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Handouts der eingesetzten Präsentationen - Jes-seminar.de

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Betriebsübergang (§ 613a BGB)<br />

Bei einem Betriebsübergang können<br />

verschie<strong>de</strong>ne negativen Folgen<br />

eintreten:<br />

• Fortfall <strong><strong>de</strong>r</strong> Tarifbindung,<br />

• Fortfall <strong>de</strong>s Betriebsrats,<br />

• Fortfall von Betriebsvereinbarungen,<br />

• Fortfall <strong><strong>de</strong>r</strong> Sozialplanpflicht,<br />

• Fortfall <strong>de</strong>s Wirtschaftsausschusses,<br />

• vermin<strong><strong>de</strong>r</strong>ter Kündigungsschutz,<br />

• verschlechterte Arbeitsbedingungen für<br />

<strong>de</strong>n Betriebsrat.<br />

© Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-<strong>seminar</strong>.<strong>de</strong><br />

§ 613a BGB Abs. 1 Satz 1<br />

„Geht ein Betrieb o<strong><strong>de</strong>r</strong> Betriebsteil<br />

durch Rechtsgeschäft auf einen<br />

an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Inhaber über, so tritt dieser in<br />

die Rechte und Pflichten aus <strong>de</strong>n im<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>s Übergangs bestehen<strong>de</strong>n<br />

Arbeitsverhältnissen ein.“<br />

© Axel Janssen, JES GmbH, Berlin 2008 - http://www.jes-<strong>seminar</strong>.<strong>de</strong><br />

Folgen eines Betriebsübergangs<br />

Individuell-arbeitsrechtlich ergibt sich<br />

die Folge, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> neue Inhaber „in die<br />

Rechte und Pflichten aus <strong>de</strong>n im<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>s Übergangs bestehen<strong>de</strong>n<br />

Arbeitsverhältnissen“ eintritt (§ 613a<br />

Abs. 1 Satz 1 BGB).<br />

Das be<strong>de</strong>utet, dass die Arbeitsverträge<br />

weiter unverän<strong><strong>de</strong>r</strong>t gelten.<br />

Es ergeben sich aber einige Fragen, die<br />

berücksichtigt wer<strong>de</strong>n sollten.<br />

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