Handouts der eingesetzten Präsentationen - Jes-seminar.de
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Informationspflichten bei<br />
Betriebsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
Der Arbeitgeber darf die Beratung<br />
nicht mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Begründung<br />
verweigern,<br />
• dass die Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmer<br />
voraussichtlich die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche<br />
Min<strong>de</strong>stzahl nicht erreicht o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
• dass er keine Nachteile für die<br />
betroffenen Arbeitnehmer sieht.<br />
© Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-<strong>seminar</strong>.<strong>de</strong><br />
Informationspflichten bei<br />
Betriebsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
Allein die Gefahr, dass Nachteile<br />
entstehen und die Möglichkeit, dass<br />
voraussichtlich die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>liche Zahl<br />
von Arbeitnehmern erreicht wird (ggf. in<br />
mehreren Schüben), begrün<strong>de</strong>t eine<br />
Informations- und Beratungspflicht.<br />
Gegenüber <strong>de</strong>m Wirtschaftsausschuss<br />
bestehen weitere Informationspflichten<br />
– dazu später mehr.<br />
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Informationspflichten <strong>de</strong>s<br />
Arbeitgebers<br />
Der Betriebsrat hat einen umfassen<strong>de</strong>n<br />
Informationsanspruch, im Zweifel sind<br />
ihm eher mehr als weniger<br />
Informationen zu geben.<br />
Welche Informationen das im Einzelnen<br />
sind, entschei<strong>de</strong>t nicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitgeber.<br />
Die Informationen dienen auch dazu,<br />
dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebsrat prüft, ob und in<br />
welcher Weise er überhaupt zuständig<br />
ist – diese Prüfung obliegt nicht <strong>de</strong>m<br />
Arbeitgeber.<br />
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