Handouts der eingesetzten Präsentationen - Jes-seminar.de
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Konsequenzen für Betriebsvereinbarungen Im Falle, dass die Betriebsidentität verloren geht (aber nur dann!), greift die Vorschrift des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB. In diesem Fall werden die Betriebsvereinbarungen Inhalt der individuellen Arbeitsverträge. Diese Vereinbarungen dürfen für einen Zeitraum von einem Jahr nicht verschlechtert werden (§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Konsequenzen für Betriebsvereinbarungen Wenn es beim Erwerber Betriebsvereinbarungen gibt, die die gleichen Sachverhalte regeln, wie Betriebsvereinbarungen beim übernommenen Betrieb, gelten diese Betriebsvereinbarungen des Erwerbers (§ 613a Abs. 1 Satz 3 BGB). © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Konsequenzen für Betriebsvereinbarungen Dabei kommt ein Günstigkeitsprinzip nicht zur Anwendung: Die Betriebsvereinbarung beim Erwerber geht grundsätzlich auch dann vor, wenn diese auch Sicht des Arbeitnehmers im Vergleich zu den beim bisherigen Betriebsinhaber geltenden Betriebsvereinbarungen ungünstiger ist. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 106
Konsequenzen für Betriebsvereinbarungen Ausnahme vom Veränderungsverbot: In § 613a Abs. 1 Satz 4 BGB ist eine Ausnahme vom Verbot des § 63 613a Abs. 1 Satz 2 BGB enthalten. Das gilt vor allem für befristete Betriebsvereinbarungen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Konsequenzen für Betriebsvereinbarungen Wirkt eine Betriebsvereinbarung nur noch nach, verliert sie ihre zwingende Wirkung. In diesem Fall ist eine individualrechtliche Abweichung zum Nachteil des Arbeitnehmers zulässig. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Konsequenzen für Tarifverträge Bei einem Betriebsübergang kann gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB der Inhalt eines Tarifvertrags zum Inhalt des Arbeitsvertrags werden und als Tarifvertrag seine Gültigkeit it verlieren. Der bisherige Tarifvertrag gilt jedoch kollektivrechtlich fort, wenn der Erwerber Mitglied desselben Arbeitgeberverbandes ist wie der Veräußerer. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 107
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Konsequenzen für<br />
Betriebsvereinbarungen<br />
Im Falle, dass die Betriebsi<strong>de</strong>ntität<br />
verloren geht (aber nur dann!), greift<br />
die Vorschrift <strong>de</strong>s § 613a Abs. 1 Satz 2<br />
BGB.<br />
In diesem Fall wer<strong>de</strong>n die<br />
Betriebsvereinbarungen Inhalt <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
individuellen Arbeitsverträge.<br />
Diese Vereinbarungen dürfen für einen<br />
Zeitraum von einem Jahr nicht<br />
verschlechtert wer<strong>de</strong>n (§ 613a Abs. 1<br />
Satz 2 BGB).<br />
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Betriebsvereinbarungen<br />
Wenn es beim Erwerber<br />
Betriebsvereinbarungen gibt, die die<br />
gleichen Sachverhalte regeln, wie<br />
Betriebsvereinbarungen beim<br />
übernommenen Betrieb, gelten diese<br />
Betriebsvereinbarungen <strong>de</strong>s<br />
Erwerbers (§ 613a Abs. 1 Satz 3 BGB).<br />
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Konsequenzen für<br />
Betriebsvereinbarungen<br />
Dabei kommt ein Günstigkeitsprinzip<br />
nicht zur Anwendung: Die<br />
Betriebsvereinbarung beim Erwerber<br />
geht grundsätzlich auch dann vor,<br />
wenn diese auch Sicht <strong>de</strong>s<br />
Arbeitnehmers im Vergleich zu <strong>de</strong>n<br />
beim bisherigen Betriebsinhaber<br />
gelten<strong>de</strong>n Betriebsvereinbarungen<br />
ungünstiger ist.<br />
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