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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

765/2008 wird eine Anhörungsfrist von min<strong>de</strong>stens 10 Tagen sowie die Pflicht, die betroffene Person<br />

ggf. auch nachträglich anzuhören, eingeführt.<br />

Zu § 28 (Betretensrechte und Befugnis):<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 übernimmt die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 8 Absatz 7, ergänzt sie inhaltlich und passt sie<br />

redaktionell an. In Satz 1 wird für die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n ein Zutrittsrecht auch für solche<br />

Räume und Grundstücke mit aufgenommen, in o<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>nen Produkte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit<br />

erstmals verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Dabei ist nicht <strong>de</strong>r Zeitpunkt <strong>de</strong>r erstmaligen Verwendung maßgebend,<br />

son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Sachverhalt an sich. Dies trägt <strong>de</strong>m Umstand Rechnung, dass bei bestimmten<br />

Produkten (z.B. Maschinenanlagen, Aufzüge) we<strong>de</strong>r beim Hersteller noch beim Händler eine Marktüberwachung<br />

sinnvoll möglich ist. Diese Ermächtigung ist auf solche Räume und Grundstücke beschränkt,<br />

in o<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>nen Produkte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit erstmals verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Die private Verwendung von Produkten ist von diesem Zutrittsrecht somit nicht erfasst. Das Zutrittsrecht<br />

sowie die Prüfbefugnis wer<strong>de</strong>n außer<strong>de</strong>m auf die Fälle erweitert, in <strong>de</strong>nen Produkte in Seehäfen<br />

zum weiteren Transport bereitgestellt sind. Dies trägt <strong>de</strong>r Beson<strong>de</strong>rheit <strong>de</strong>s Warenimports über Seehäfen<br />

Rechnung und sorgt für mehr Klarheit und Rechtssicherheit. Nach <strong>de</strong>m bisherigen § 8 Absatz 7<br />

können die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n lediglich die Kosten für Prüfungen von <strong>de</strong>m verantwortlichen<br />

Inverkehrbringer einfor<strong>de</strong>rn. Da diese jedoch nur einen Teil <strong>de</strong>r Marktüberwachungskosten ausmachen,<br />

wird die Kostenregelung auf Besichtigungen ausgeweitet. Damit wird <strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

die Möglichkeit, einen höheren Kosten<strong>de</strong>ckungsgrad zu erreichen, eröffnet. Zur Tragung<br />

<strong>de</strong>r Kosten kann grundsätzlich je<strong>de</strong>r Wirtschaftsakteur (Hersteller, Importeur, Bevollmächtigter<br />

und Händler) und Aussteller herangezogen wer<strong>de</strong>n. Eine mögliche Beschädigung o<strong>de</strong>r Zerstörung <strong>de</strong>s<br />

Produktes im Rahmen einer Prüfung steht <strong>de</strong>r Befugnis <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n, Produkte<br />

zu prüfen o<strong>de</strong>r prüfen zu lassen, nicht entgegen, wenn <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Prüfung auf an<strong>de</strong>re Weise nicht<br />

erreicht wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 übernimmt die Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 8 Absatz 8 und passt sie redaktionell an. Die Bestimmung<br />

wird um <strong>de</strong>n Sachverhalt ergänzt, dass auch die erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen und Informationen<br />

unentgeltlich angefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n können. Dies trägt <strong>de</strong>m Umstand Rechnung, dass gemäß § 26<br />

Absatz 1 (bzw. Artikel 19 Absatz 1 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008) die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

zunächst gehalten sind, die Unterlagen zu prüfen.<br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 11 Absatz 6 und passt sie redaktionell<br />

an.<br />

Zu Absatz 4:<br />

Absatz 4 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 8 Absatz 9 und passt sie redaktionell<br />

an.<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 67

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