13.01.2015 Aufrufe

Handouts der eingesetzten Präsentationen - Jes-seminar.de

Handouts der eingesetzten Präsentationen - Jes-seminar.de

Handouts der eingesetzten Präsentationen - Jes-seminar.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Folgen <strong>de</strong>s Wi<strong><strong>de</strong>r</strong>spruchs<br />

(§ 102 Abs. 4 BetrVG)<br />

Der Arbeitgeber kann trotz <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Be<strong>de</strong>nken o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>s Wi<strong><strong>de</strong>r</strong>spruchs<br />

<strong>de</strong>s Betriebsrats die Kündigung<br />

aussprechen.<br />

Der Arbeitnehmer kann in je<strong>de</strong>m Fall<br />

beim Arbeitsgericht beantragen,<br />

feststellen zu lassen, dass das<br />

Arbeitsverhältnis weiter besteht.<br />

© Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-<strong>seminar</strong>.<strong>de</strong><br />

Anspruch auf Weiterbeschäftigung<br />

(§ 102 Abs. 5 BetrVG)<br />

Wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeber trotz eines<br />

Wi<strong><strong>de</strong>r</strong>spruchs <strong>de</strong>s Betriebsrats die<br />

Kündigung ausgesprochen und <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

betroffene Arbeitnehmer Kündi-<br />

gungsschutzklage erhoben hat, kann<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmer verlangen, dass er<br />

bis zum rechtskräftigen Abschluss<br />

seines Verfahrens zu gleichen<br />

Bedingungen (und bei gleicher<br />

Bezahlung!) weiter beschäftigt wird.<br />

© Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-<strong>seminar</strong>.<strong>de</strong><br />

Anspruch auf Weiterbeschäftigung<br />

(§ 102 Abs. 5 BetrVG)<br />

Dazu ist es aber erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich, dass <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Betriebsrat nicht nur Be<strong>de</strong>nken äußert,<br />

son<strong><strong>de</strong>r</strong>n seinen Wi<strong><strong>de</strong>r</strong>spruch einlegt<br />

(Unterschied im Wortlaut zwischen<br />

§ 102 Abs. 2 und Abs. 3 bis 5 BetrVG!).<br />

Daher sollte <strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebsrat bei einer<br />

or<strong>de</strong>ntlichen Kündigung nicht nur<br />

„Be<strong>de</strong>nken äußern“, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n ein<strong>de</strong>utig<br />

(und begrün<strong>de</strong>t!) wi<strong><strong>de</strong>r</strong>sprechen.<br />

© Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-<strong>seminar</strong>.<strong>de</strong><br />

88

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!