Handouts der eingesetzten Präsentationen - Jes-seminar.de
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Zuständigkeiten bei einer<br />
Betriebsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />
Grundsätzlich ist <strong><strong>de</strong>r</strong> örtliche<br />
Betriebsrat zuständig.<br />
Der Gesamtbetriebsrat ist nur<br />
zuständig (§ 50 Abs. 1 BetrVG) bei<br />
einer Betriebsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung,<br />
• die mehrere Betriebe betrifft<br />
• und die nicht durch die einzelnen<br />
Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe<br />
geregelt wer<strong>de</strong>n können.<br />
© Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-<strong>seminar</strong>.<strong>de</strong><br />
Zuständigkeiten bei einer<br />
Betriebsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />
Der Konzernbetriebsrat ist nur<br />
zuständig (§ 58 Abs. 1 BetrVG) bei<br />
einer Betriebsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung,<br />
• die mehrere o<strong><strong>de</strong>r</strong> alle<br />
Konzernunternehmen betrifft<br />
• und notwendigerweise für die<br />
betroffenen Konzernunternehmen<br />
einheitlich behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n muss.<br />
© Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-<strong>seminar</strong>.<strong>de</strong><br />
Zuständigkeiten bei einer<br />
Betriebsän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />
Der Gesamtbetriebsrat ist <strong>de</strong>n örtlichen<br />
Betriebsräten nicht übergeordnet, also<br />
nicht zur Weisung befugt. (§ 50 Abs. 1<br />
Satz 2 BetrVG).<br />
Der Konzernbetriebsrat b ist we<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>n<br />
Gesamt- noch <strong>de</strong>n örtlichen<br />
Betriebsräten übergeordnet (§ 58 Abs. 1<br />
Satz 2 BetrVG).<br />
GBR o<strong><strong>de</strong>r</strong> KBR können die Zuständigkeit<br />
nicht einfach „an sich ziehen“.<br />
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