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Handouts der eingesetzten Präsentationen - Jes-seminar.de

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Wirkung eines Sozialplans<br />

Ein Sozialplan hat die gleiche<br />

Wirkung wie eine<br />

Betriebsvereinbarung (§ 112 Abs. 1<br />

Satz 3 BetrVG).<br />

© Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-<strong>seminar</strong>.<strong>de</strong><br />

Wirkung eines Sozialplans<br />

Das be<strong>de</strong>utet, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebsrat<br />

seine Einhaltung erzwingen kann.<br />

• Ein Verstoß <strong>de</strong>s Arbeitgebers gegen<br />

eine Betriebsvereinbarung wäre ein<br />

Verstoß gegen § 77 Abs. 4 BetrVG.<br />

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Wirkung eines Sozialplans<br />

Das be<strong>de</strong>utet, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebsrat<br />

seine Einhaltung erzwingen kann.<br />

• Bei einem Verstoß <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

gegen g seine betriebsverfassungsrecht-<br />

lichen Pflichten kann <strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebsrat<br />

gem. § 23 Abs. 3 BetrVG beim Arbeitsgericht<br />

beantragen, <strong>de</strong>m Arbeitgeber –<br />

nötigenfalls unter Androhung eines<br />

Ordnungsgelds – aufzugeben, <strong>de</strong>n<br />

Verstoß zu unterlassen.<br />

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