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Handouts der eingesetzten Präsentationen - Jes-seminar.de

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Konsequenzen für Tarifverträge<br />

Nach § 613a Abs.1 Satz 3 BGB kommt<br />

es ebenfalls nicht zur individualrechtlichen<br />

Fortgeltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsnormen<br />

eines Tarifvertrages, wenn die<br />

Rechte und Pflichten durch einen<br />

an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Tarifvertrag geregelt wer<strong>de</strong>n.<br />

Wichtig ist hier aber die beidseitige<br />

Tarifbindung (also auch die <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Arbeitnehmer), die Tarifbindung nur<br />

<strong>de</strong>s Erwerbers reicht nicht aus.<br />

© Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-<strong>seminar</strong>.<strong>de</strong><br />

Konsequenzen für Tarifverträge<br />

§ 613a Abs. 1 Satz 4 2. Alt. BGB: Die<br />

dort geregelte Ausnahme von <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Sperrfrist betrifft <strong>de</strong>n Fall, dass <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Erwerber und <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmer<br />

arbeitsvertraglich die Anwendung eines<br />

an<strong><strong>de</strong>r</strong>en als <strong>de</strong>s beim bisherigen<br />

i<br />

Betriebsinhaber gelten<strong>de</strong>n Tarifvertrags<br />

vereinbaren.<br />

Damit soll ermöglicht wer<strong>de</strong>n, beim<br />

Erwerber die Gültigkeit nur eines<br />

Tarifvertrags zur Anwendung zu<br />

bringen.<br />

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Haftung beim Betriebsübergang<br />

§ 613a Abs. 2 BGB: Der Veräußerer<br />

haftet für ein Jahr weiter, allerdings<br />

abgestuft.<br />

§ 613a Abs. 3 BGB: Wenn eine<br />

juristische Person o<strong><strong>de</strong>r</strong> eine<br />

Personenhan<strong>de</strong>lsgesellschaft durch<br />

Umwandlung erlischt, haftet sie<br />

nicht weiter (wie auch).<br />

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