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Handouts der eingesetzten Präsentationen - Jes-seminar.de

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Informationspflichten bei<br />

Betriebsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

Der Arbeitgeber darf die Beratung<br />

nicht mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Begründung<br />

verweigern,<br />

• dass die Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmer<br />

voraussichtlich die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche<br />

Min<strong>de</strong>stzahl nicht erreicht o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

• dass er keine Nachteile für die<br />

betroffenen Arbeitnehmer sieht.<br />

© Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-<strong>seminar</strong>.<strong>de</strong><br />

Informationspflichten bei<br />

Betriebsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

Allein die Gefahr, dass Nachteile<br />

entstehen und die Möglichkeit, dass<br />

voraussichtlich die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Zahl<br />

von Arbeitnehmern erreicht wird (ggf. in<br />

mehreren Schüben), begrün<strong>de</strong>t eine<br />

Informations- und Beratungspflicht.<br />

Gegenüber <strong>de</strong>m Wirtschaftsausschuss<br />

bestehen weitere Informationspflichten<br />

– dazu später mehr.<br />

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Informationspflichten <strong>de</strong>s<br />

Arbeitgebers<br />

Der Betriebsrat hat einen umfassen<strong>de</strong>n<br />

Informationsanspruch, im Zweifel sind<br />

ihm eher mehr als weniger<br />

Informationen zu geben.<br />

Welche Informationen das im Einzelnen<br />

sind, entschei<strong>de</strong>t nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeber.<br />

Die Informationen dienen auch dazu,<br />

dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebsrat prüft, ob und in<br />

welcher Weise er überhaupt zuständig<br />

ist – diese Prüfung obliegt nicht <strong>de</strong>m<br />

Arbeitgeber.<br />

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