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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu § 30 (Schnellinformationssystem RAPEX):<br />

§ 30 übernimmt inhaltsgleich Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 9 und wird um Bestimmungen zur<br />

Durchführung <strong>de</strong>s Artikels 22 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt.<br />

Zu Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3:<br />

Die Absätze 1 bis 3 regeln die Durchführung <strong>de</strong>r Absätze 1 bis 3 <strong>de</strong>s Artikels 22 <strong>de</strong>r Verordnung (EG)<br />

Nr. 765/2008.<br />

Zu Absatz 4:<br />

Absatz 4 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 4, § 9 Absatz 2<br />

Satz 1 und 3 sowie § 9 Absatz 3 und passt sie redaktionell an.<br />

Zu § 31 (Veröffentlichung von Informationen):<br />

§ 31 übernimmt die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 10 und passt sie an die Erfor<strong>de</strong>rnisse <strong>de</strong>r Verordnung<br />

(EG) Nr. 765/2008 hinsichtlich <strong>de</strong>r Information <strong>de</strong>r Öffentlichkeit an.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 10 Absatz 1. Die Veröffentlichung<br />

personenbezogener Daten erfährt mit <strong>de</strong>n neuen Sätzen 3 und 4 eine Einschränkung, die insbeson<strong>de</strong>re<br />

auf die Veröffentlichung auf elektronischem Weg (z.B. Internet) abzielt. Sie ist nur zulässig,<br />

solange die Voraussetzungen für die Veröffentlichung vorliegen. Danach sind die Daten soweit möglich<br />

zu löschen.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 übernimmt die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 und ergänzt sie aufgrund<br />

<strong>de</strong>s engen Sachzusammenhangs um die Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 10 Absatz 3 und § 10 Absatz<br />

4 Satz 1 Nummer 4. Die Information <strong>de</strong>r Öffentlichkeit soll vorzugsweise auf elektronischem Weg<br />

erfolgen, dies schließt eine Information über an<strong>de</strong>re Wege, z.B. die Presse, nicht aus. Die Veröffentlichung<br />

personenbezogener Daten erfährt mit <strong>de</strong>n neuen Sätzen 6 und 7 eine Einschränkung, die insbeson<strong>de</strong>re<br />

auf die Veröffentlichung auf elektronischem Weg (z.B. Internet) abzielt. Sie ist nur zulässig,<br />

solange die Voraussetzungen für die Veröffentlichung vorliegen. Danach sind die Daten soweit möglich<br />

zu löschen. Die bisherige Beschränkung auf Verbraucherprodukte wird aufgegeben, da die Verordnung<br />

(EG) Nr. 765/2008 in ihrem Artikel 16 eine Information <strong>de</strong>r Öffentlichkeit für alle Produkte<br />

vorsieht. Die Ermächtigung im bisherigen § 10 Absatz 2 „Einzelheiten <strong>de</strong>r Veröffentlichung in einem<br />

elektronischen Informations- und Kommunikationssystem regeln zu dürfen“ entfällt, da eine solche<br />

Verwaltungsvorschrift keiner spezialgesetzlichen Regelung bedarf. Im Übrigen wur<strong>de</strong> diese Ermächtigung<br />

im Lichte <strong>de</strong>r Entwicklungen auf europäischer Ebene auch nie ausgeschöpft. Die Verordnung<br />

(EG) Nr. 765/2008 sieht nunmehr die Einrichtung eines europäischen Systems für das Informationsmanagement<br />

vor (Artikel 23 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008).<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 69

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