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Handouts der eingesetzten Präsentationen - Jes-seminar.de

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Rechtzeitigkeit<br />

Der Arbeitgeber darf Informationen nicht<br />

mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Begründung, dass<br />

Entscheidungen noch gar nicht<br />

(endgültig) gefallen seien, zurückhalten.<br />

Mitwirkung und Mitbestimmung<br />

be<strong>de</strong>uten Einflussnahme: Der Betriebsrat<br />

ist gera<strong>de</strong> am Entscheidungsprozess zu<br />

beteiligen und benötigt daher<br />

Informationen, sobald sie verfügbar<br />

sind, und <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeber Maßnahmen<br />

auch nur vorbereitend plant.<br />

© Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-<strong>seminar</strong>.<strong>de</strong><br />

Rechtzeitigkeit<br />

Im § 111 BetrVG ist ausdrücklich von<br />

„Planung“ als Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Betriebsrat zu informieren ist, die<br />

Re<strong>de</strong>.<br />

„Planung“ beginnt, sobald ein<br />

konkretes Ziel bestimmt wird.<br />

Der Betriebsrat muss also informiert<br />

wer<strong>de</strong>n, sobald <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeber ein<br />

Ziel bestimmt hat und beginnt, erste<br />

Vorbereitungen zu treffen.<br />

© Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-<strong>seminar</strong>.<strong>de</strong><br />

Rechtzeitigkeit<br />

Der Arbeitgeber muss <strong>de</strong>n<br />

Betriebsrat von sich aus informieren.<br />

Er kann sich nicht darauf berufen,<br />

dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebsrat keine<br />

Informationen angefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t habe.<br />

Er kann sich auch nicht darauf<br />

berufen, dass er nicht wusste, dass<br />

er <strong>de</strong>n Betriebsrat zu informieren<br />

hat.<br />

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