Neues Produktsicherheitsgesetz â ProdSG - Maschinenrichtlinie.de
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
Zu Absatz 1:<br />
Als weitere Tatbestän<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n z.B. in <strong>de</strong>n Ordnungswidrigkeitenkatalog aufgenommen und neu<br />
sanktioniert, wenn erfor<strong>de</strong>rliche Aufstellungshinweise nicht gegeben wer<strong>de</strong>n, wenn keine Gebrauchsanleitung<br />
in <strong>de</strong>utscher Sprache mitgeliefert wird o<strong>de</strong>r wenn auf Verbraucherprodukten Angaben o<strong>de</strong>r<br />
Kennzeichnungen fehlen. Dies dient dazu, die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen,<br />
wirksamen Handlungsinstrumenten auszustatten und ihre Durchsetzungsbefugnisse zu stärken, insbeson<strong>de</strong>re<br />
hinsichtlich <strong>de</strong>r Rückverfolgbarkeit bei <strong>de</strong>n Verbraucherprodukten.<br />
Zu Absatz 1 Nummer 11:<br />
Begründung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (BR) zum vom Bun<strong>de</strong>stag grundsätzlich angenommenen Än<strong>de</strong>rungsantrag<br />
<strong>de</strong>s BR:<br />
Die Än<strong>de</strong>rung dient <strong>de</strong>r Stärkung <strong>de</strong>s GS-Zeichens. Die zuständige Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> muss die Möglichkeit<br />
erhalten, Bußgel<strong>de</strong>r auch gegenüber Importeuren zu verhängen, die ihre Pflichten in Bezug auf das GS-<br />
Zeichen min<strong>de</strong>stens fahrlässig nicht vollständig erfüllen.<br />
Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/7063 vom 21.09.2011:<br />
Begründung aus <strong>de</strong>r Beschlussempfehlung <strong>de</strong>s AuS-Ausschusses<br />
Die Än<strong>de</strong>rung trägt <strong>de</strong>m Anliegen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates Rechnung (s. Bun<strong>de</strong>sratsdrucksache 314/11(B), Nummer 11)<br />
und dient <strong>de</strong>r Stärkung <strong>de</strong>s GS-Zeichens. Die zuständige Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> muss die Möglichkeit erhalten,<br />
Bußgel<strong>de</strong>r auch gegenüber Importeuren zu verhängen, die ihre Pflichten in Bezug auf das GS-Zeichen<br />
min<strong>de</strong>stens fahrlässig nicht vollständig erfüllen.<br />
Zu Absatz 2:<br />
Der Bußgeldrahmen wird heraufgesetzt, um eine nachhaltigere Wirksamkeit <strong>de</strong>r ergriffenen Maßnahmen<br />
und eine bessere Abschreckung gegen Missbräuche zu erreichen. Bei <strong>de</strong>r Festsetzung eines Bußgel<strong>de</strong>s<br />
ist zu<strong>de</strong>m § 17 Absatz 4 <strong>de</strong>s Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu beachten. Danach soll die<br />
Geldbuße <strong>de</strong>n wirtschaftlichen Vorteil, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Täter aus <strong>de</strong>r Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.<br />
Reichen also die genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten wer<strong>de</strong>n.<br />
Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/7063 vom 21.09.2011:<br />
Begründung aus <strong>de</strong>r Beschlussempfehlung <strong>de</strong>s AuS-Ausschusses<br />
Die Än<strong>de</strong>rung trägt <strong>de</strong>m Anliegen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (s. Bun<strong>de</strong>sratsdrucksache 314/11(B), Nummer 12)<br />
insoweit Rechnung, als eine verfassungskonforme Erhöhung <strong>de</strong>s Bußgeldrahmens vorgenommen wird.<br />
Bußgel<strong>de</strong>r sollen bei schwerwiegen<strong>de</strong>n Verstößen abschreckend sein und auch etwaige Gewinnmargen,<br />
die durch einen Verstoß erzielt wer- <strong>de</strong>n, berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung<br />
<strong>de</strong>s Verhältnismäßigkeitsprinzips erscheint eine weitere Erhöhung <strong>de</strong>s Bußgeldrahmens von<br />
<strong>de</strong>rzeit 50 000 Euro auf 100 000 Euro geboten.<br />
Zu § 40 (Strafvorschriften):<br />
§ 40 übernimmt die Regelung <strong>de</strong>s bisherigen § 20 und passt sie redaktionell an. Entsprechend Artikel<br />
30 Absatz 6 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wird künftig auch das beharrliche und wie<strong>de</strong>rholte vorsätzliche<br />
Zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>ln gegen die CE-Kennzeichnungsvorschriften strafbewehrt.<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
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