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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 8 Absatz 4 und passt sie redaktionell<br />

an. Dabei entfällt <strong>de</strong>r letzte Satz <strong>de</strong>s bisherigen Absatz 4, da es sich um eine Doppelregelung han<strong>de</strong>lt<br />

(Bestimmung ist im Verwaltungsverfahrensrecht geregelt). Der Satzteil „o<strong>de</strong>r nach an<strong>de</strong>ren<br />

Rechtsvorschriften, bei <strong>de</strong>nen gemäß § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung<br />

kommen“ wur<strong>de</strong> neu aufgenommen um <strong>de</strong>utlich zu machen, dass es in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen<br />

die Marktüberwachungsbestimmungen im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Absatz 4 <strong>ProdSG</strong> ergänzend zu an<strong>de</strong>ren<br />

Rechtsvorschriften herangezogen wer<strong>de</strong>n, es nicht allein auf die Schutzziele <strong>de</strong>s Abschnitts 2 ankommt.<br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 enthält die Regelung zur Durchführung <strong>de</strong>s Artikels 21 Absatz 4 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr.<br />

765/2008 nach <strong>de</strong>utschem Verwaltungsverfahrensrecht.<br />

Zu Absatz 4:<br />

Absatz 4 enthält Bestimmungen für <strong>de</strong>n Fall, dass ein Produkt mit einem ernsten Risiko verbun<strong>de</strong>n ist.<br />

Hierbei wird es in <strong>de</strong>n weitaus meisten Fällen um <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>r Sicherheit und Gesundheit von Personen<br />

gehen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass auch <strong>de</strong>r Schutz an<strong>de</strong>rer Rechtsgüter wie z.B.<br />

Umwelt, Haustiere o<strong>de</strong>r Sachgüter relevant sein können. Dies fin<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>m Wort insbeson<strong>de</strong>re seinen<br />

Ausdruck. Absatz 4 dient <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>s Artikels 20 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Im<br />

Falle eines ernsten Risikos wird das Ermessen <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>, eine geeignete Maßnahme<br />

zu treffen, eingeschränkt. Ihr stehen nicht mehr alle Maßnahmen <strong>de</strong>s Absatzes 2 zur Verfügung.<br />

Sie hat im Falle eines ernsten Risikos die Rücknahme o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Rückruf <strong>de</strong>s Produkts anzuordnen o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>ssen Bereitstellung auf <strong>de</strong>m Markt zu untersagen.<br />

Zu Absatz 5:<br />

Absatz 5 übernimmt inhaltlich eins zu eins die Bestimmung <strong>de</strong>s Artikels 19 Absatz 3 <strong>de</strong>r Verordnung<br />

(EG) Nr. 765/2008 und passt sie redaktionell an.<br />

Zu § 27 (Adressaten <strong>de</strong>r Marktüberwachung):<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 übernimmt grundsätzlich die Regelung <strong>de</strong>s bisherigen § 8 Absatz 5 und passt<br />

sie redaktionell an. Dabei wird die Bestimmung, Maßnahmen vorrangig an <strong>de</strong>n Hersteller,<br />

seinen Bevollmächtigten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Einführer zu richten, nicht übernommen. Diese „Vorrang-<br />

Regelung“ hat sich in <strong>de</strong>r Praxis nicht bewährt und hat auch keine Entsprechung in<br />

<strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 enthält eine Bestimmung hinsichtlich <strong>de</strong>r Anhörung <strong>de</strong>r Betroffenen für <strong>de</strong>n Fall, dass eine<br />

Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> eine beschränken<strong>de</strong> Maßnahme trifft. Er verweist diesbezüglich auf das<br />

Verwaltungsverfahrensgesetz. In Umsetzung <strong>de</strong>s Absatzes 3 <strong>de</strong>s Artikels 21 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr.<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 66

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