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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu Absatz 1:<br />

Als weitere Tatbestän<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n z.B. in <strong>de</strong>n Ordnungswidrigkeitenkatalog aufgenommen und neu<br />

sanktioniert, wenn erfor<strong>de</strong>rliche Aufstellungshinweise nicht gegeben wer<strong>de</strong>n, wenn keine Gebrauchsanleitung<br />

in <strong>de</strong>utscher Sprache mitgeliefert wird o<strong>de</strong>r wenn auf Verbraucherprodukten Angaben o<strong>de</strong>r<br />

Kennzeichnungen fehlen. Dies dient dazu, die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen,<br />

wirksamen Handlungsinstrumenten auszustatten und ihre Durchsetzungsbefugnisse zu stärken, insbeson<strong>de</strong>re<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Rückverfolgbarkeit bei <strong>de</strong>n Verbraucherprodukten.<br />

Zu Absatz 1 Nummer 11:<br />

Begründung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (BR) zum vom Bun<strong>de</strong>stag grundsätzlich angenommenen Än<strong>de</strong>rungsantrag<br />

<strong>de</strong>s BR:<br />

Die Än<strong>de</strong>rung dient <strong>de</strong>r Stärkung <strong>de</strong>s GS-Zeichens. Die zuständige Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> muss die Möglichkeit<br />

erhalten, Bußgel<strong>de</strong>r auch gegenüber Importeuren zu verhängen, die ihre Pflichten in Bezug auf das GS-<br />

Zeichen min<strong>de</strong>stens fahrlässig nicht vollständig erfüllen.<br />

Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/7063 vom 21.09.2011:<br />

Begründung aus <strong>de</strong>r Beschlussempfehlung <strong>de</strong>s AuS-Ausschusses<br />

Die Än<strong>de</strong>rung trägt <strong>de</strong>m Anliegen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates Rechnung (s. Bun<strong>de</strong>sratsdrucksache 314/11(B), Nummer 11)<br />

und dient <strong>de</strong>r Stärkung <strong>de</strong>s GS-Zeichens. Die zuständige Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> muss die Möglichkeit erhalten,<br />

Bußgel<strong>de</strong>r auch gegenüber Importeuren zu verhängen, die ihre Pflichten in Bezug auf das GS-Zeichen<br />

min<strong>de</strong>stens fahrlässig nicht vollständig erfüllen.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Der Bußgeldrahmen wird heraufgesetzt, um eine nachhaltigere Wirksamkeit <strong>de</strong>r ergriffenen Maßnahmen<br />

und eine bessere Abschreckung gegen Missbräuche zu erreichen. Bei <strong>de</strong>r Festsetzung eines Bußgel<strong>de</strong>s<br />

ist zu<strong>de</strong>m § 17 Absatz 4 <strong>de</strong>s Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu beachten. Danach soll die<br />

Geldbuße <strong>de</strong>n wirtschaftlichen Vorteil, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Täter aus <strong>de</strong>r Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.<br />

Reichen also die genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten wer<strong>de</strong>n.<br />

Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/7063 vom 21.09.2011:<br />

Begründung aus <strong>de</strong>r Beschlussempfehlung <strong>de</strong>s AuS-Ausschusses<br />

Die Än<strong>de</strong>rung trägt <strong>de</strong>m Anliegen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (s. Bun<strong>de</strong>sratsdrucksache 314/11(B), Nummer 12)<br />

insoweit Rechnung, als eine verfassungskonforme Erhöhung <strong>de</strong>s Bußgeldrahmens vorgenommen wird.<br />

Bußgel<strong>de</strong>r sollen bei schwerwiegen<strong>de</strong>n Verstößen abschreckend sein und auch etwaige Gewinnmargen,<br />

die durch einen Verstoß erzielt wer- <strong>de</strong>n, berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung<br />

<strong>de</strong>s Verhältnismäßigkeitsprinzips erscheint eine weitere Erhöhung <strong>de</strong>s Bußgeldrahmens von<br />

<strong>de</strong>rzeit 50 000 Euro auf 100 000 Euro geboten.<br />

Zu § 40 (Strafvorschriften):<br />

§ 40 übernimmt die Regelung <strong>de</strong>s bisherigen § 20 und passt sie redaktionell an. Entsprechend Artikel<br />

30 Absatz 6 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wird künftig auch das beharrliche und wie<strong>de</strong>rholte vorsätzliche<br />

Zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>ln gegen die CE-Kennzeichnungsvorschriften strafbewehrt.<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 72

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