Neues Produktsicherheitsgesetz â ProdSG - Maschinenrichtlinie.de
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
Zu Abschnitt 7 (Informations- und Mel<strong>de</strong>pflichten):<br />
Das <strong>ProdSG</strong> führt die Bestimmungen zu <strong>de</strong>n Informations- und Mel<strong>de</strong>pflichten <strong>de</strong>s bisherigen GPSG in<br />
einem eigenen Abschnitt “Informations- und Mel<strong>de</strong>pflichten“ zusammen und ergänzt sie um Bestimmungen<br />
zur Durchführung <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Die Mel<strong>de</strong>pflicht bei Produkten, die mit<br />
einem ernsten Risiko verbun<strong>de</strong>n sind, wird von <strong>de</strong>n übrigen Mel<strong>de</strong>pflichten im Sinne einer übersichtlicheren<br />
Regelung getrennt.<br />
Zu § 29 (Unterstützungsverpflichtung, Mel<strong>de</strong>verfahren):<br />
§ 29 übernimmt eine Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 8 sowie Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 9. Diese<br />
wer<strong>de</strong>n um Bestimmungen <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG ergänzt.<br />
Zu Absatz 1:<br />
Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 8 Absatz 10 Satz 1 und passt sie redaktionell<br />
an.<br />
Zu Absatz 2:<br />
Absatz 2 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 1 und Satz 6. Die<br />
Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 2 (Unterrichtung über einen Mangel an einer technischen<br />
Norm) kann hier entfallen, sie wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>n neuen § 4 und § 5 überführt. Dies trifft auch auf die Bestimmung<br />
<strong>de</strong>s bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 3 bis 5 zu (Mel<strong>de</strong>pflicht bei Produkten, die mit einer ernsten<br />
Gefahr verbun<strong>de</strong>n sind). Diese wird in <strong>de</strong>n neuen § 30 überführt. Diese Entflechtung <strong>de</strong>r Bestimmungen<br />
führt zu einer verbesserten Übersichtlichkeit und damit zu mehr Rechtsklarheit. Absatz 2 wird<br />
noch um eine Bestimmung ergänzt, die die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n verpflichtet, bei ihrer Meldung<br />
an die BAuA anzugeben, ob ihre getroffene Maßnahme Auswirkungen hat, die über die Grenzen<br />
Deutschlands hinausreichen. Diese Bestimmung ist notwendig, damit Deutschland seiner Verpflichtung<br />
nachkommen kann, in diesen Fällen die Europäische Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten<br />
zu informieren (Verpflichtung aus Artikel R31 Absatz 2 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG). Außer<strong>de</strong>m<br />
wer<strong>de</strong>n die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n verpflichtet, bei Produkten, die neben <strong>de</strong>r CE-<br />
Kennzeichnung mit <strong>de</strong>r Kennnummer einer notifizierten Stelle versehen sind, nicht nur die Befugnis<br />
erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>, son<strong>de</strong>rn auch die notifizierte Stelle selbst zu informieren. Diese Bestimmung ergibt<br />
sich aus Artikel 1 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG.<br />
Zu Absatz 3:<br />
Absatz 3 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 und<br />
passt sie redaktionell an. Der bisherige § 9 Absatz 2 Satz 3 entfällt an dieser Stelle, da <strong>de</strong>r Sachverhalt<br />
„Meldung eines Produkts, das mit einer ernsten Gefahr verbun<strong>de</strong>n ist“, nunmehr in einem eigenständigen<br />
Paragrafen (§ 30) geregelt ist.<br />
Zu Absatz 4:<br />
Absatz 4 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 9 Absatz 3.<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
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