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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 übernimmt inhaltsgleich, jedoch sprachlich verbessert, die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 10<br />

Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3. Die Nummer 4 kann hier entfallen, da sie wegen <strong>de</strong>s Sachzusammenhangs<br />

in <strong>de</strong>n Absatz 2 integriert wur<strong>de</strong>. In Nummer 3 wur<strong>de</strong> die Formulierung „<strong>de</strong>m Informationsanspruch<br />

entgegensteht“ durch die Formulierung „<strong>de</strong>n Informationsanspruch überwiegt“ ersetzt, um<br />

<strong>de</strong>utlicher zu machen, dass hier zwischen konkurrieren<strong>de</strong>n Rechten abgewogen wer<strong>de</strong>n muss. So ist<br />

bei erheblichen Risiken, die von Produkten ausgehen, in <strong>de</strong>r Regel davon auszugehen, dass die Sicherheit<br />

und Gesundheit von Personen schwerer wiegt als <strong>de</strong>r Schutz geistigen Eigentums.<br />

Zu Absatz 4:<br />

Absatz 4 wur<strong>de</strong> neu aufgenommen und ermächtigt die BAuA, Veröffentlichungen Dritter zu von diesen<br />

durchgeführten Rücknahmen o<strong>de</strong>r Rückrufaktionen ebenfalls zu veröffentlichen. Eine Anhörung<br />

<strong>de</strong>r Dritten erübrigt sich in diesen Fällen, da die Daten ohnehin bereits öffentlich gestellt sind. Die<br />

BAuA wird damit in die Lage versetzt, die interessierte Öffentlichkeit schnell und umfassend mittels<br />

ihres Produktsicherheitsportals zu informieren.<br />

Zu Absatz 5:<br />

Absatz 5 übernimmt die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 10 Absatz 5 und führt sprachliche Verbesserungen<br />

ein.<br />

Zu Abschnitt 8 (Beson<strong>de</strong>re Vorschriften):<br />

Abschnitt 8 übernimmt im Wesentlichen die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen Abschnitts 4.<br />

Zu § 32 (Aufgaben <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin):<br />

Neben <strong>de</strong>n an an<strong>de</strong>rer Stelle <strong>de</strong>s Gesetzes festgelegten Aufgaben nennt § 32 weitere spezielle Aufgaben<br />

<strong>de</strong>r BAuA. § 32 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 12, passt sie redaktionell<br />

an und führt sprachliche Verbesserungen ein. Zur Klarstellung wird in Absatz 4 ein <strong>de</strong>klaratorischer<br />

Hinweis bezüglich <strong>de</strong>s Schutzes personenbezogener Daten aufgenommen.<br />

Zu § 33 (Ausschuss für Produktsicherheit):<br />

§ 33 übernimmt die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 13 und passt sie redaktionell an. Da im <strong>ProdSG</strong> <strong>de</strong>r<br />

Begriff <strong>de</strong>s technischen Arbeitsmittels entfällt (siehe auch Begründung zu § 2 Absatz 22), wird <strong>de</strong>r Ausschuss<br />

für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte in Ausschuss für Produktsicherheit umbenannt.<br />

Dem Ausschuss für Produktsicherheit wer<strong>de</strong>n teilweise neue Aufgaben zugewiesen.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 übernimmt die Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 13 Absatz 1 und passt sie redaktionell an.<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 70

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