Neues Produktsicherheitsgesetz â ProdSG - Maschinenrichtlinie.de
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
Nach § 25 Absatz 1 <strong>ProdSG</strong>-E haben die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>r Grundlage eines Überwachungskonzepts<br />
Marktüberwachungsprogramme aufzustellen, durchzuführen und regelmäßig zu aktualisieren.<br />
Abgesehen davon, dass Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n sowohl Lan<strong>de</strong>s- als auch Bun<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n sind, sollte nicht<br />
<strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n selbst die Durchführung <strong>de</strong>r Veröffentlichung ihrer<br />
Programme zugewiesen wer<strong>de</strong>n.<br />
Der diesbezügliche Einfluss <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r auf ihre Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n ist über die Fachaufsicht in ausreichen<strong>de</strong>m<br />
Maß gegeben.<br />
Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/7063 vom 21.09.2011:<br />
Begründung aus <strong>de</strong>r Beschlussempfehlung <strong>de</strong>s AuS-Ausschusses<br />
Die Än<strong>de</strong>rung übernimmt <strong>de</strong>n Vorschlag <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (s. Bun<strong>de</strong>sratsdrucksache 314/11(B), Nummer 8).<br />
Nach § 25 Absatz 1 <strong>ProdSG</strong>-E haben die Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>r Grundlage eines Überwachungskonzepts<br />
Marktüberwachungsprogramme aufzustellen, durchzuführen und regel- mäßig zu aktualisieren. Es ist<br />
sachgerecht, auch die Durchführung <strong>de</strong>r Veröffentlichung ihrer Programme <strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />
selbst und nicht <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn zu- zuweisen. Der Einfluss <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r auf ihre Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n ist<br />
über die Fachaufsicht gegeben.<br />
Zu Absatz 3:<br />
Absatz 3 übernimmt die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 8 Absatz 3, führt sie mit <strong>de</strong>n Bestimmungen<br />
<strong>de</strong>r Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 1 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen und<br />
passt sie redaktionell an. Die Durchführung <strong>de</strong>r Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 1 <strong>de</strong>r Verordnung<br />
(EG) Nr. 765/2008 wird <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn zugewiesen.<br />
Zu Absatz 4:<br />
Absatz 4 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s Artikels 24 Absatz 2 <strong>de</strong>r Verordnung (EG)<br />
Nr. 765/2008.<br />
Zu § 26 (Marktüberwachungsmaßnahmen):<br />
§ 26 übernimmt Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 8 und ergänzt sie um Bestimmungen <strong>de</strong>r Verordnung<br />
(EG) Nr. 765/2008.<br />
Zu Absatz 1:<br />
Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s Artikels 19 Absatz 1 <strong>de</strong>r Verordnung (EG)<br />
Nr. 765/2008. Hinsichtlich <strong>de</strong>s unbestimmten Rechtsbegriffs „angemessen“ in Zusammenhang mit <strong>de</strong>r<br />
Verpflichtung, Stichproben durchzuführen, ist auf <strong>de</strong>n diesbezüglichen Beschluss <strong>de</strong>r ASMK hinzuweisen.<br />
Die ASMK hat in ihrer 86. Sitzung im November 2009 einen Richtwert von 0,5 Stichproben pro<br />
1000 Einwohner und Jahr eingeführt. Im Sitzungsprotokoll <strong>de</strong>r ASMK heißt es dazu: „Die Ministerinnen<br />
und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales halten <strong>de</strong>n im Zusammenhang mit einer<br />
Stärkung <strong>de</strong>r Marktüberwachung vom LASI vorgeschlagenen Richtwert von 0,5 Proben pro 1000 Einwohner für<br />
eine geeignete Kenngröße zur Festlegung <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Ressourcen für die Marktüberwachung, gera<strong>de</strong> auch<br />
im Hinblick auf die in <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und<br />
Marktüberwachung enthaltenen For<strong>de</strong>rungen nach angemessenem Umfang <strong>de</strong>r Überwachung, angemessenen<br />
Stichproben und gegebenenfalls durchzuführen<strong>de</strong>n Laborprüfungen. Sie beschließen daher, diesen Richtwert als<br />
Grundlage für die Arbeit <strong>de</strong>r Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r heranzuziehen.” Der Satzteil „o<strong>de</strong>r<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
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