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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

nach an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften, bei <strong>de</strong>nen gemäß § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend<br />

zur Anwendung kommen“ wur<strong>de</strong> neu aufgenommen, um <strong>de</strong>utlich zu machen, dass es in <strong>de</strong>n<br />

Fällen, in <strong>de</strong>nen die Marktüberwachungsbestimmungen im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Absatz 4 <strong>ProdSG</strong> ergänzend<br />

zu an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften herangezogen wer<strong>de</strong>n, es nicht allein auf die Schutzziele <strong>de</strong>s Abschnitts<br />

2 ankommt.<br />

Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/6852 vom 25.08.2011:<br />

Begründung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (BR) zum vom Bun<strong>de</strong>stag grundsätzlich angenommenen Än<strong>de</strong>rungsantrag<br />

<strong>de</strong>s BR:<br />

§ 26 Absatz 1 <strong>ProdSG</strong>-E beschreibt die Verpflichtung <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n, die Produkte auf Übereinstimmung<br />

mit <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieses Gesetzes "anhand angemessener Stichproben" zu überprüfen. Die<br />

Verwendung <strong>de</strong>s unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessen" lässt jedoch einen weiten Spielraum bezüglich <strong>de</strong>r<br />

Anzahl <strong>de</strong>r durchzuführen<strong>de</strong>n Marktüberwachungsaktionen zu und kann zu einem Ungleichgewicht bei <strong>de</strong>n<br />

Kontrollen auf <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rmärkten führen. Um die sich daraus möglicherweise ergebenen Wettbewerbsverzerrungen<br />

zu vermei<strong>de</strong>n, wird ein Richtwert von 0,5 Stichproben je 1 000 Einwohner vorgeschlagen.<br />

Zur Konkretisierung <strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>n Richtwert betroffenen Produkte wird eine neue Anlage 2 mit einer Aufzählung<br />

<strong>de</strong>r anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Rechtsvorschriften angefügt. Der Richtwert gilt nur für Stichproben, mit <strong>de</strong>nen die in<br />

<strong>de</strong>n Verordnungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Richtlinie gemäß Anlage 2 beschriebenen Anfor<strong>de</strong>rungen überwacht wer<strong>de</strong>n sollen.<br />

Auch die ASMK hat sich bereits auf <strong>de</strong>r 86. Sitzung im November 2009 für <strong>de</strong>n o.g. Richtwert ausgesprochen.<br />

Antwort <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung:<br />

Die Bun<strong>de</strong>sregierung stimmt <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung grundsätzlich zu.<br />

Die Än<strong>de</strong>rung zielt darauf ab, für bestimmte, in <strong>de</strong>r Anlage 2 (neu) näher spezifizierte Produkte, einen verbindlichen<br />

Richtwert für die Größe <strong>de</strong>r Stichprobe vorzugeben. Der gewählte Weg ist jedoch nicht zielführend. Die<br />

starre Verweistechnik <strong>de</strong>r Anlage 2 (neu) hätte zur Folge, dass bei je<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r gelisteten Rechtsvorschriften<br />

eine Gesetzesän<strong>de</strong>rung zu erfolgen hätte. An<strong>de</strong>rnfalls wür<strong>de</strong>n die Verweise ins Leere laufen. Außer<strong>de</strong>m ist in<br />

<strong>de</strong>r Anlage 2 (neu) die europäische Produktsicherheitsrichtlinie gelistet. Diese ist mit <strong>de</strong>m gelten<strong>de</strong>n GPSG und<br />

künftig mit <strong>de</strong>m <strong>ProdSG</strong> umgesetzt, das alle diesbezüglichen Regelungen enthält. Damit ist <strong>de</strong>r Verweis auf die<br />

Produktsicherheitsrichtlinie inhaltlich <strong>de</strong>r Verweis auf das GPSG bzw. neu <strong>ProdSG</strong>, also ein in-sich-Verweis. Mit<br />

diesem kann die für die beabsichtigte Einschränkung notwendige Konkretisierung nicht erreicht wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Bun<strong>de</strong>sregierung schlägt daher vor, § 26 Absatz 1 wie folgt zu fassen:<br />

(Anmerkung <strong>de</strong>s Zusammenstellers: Siehe Gesetzestext)<br />

Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/7063 vom 21.09.2011:<br />

Begründung aus <strong>de</strong>r Beschlussempfehlung <strong>de</strong>s AuS-Ausschusses<br />

Die Än<strong>de</strong>rung entspricht <strong>de</strong>m Anliegen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (s. Bun<strong>de</strong>sratsdrucksache 314/11(B), Nummer 9). § 26<br />

Absatz 1 <strong>ProdSG</strong>-E beschreibt die Verpflichtung <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n, die Produkte auf Übereinstimmung<br />

mit <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieses Gesetzes „anhand angemessener Stichproben“ zu überprüfen. Die Verwendung<br />

<strong>de</strong>s unbestimmten Rechtsbegriffs „angemessen“ lässt jedoch einen weiten Spielraum bezüglich <strong>de</strong>r Anzahl<br />

<strong>de</strong>r durchzuführen- <strong>de</strong>n Marktüberwachungsaktionen zu und kann zu einem Ungleichgewicht bei <strong>de</strong>n Kontrollen<br />

auf <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rmärkten führen. Um die sich daraus möglicherweise ergebenen Wettbewerbsverzerrungen<br />

zu vermei<strong>de</strong>n, wird ein Richtwert von 0,5 Stichproben je 1 000 Einwohner vorgeschlagen. Dieser Richtwert soll<br />

jedoch nicht gelten für Stichproben von Produkten, die an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften unterliegen und bei <strong>de</strong>nen<br />

Bestimmungen <strong>de</strong>s <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong>es gemäß seinem § 1 Absatz 4 lediglich ergänzend angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Dies stellt die zweite Satzhälfte <strong>de</strong>s neuen Satzes 3 ausdrücklich klar.<br />

Auch die ASMK hat sich bereits auf <strong>de</strong>r 86. Sitzung im November 2009 im Zusammenhang mit einer Stärkung<br />

<strong>de</strong>r Marktüberwachung im Bereich <strong>de</strong>s GPSG für <strong>de</strong>n o. g. Richtwert ausgesprochen.<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 65

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