Handouts der eingesetzten Präsentationen - Jes-seminar.de
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Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG) Weicht der Arbeitgeber vom Interessenausgleich oder Sozialplan ab, können Arbeitnehmer gerichtlich erzwingen, dass sie • eine Abfindung erhalten, wenn der Nachteil darin besteht, dass sie entgegen der Vorschriften des Interessenausgleichs entlassen werden (Abs. 1) oder • einen finanziellen Ausgleich über einen Zeitraum von zwölf Monaten erhalten, wenn ein anderer wirtschaftlicher Nachteil entsteht (Abs. 2). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG) Führt der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durch, ohne einen Interessenausgleich und/oder Sozialplan mit dem Betriebsrat zu vereinbaren, ist er ebenfalls zur Zahlung einer Abfindung oder zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile gezwungen (Abs. 3). Der Arbeitgeber sollte also ein eigenes Interesse am Abschluss eines Sozialplans haben. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG) Der Betriebsrat sollte sich ein Mitspracherecht bei der Behandlung des Nachteilsausgleichs vorbehalten. Es können auch Formeln für die Berechnung der Höhe des Nachteilsausgleichs im Interessensausgleich oder Sozialplan vereinbart werden. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 86
Betriebsänderungen, Interessenausgleich, Sozialplan Betriebsbedingte Kündigungen im Rahmen von Betriebsänderungen © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Information bei Kündigungen (§ 102 Abs. 1 BetrVG) Auch für eine betriebsbedingte Kündigung im Rahmen eines Sozialplans gilt: • Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören (Satz 1). • Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen (Satz 2). • Eine Kündigung, die ausgesprochen wurde, ohne dass der Betriebsrat (vorher!) angehört wurde, ist unwirksam. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Bedenken oder Widerspruch Der Betriebsrat kann gegen eine Kündigung Bedenken erheben oder ihr widersprechen. Zwischen „Bedenken“ und „Wider- spruch“ besteht nicht nur sprachlich, h sondern auch in der rechtlichen Wirkung ein erheblicher Unterschied. Ein Widerspruch gegen eine Kündigung hat eine andere rechtliche Wirkung. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 87
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Betriebsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen,<br />
Interessenausgleich, Sozialplan<br />
Betriebsbedingte Kündigungen<br />
im Rahmen von<br />
Betriebsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
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Information bei Kündigungen<br />
(§ 102 Abs. 1 BetrVG)<br />
Auch für eine betriebsbedingte Kündigung<br />
im Rahmen eines Sozialplans gilt:<br />
• Der Betriebsrat ist vor je<strong><strong>de</strong>r</strong> Kündigung zu<br />
hören (Satz 1).<br />
• Der Arbeitgeber hat <strong>de</strong>m Betriebsrat die<br />
Grün<strong>de</strong> für die Kündigung mitzuteilen<br />
(Satz 2).<br />
• Eine Kündigung, die ausgesprochen<br />
wur<strong>de</strong>, ohne dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebsrat (vorher!)<br />
angehört wur<strong>de</strong>, ist unwirksam.<br />
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Be<strong>de</strong>nken o<strong><strong>de</strong>r</strong> Wi<strong><strong>de</strong>r</strong>spruch<br />
Der Betriebsrat kann gegen eine<br />
Kündigung Be<strong>de</strong>nken erheben o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
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