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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu Abschnitt 7 (Informations- und Mel<strong>de</strong>pflichten):<br />

Das <strong>ProdSG</strong> führt die Bestimmungen zu <strong>de</strong>n Informations- und Mel<strong>de</strong>pflichten <strong>de</strong>s bisherigen GPSG in<br />

einem eigenen Abschnitt “Informations- und Mel<strong>de</strong>pflichten“ zusammen und ergänzt sie um Bestimmungen<br />

zur Durchführung <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Die Mel<strong>de</strong>pflicht bei Produkten, die mit<br />

einem ernsten Risiko verbun<strong>de</strong>n sind, wird von <strong>de</strong>n übrigen Mel<strong>de</strong>pflichten im Sinne einer übersichtlicheren<br />

Regelung getrennt.<br />

Zu § 29 (Unterstützungsverpflichtung, Mel<strong>de</strong>verfahren):<br />

§ 29 übernimmt eine Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 8 sowie Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 9. Diese<br />

wer<strong>de</strong>n um Bestimmungen <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG ergänzt.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 8 Absatz 10 Satz 1 und passt sie redaktionell<br />

an.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 1 und Satz 6. Die<br />

Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 2 (Unterrichtung über einen Mangel an einer technischen<br />

Norm) kann hier entfallen, sie wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>n neuen § 4 und § 5 überführt. Dies trifft auch auf die Bestimmung<br />

<strong>de</strong>s bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 3 bis 5 zu (Mel<strong>de</strong>pflicht bei Produkten, die mit einer ernsten<br />

Gefahr verbun<strong>de</strong>n sind). Diese wird in <strong>de</strong>n neuen § 30 überführt. Diese Entflechtung <strong>de</strong>r Bestimmungen<br />

führt zu einer verbesserten Übersichtlichkeit und damit zu mehr Rechtsklarheit. Absatz 2 wird<br />

noch um eine Bestimmung ergänzt, die die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n verpflichtet, bei ihrer Meldung<br />

an die BAuA anzugeben, ob ihre getroffene Maßnahme Auswirkungen hat, die über die Grenzen<br />

Deutschlands hinausreichen. Diese Bestimmung ist notwendig, damit Deutschland seiner Verpflichtung<br />

nachkommen kann, in diesen Fällen die Europäische Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten<br />

zu informieren (Verpflichtung aus Artikel R31 Absatz 2 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG). Außer<strong>de</strong>m<br />

wer<strong>de</strong>n die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n verpflichtet, bei Produkten, die neben <strong>de</strong>r CE-<br />

Kennzeichnung mit <strong>de</strong>r Kennnummer einer notifizierten Stelle versehen sind, nicht nur die Befugnis<br />

erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>, son<strong>de</strong>rn auch die notifizierte Stelle selbst zu informieren. Diese Bestimmung ergibt<br />

sich aus Artikel 1 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG.<br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 und<br />

passt sie redaktionell an. Der bisherige § 9 Absatz 2 Satz 3 entfällt an dieser Stelle, da <strong>de</strong>r Sachverhalt<br />

„Meldung eines Produkts, das mit einer ernsten Gefahr verbun<strong>de</strong>n ist“, nunmehr in einem eigenständigen<br />

Paragrafen (§ 30) geregelt ist.<br />

Zu Absatz 4:<br />

Absatz 4 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 9 Absatz 3.<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 68

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