abs. 3 BetrVG) Für den Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung kann der Betriebsrat nur einen der in § 102 Abs. 3 genannten Gründe geltend machen. Wie beim Widerspruch gegen eine personelle Maßnahme (§ 99 BetrVG) muss konkret angegeben werden, worin der genaue Grund für einen Widerspruch besteht. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Ordentliche Kündigung – Gründe für den Widerspruch (§ 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG) Der Arbeitgeber hat bei der Auswahl des betroffenen Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt – Beispiele: • Es gibt einen Arbeitnehmer, den die Kündigung weniger hart treffen würde. • Die Prinzipien zur Sozialauswahl wurden nicht eingehalten (aber auch: Nr. 2). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 89
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Or<strong>de</strong>ntliche Kündigung<br />
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Grün<strong>de</strong> für <strong>de</strong>n Wi<strong><strong>de</strong>r</strong>spruch<br />
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Or<strong>de</strong>ntliche Kündigung – Grün<strong>de</strong> für <strong>de</strong>n<br />
Wi<strong><strong>de</strong>r</strong>spruch (§ 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG)<br />
Der Arbeitgeber hat bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Auswahl<br />
<strong>de</strong>s betroffenen Arbeitnehmers<br />
soziale Gesichtspunkte nicht o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
nicht ausreichend berücksichtigt –<br />
Beispiele:<br />
• Es gibt einen Arbeitnehmer, <strong>de</strong>n die<br />
Kündigung weniger hart treffen wür<strong>de</strong>.<br />
• Die Prinzipien zur Sozialauswahl<br />
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Nr. 2).<br />
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