Neues Produktsicherheitsgesetz â ProdSG - Maschinenrichtlinie.de
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
Es muss für die zuständige Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong> überprüfbar sein, dass <strong>de</strong>r Einführer seiner Pflicht nach<br />
§ 22 Absatz 5 Satz 1 <strong>ProdSG</strong>-E nachgekommen ist. Die Nichterfüllung <strong>de</strong>r Dokumentationspflicht bil<strong>de</strong>t zugleich<br />
<strong>de</strong>n Anknüpfungspunkt für einen Bußgeldtatbestand.<br />
Zu § 23 (GS-Stellen):<br />
§ 23 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 11 GPSG.<br />
Zu Absatz 1:<br />
Absatz 1 übernimmt <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>s bisherigen § 11 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Absatz 2.<br />
Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/6852 vom 25.08.2011:<br />
Begründung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (BR) zum vom Bun<strong>de</strong>stag angenommenen Än<strong>de</strong>rungsantrag <strong>de</strong>s BR:<br />
§ 23 Absatz 1 Satz 1 <strong>ProdSG</strong>-E enthält die bisher in 11 Absatz 2 GPSG enthaltene Regelung. Nach letztgenannter<br />
Vorschrift kann eine GS-Stelle nur für einen bestimmten Aufgabenbereich anerkannt wer<strong>de</strong>n. Damit <strong>de</strong>r<br />
Neufassung keine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtslage verbun<strong>de</strong>n ist, sollte zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten<br />
diese Formulierung - wie es auch bei § 23 Absatz 5 Satz 1 <strong>ProdSG</strong>-E (vgl. § 11 Absatz 3 Satz 1 GPSG) geschehen<br />
ist - beibehalten wer<strong>de</strong>n.<br />
Zu Absatz 2:<br />
Absatz 2 legt die Anfor<strong>de</strong>rungen fest, die eine Konformitätsbewertungsstelle erfüllen muss, um als GS-<br />
Stelle tätig wer<strong>de</strong>n zu dürfen. Er verweist dazu auf die §§ 13 und 18, das heißt GS-Stellen müssen die<br />
gleichen grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllen wie notifizierte Stellen. Dies entspricht auch <strong>de</strong>r heutigen<br />
Rechtslage: Das bisherige GPSG stellt For<strong>de</strong>rungen an zugelassene Stellen und differenziert nicht<br />
zwischen notifizierten Stellen und GS-Stellen. Diese Gleichbehandlung ist auch sachgerecht, da die Tätigkeiten<br />
<strong>de</strong>r notifizierten Stelle und <strong>de</strong>r GS-Stelle vergleichbar sind und in <strong>de</strong>r Praxis bei<strong>de</strong> oft von ein<br />
und <strong>de</strong>rselben Konformitätsbewertungsstelle wahrgenommen wer<strong>de</strong>n. Gleiche Anfor<strong>de</strong>rungen führen<br />
dann zu Erleichterungen im Verfahren zur Erteilung <strong>de</strong>r Befugnis. Absatz 2 verweist außer<strong>de</strong>m auf §<br />
14 Absatz 1, d.h. die für das Notifizierungsverfahren gelten<strong>de</strong> Vermutungswirkung harmonisierter<br />
Akkreditierungsnormen wird auf das GS-Verfahren konsequenterweise übertragen. In <strong>de</strong>r praktischen<br />
Durchführung <strong>de</strong>s GS-Verfahrens ergeben sich dadurch nahezu keine Än<strong>de</strong>rungen, da im Akkreditierungsstellengesetz<br />
festgelegt ist, dass Begutachtung und Überwachung im Rahmen einer Akkreditierung<br />
im Bereich <strong>de</strong>r Sicherheitstechnik durch die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>, also hier die ZLS, zu erfolgen<br />
hat. Absatz 2 verweist zu<strong>de</strong>m auf die Bestimmungen <strong>de</strong>s § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 (Wi<strong>de</strong>rruf<br />
<strong>de</strong>r erteilten Befugnis) und überträgt sie sinngemäß auf die GS-Stellen. Die Regelungen wer<strong>de</strong>n<br />
im Sinne von mehr Rechtsklarheit neu ins <strong>ProdSG</strong> aufgenommen.<br />
Zu Absatz 3:<br />
Absatz 3 regelt Einzelheiten <strong>de</strong>r Erteilung <strong>de</strong>r Befugnis entsprechend <strong>de</strong>r verwaltungsverfahrensrechtlichen<br />
Bestimmungen und nimmt sie im Sinne von mehr Rechtssicherheit ins <strong>ProdSG</strong> auf.<br />
Zu Absatz 4:<br />
Absatz 4 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 11 Absatz 1 Satz 4 und konkretisiert<br />
ihn hinsichtlich <strong>de</strong>s Weges <strong>de</strong>r Veröffentlichung.<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
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