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Generelle Regelungen Zu empfehlen ist dazu die Einrichtung einer Einigungsstelle, deren Spruch sich die Betriebsparteien vorab unterwerfen. Das ist aber nicht erzwingbar. Nicht erzwingbar zu sein gilt aber für die gesamte Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Aufgabe Stellen Sie Eckpunkte für denkbare Regelungen in einem Interessenausgleich für eine Betriebsänderung, die in Ihrem Betrieb zu erwarten ist, zusammen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 66

Betriebsänderungen, Interessenausgleich, Sozialplan Sozialplan © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Verhältnis von Sozialplan und Interessenausgleich Der Interessenausgleich behandelt die Betriebsänderung an sich, also die Frage, wie sie durchgeführt wird, um Nachteile für Arbeitnehmer ganz zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Der Sozialplan regelt den „Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen“ (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Zustandekommen eines Sozialplans Ein Sozialplan wird – separat oder zusammen mit einem Interessenausgleich – zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verhandelt. Kommt es zu einem Ergebnis, wird der Sozialplan schriftlich festgehalten und von beiden Seiten unterschrieben. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 67

Betriebsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen,<br />

Interessenausgleich, Sozialplan<br />

Sozialplan<br />

© Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-<strong>seminar</strong>.<strong>de</strong><br />

Verhältnis von Sozialplan und<br />

Interessenausgleich<br />

Der Interessenausgleich behan<strong>de</strong>lt die<br />

Betriebsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung an sich, also die<br />

Frage, wie sie durchgeführt wird, um<br />

Nachteile für Arbeitnehmer ganz zu<br />

vermei<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> so gering wie möglich<br />

zu halten.<br />

Der Sozialplan regelt <strong>de</strong>n „Ausgleich<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Mil<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> wirtschaftlichen<br />

Nachteile, die <strong>de</strong>n Arbeitnehmern<br />

infolge <strong><strong>de</strong>r</strong> geplanten Betriebsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

entstehen“ (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).<br />

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Zustan<strong>de</strong>kommen eines Sozialplans<br />

Ein Sozialplan wird – separat o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

zusammen mit einem<br />

Interessenausgleich – zwischen<br />

Arbeitgeber und Betriebsrat<br />

verhan<strong>de</strong>lt.<br />

Kommt es zu einem Ergebnis, wird<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Sozialplan schriftlich<br />

festgehalten und von bei<strong>de</strong>n Seiten<br />

unterschrieben.<br />

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