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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu Absatz 5:<br />

Absatz 5 übernimmt die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 11 Absatz 3 und passt sie redaktionell an. Die<br />

Angabe „Vertragsstaat <strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n europäischen Wirtschaftsraum“ wird dabei durch<br />

die Angabe „Europäische Freihan<strong>de</strong>lszone“ ersetzt. Damit wird es zukünftig auch Konformitätsbewertungsstellen<br />

<strong>de</strong>r Schweiz ermöglicht, als GS-Stelle tätig wer<strong>de</strong>n zu dürfen.<br />

Zu Abschnitt 6 (Marktüberwachung):<br />

Abschnitt 6 enthält Bestimmungen zur Marktüberwachung, die ihren Ursprung in <strong>de</strong>r europäischen<br />

Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG (Anwendungsbereich: Verbraucherprodukte) und <strong>de</strong>r Verordnung<br />

(EG) Nr. 765/2008 (Anwendungsbereich: harmonisierte Produkte) haben. Er übernimmt die<br />

Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 8 GPSG. Gleichzeitig wer<strong>de</strong>n Bestimmungen zur Durchführung <strong>de</strong>r<br />

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aufgenommen, soweit dies im Hinblick auf das fö<strong>de</strong>rale System <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland erfor<strong>de</strong>rlich ist, um <strong>de</strong>n innerstaatlich zuständigen Behör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r<br />

Überwachungsaufgaben zuzuweisen. Die Bestimmungen <strong>de</strong>s Abschnitts 6 fin<strong>de</strong>n ohne weitere Differenzierung<br />

auf <strong>de</strong>n gesamten Produktbereich <strong>de</strong>s <strong>ProdSG</strong> Anwendung. Dies ist im Sinne eines einheitlichen<br />

und praktikablen Marktüberwachungssystems geboten.<br />

Zu § 24 (Zuständigkeiten und Zusammenarbeit):<br />

§ 24 regelt die Zuständigkeiten <strong>de</strong>r Marktüberwachung sowie die Zusammenarbeit zwischen <strong>de</strong>n Zollbehör<strong>de</strong>n<br />

und <strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 8 Absatz 1. Er wird redaktionell<br />

neu gefasst im Sinne verbesserter Verständlichkeit. Zentrales Ziel <strong>de</strong>r Regelung ist es wie bisher, <strong>de</strong>m<br />

Grundsatz „ein Produkt - eine Behör<strong>de</strong>“ folgend, einen möglichst effizienten Vollzug zu gewährleisten.<br />

Dazu trägt bei, dass, wenn ausgewählte Bestimmungen <strong>de</strong>s <strong>ProdSG</strong> (z.B. hinsichtlich <strong>de</strong>r Kennzeichnung<br />

nach § 6) ergänzend zu an<strong>de</strong>ren spezielleren Rechtsvorschriften beachtet wer<strong>de</strong>n müssen (entsprechend<br />

<strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r europäischen Produktsicherheitsrichtlinie, Lücken in speziellen Rechtsvorschriften<br />

zu schließen), diese ergänzen<strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s <strong>ProdSG</strong> von <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> vollzogen wer<strong>de</strong>n,<br />

die nach <strong>de</strong>r spezielleren Rechtsvorschrift für <strong>de</strong>n Vollzug zuständig ist. Satz 1 begrün<strong>de</strong>t zunächst die<br />

grundsätzliche Zuständigkeit <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r für die Marktüberwachung. Die Sätze 2 bis 4 formulieren<br />

Rückausnahmen zu diesem Grundsatz. Satz 2 entspricht <strong>de</strong>m bisherigen § 3 Absatz 1 Satz 3 und regelt<br />

<strong>de</strong>n Fall, dass eigenständig, ohne dass ein Fall <strong>de</strong>s § 1 Abs. 4 vorliegt, eine an<strong>de</strong>re Rechtsvorschrift generell<br />

die Durchführung <strong>de</strong>s <strong>ProdSG</strong> einer Bun<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong> zuweist. Satz 3 regelt <strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rfall nach §<br />

1 Absatz 4: Bestimmungen <strong>de</strong>s <strong>ProdSG</strong> fin<strong>de</strong>n ergänzend Anwendung. Hier gilt <strong>de</strong>r Grundsatz: die<br />

Vollzugsbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r "an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschrift" vollziehen auch die ergänzen<strong>de</strong>n <strong>ProdSG</strong>-Bestimmungen,<br />

es sei <strong>de</strong>nn, die an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften sehen etwas an<strong>de</strong>res vor. Satz 4 trägt <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren<br />

Bedürfnissen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr Rechnung.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 verweist auf die Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n<br />

entsprechend <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Dabei sind die Zollbehör<strong>de</strong>n insbeson<strong>de</strong>re berechtigt<br />

und verpflichtet, alle für weitere Maßnahmen erfor<strong>de</strong>rlichen Informationen an die zuständige<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 62

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