Handouts der eingesetzten Präsentationen - Jes-seminar.de
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Folgen für die Arbeitnehmer Der Betriebsrat sollte hinsichtlich der Folgen für die Arbeitnehmer folgende Informationen anfordern: • aktuelle Stellenpläne; • aktuelle Personalkosten; • Lohn- und Gehaltslisten; • Verrechnungssätze für Personal- und andere Kosten; • Stellenbeschreibungen, Stellenprofile; © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Folgen für die Arbeitnehmer Der Betriebsrat sollte hinsichtlich der Folgen für die Arbeitnehmer folgende Informationen anfordern: • Unterlagen zur Personalbedarfsrechnung (z. B. Normzeiten, Zeit- und Mengenstatistiken, Prognosen etc.); • Übersichten über unbesetzte Stellen im Betrieb, Unternehmen und Konzern; • Überstundenlisten; © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Folgen für die Arbeitnehmer Der Betriebsrat sollte hinsichtlich der Folgen für die Arbeitnehmer folgende Informationen anfordern: • Fehlzeitenlisten; • Statistiken über die Fluktuation von Arbeitnehmern; • Einsatz von Fremdfirmen und Leiharbeitnehmern etc.; © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 30
Folgen für die Arbeitnehmer Der Betriebsrat sollte hinsichtlich der Folgen für die Arbeitnehmer folgende Informationen anfordern: • Beschreibung der Auswirkungen auf z. B. • Beschäftigung, • Einkommen, • Qualifikation und Qualifizierungsbedarf, • Arbeitsbedingungen etc. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Ansprüche aus § 92 BetrVG Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung zu informieren. Das schließt Informationen nicht nur über die geplante Betriebsänderung, sondern auch über die darüber hinaus gehende Personalplanung ein. Der Betriebsrat kann verlangen, dass der Arbeitgeber ihm darlegt, wie sich die Beschäftigung in näherer und weiterer Zukunft voraussichtlich entwickeln wird. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Ansprüche aus § 92 BetrVG Die Informationen müssen konkret, plausibel und tragfähig sein. Wenn der Arbeitgeber behauptet, er könne den zukünftigen Personalbedarf noch nicht absehen, ist der Sinn der Betriebsänderung fraglich, da der Arbeitgeber offenbar nicht in der Lage ist, die zukünftige Entwicklung abzuschätzen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 31
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Folgen für die Arbeitnehmer<br />
Der Betriebsrat sollte hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
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• Beschreibung <strong><strong>de</strong>r</strong> Auswirkungen auf<br />
z. B.<br />
• Beschäftigung,<br />
• Einkommen,<br />
• Qualifikation und Qualifizierungsbedarf,<br />
• Arbeitsbedingungen etc.<br />
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Ansprüche aus § 92 BetrVG<br />
Der Arbeitgeber hat <strong>de</strong>n Betriebsrat<br />
über die Personalplanung zu<br />
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Das schließt Informationen nicht nur<br />
über die geplante Betriebsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung,<br />
son<strong><strong>de</strong>r</strong>n auch über die darüber hinaus<br />
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Der Betriebsrat kann verlangen, dass<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeber ihm darlegt, wie sich<br />
die Beschäftigung in näherer und<br />
weiterer Zukunft voraussichtlich<br />
entwickeln wird.<br />
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Ansprüche aus § 92 BetrVG<br />
Die Informationen müssen konkret,<br />
plausibel und tragfähig sein.<br />
Wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeber behauptet, er<br />
könne <strong>de</strong>n zukünftigen<br />
Personalbedarf noch nicht absehen,<br />
ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Sinn <strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />
fraglich, da <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeber offenbar<br />
nicht in <strong><strong>de</strong>r</strong> Lage ist, die zukünftige<br />
Entwicklung abzuschätzen.<br />
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