Handouts der eingesetzten Präsentationen - Jes-seminar.de
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Betriebsübergang (§ 613a BGB) Bei einem Betriebsübergang können verschiedene negativen Folgen eintreten: • Fortfall der Tarifbindung, • Fortfall des Betriebsrats, • Fortfall von Betriebsvereinbarungen, • Fortfall der Sozialplanpflicht, • Fortfall des Wirtschaftsausschusses, • verminderter Kündigungsschutz, • verschlechterte Arbeitsbedingungen für den Betriebsrat. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de § 613a BGB Abs. 1 Satz 1 „Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.“ © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Folgen eines Betriebsübergangs Individuell-arbeitsrechtlich ergibt sich die Folge, dass der neue Inhaber „in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen“ eintritt (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Das bedeutet, dass die Arbeitsverträge weiter unverändert gelten. Es ergeben sich aber einige Fragen, die berücksichtigt werden sollten. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 104
Individuell-arbeitsrechtliche Fragen Wie wird die Zeit der Betriebszugehörigkeit beim Veräußerer berücksichtigt Was geschieht mit vom Veräußerer ausgegebenen Aktienoptionen Wie wirkt sich der Betriebsübergang auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot aus Werden Mitarbeiterrabatte weiterhin gewährt Was geschieht mit Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Folgen eines Betriebsübergangs Kollektiv-arbeitsrechtlich ergeben sich Fragen im Hinblick auf • das (weitere) Bestehen eines Betriebsrats, • die Geltung von Betriebsvereinbarungen und • die Tarifbindung bzw. die Geltung von Tarifverträgen. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de Konsequenzen für Betriebsvereinbarungen Betriebsvereinbarungen gelten bei einem Betriebsübergang grundsätzlich kollektivrechtlich fort. Entscheidend ist dabei die Aufrechterhaltung der Betriebsidentität. Wenn der Betrieb in seiner Identität verändert wird (z. B. vollkommen andere Produkte), gilt dies nicht. © Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-seminar.de 105
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Individuell-arbeitsrechtliche Fragen<br />
Wie wird die Zeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebszugehörigkeit<br />
beim Veräußerer berücksichtigt<br />
Was geschieht mit vom Veräußerer<br />
ausgegebenen Aktienoptionen<br />
Wie wirkt sich <strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebsübergang auf<br />
ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot<br />
aus<br />
Wer<strong>de</strong>n Mitarbeiterrabatte weiterhin<br />
gewährt<br />
Was geschieht mit Anwartschaften aus <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
betrieblichen Altersversorgung<br />
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Folgen eines Betriebsübergangs<br />
Kollektiv-arbeitsrechtlich ergeben<br />
sich Fragen im Hinblick auf<br />
• das (weitere) Bestehen eines<br />
Betriebsrats,<br />
• die Geltung von<br />
Betriebsvereinbarungen und<br />
• die Tarifbindung bzw. die Geltung von<br />
Tarifverträgen.<br />
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Konsequenzen für<br />
Betriebsvereinbarungen<br />
Betriebsvereinbarungen gelten bei<br />
einem Betriebsübergang<br />
grundsätzlich kollektivrechtlich fort.<br />
Entschei<strong>de</strong>nd ist dabei die<br />
Aufrechterhaltung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Betriebsi<strong>de</strong>ntität.<br />
Wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Betrieb in seiner I<strong>de</strong>ntität<br />
verän<strong><strong>de</strong>r</strong>t wird (z. B. vollkommen<br />
an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Produkte), gilt dies nicht.<br />
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