Neues Produktsicherheitsgesetz â ProdSG - Maschinenrichtlinie.de
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
Zu Absatz 3:<br />
Absatz 3 übernimmt inhaltsgleich, jedoch sprachlich verbessert, die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 10<br />
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3. Die Nummer 4 kann hier entfallen, da sie wegen <strong>de</strong>s Sachzusammenhangs<br />
in <strong>de</strong>n Absatz 2 integriert wur<strong>de</strong>. In Nummer 3 wur<strong>de</strong> die Formulierung „<strong>de</strong>m Informationsanspruch<br />
entgegensteht“ durch die Formulierung „<strong>de</strong>n Informationsanspruch überwiegt“ ersetzt, um<br />
<strong>de</strong>utlicher zu machen, dass hier zwischen konkurrieren<strong>de</strong>n Rechten abgewogen wer<strong>de</strong>n muss. So ist<br />
bei erheblichen Risiken, die von Produkten ausgehen, in <strong>de</strong>r Regel davon auszugehen, dass die Sicherheit<br />
und Gesundheit von Personen schwerer wiegt als <strong>de</strong>r Schutz geistigen Eigentums.<br />
Zu Absatz 4:<br />
Absatz 4 wur<strong>de</strong> neu aufgenommen und ermächtigt die BAuA, Veröffentlichungen Dritter zu von diesen<br />
durchgeführten Rücknahmen o<strong>de</strong>r Rückrufaktionen ebenfalls zu veröffentlichen. Eine Anhörung<br />
<strong>de</strong>r Dritten erübrigt sich in diesen Fällen, da die Daten ohnehin bereits öffentlich gestellt sind. Die<br />
BAuA wird damit in die Lage versetzt, die interessierte Öffentlichkeit schnell und umfassend mittels<br />
ihres Produktsicherheitsportals zu informieren.<br />
Zu Absatz 5:<br />
Absatz 5 übernimmt die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 10 Absatz 5 und führt sprachliche Verbesserungen<br />
ein.<br />
Zu Abschnitt 8 (Beson<strong>de</strong>re Vorschriften):<br />
Abschnitt 8 übernimmt im Wesentlichen die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen Abschnitts 4.<br />
Zu § 32 (Aufgaben <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin):<br />
Neben <strong>de</strong>n an an<strong>de</strong>rer Stelle <strong>de</strong>s Gesetzes festgelegten Aufgaben nennt § 32 weitere spezielle Aufgaben<br />
<strong>de</strong>r BAuA. § 32 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 12, passt sie redaktionell<br />
an und führt sprachliche Verbesserungen ein. Zur Klarstellung wird in Absatz 4 ein <strong>de</strong>klaratorischer<br />
Hinweis bezüglich <strong>de</strong>s Schutzes personenbezogener Daten aufgenommen.<br />
Zu § 33 (Ausschuss für Produktsicherheit):<br />
§ 33 übernimmt die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 13 und passt sie redaktionell an. Da im <strong>ProdSG</strong> <strong>de</strong>r<br />
Begriff <strong>de</strong>s technischen Arbeitsmittels entfällt (siehe auch Begründung zu § 2 Absatz 22), wird <strong>de</strong>r Ausschuss<br />
für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte in Ausschuss für Produktsicherheit umbenannt.<br />
Dem Ausschuss für Produktsicherheit wer<strong>de</strong>n teilweise neue Aufgaben zugewiesen.<br />
Zu Absatz 1:<br />
Absatz 1 übernimmt die Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 13 Absatz 1 und passt sie redaktionell an.<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
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