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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu Absatz 5:<br />

Absatz 5 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 7 Absatz 2. Um sicherzustellen,<br />

dass die gefertigten Produkte auch mit <strong>de</strong>m geprüften Baumuster übereinstimmen, hat die GS-Stelle<br />

eine Fertigungsüberwachung vorzunehmen. Außer<strong>de</strong>m hat die GS-Stelle die rechtmäßige Verwendung<br />

<strong>de</strong>s GS-Zeichens mit geeigneten Maßnahmen (z.B. Marktbeobachtung) zu überwachen. Neben <strong>de</strong>m<br />

Entzug <strong>de</strong>s GS-Zeichens wird als mil<strong>de</strong>re Alternative auch das Aussetzen <strong>de</strong>r Zuerkennung eingeführt.<br />

Zu § 22 (Pflichten <strong>de</strong>s Herstellers und <strong>de</strong>s Einführers):<br />

§ 22 übernimmt die Herstellerpflichten <strong>de</strong>s bisherigen § 7 GPSG. Im Sinne einer Stärkung <strong>de</strong>s GS-Zeichens<br />

wer<strong>de</strong>n weitere Herstellerpflichten sowie eine Pflicht für <strong>de</strong>n Einführer ergänzt.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 übernimmt inhaltsgleich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 7 Absatz 3 Satz 1 und 2.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 übernimmt die Regelung <strong>de</strong>s bisherigen § 7 Absatz 3 Satz 3 und ergänzt sie um die Bestimmung,<br />

dass <strong>de</strong>m Hersteller, <strong>de</strong>r das GS-Zeichen verwen<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r mit ihm wirbt, eine Bescheinigung<br />

nach § 21 Absatz 2 vorliegen muss. Damit wird jetzt auch <strong>de</strong>r Fall erfasst, dass ein Hersteller mit <strong>de</strong>m<br />

GS-Zeichen wirbt, ohne jemals ein Zuerkennungsverfahren durchlaufen zu haben. Außer<strong>de</strong>m wird<br />

eine Bestimmung aufgenommen, die <strong>de</strong>m Hersteller die Verwendung <strong>de</strong>s GS-Zeichens verbietet, wenn<br />

das GS-Zeichen von <strong>de</strong>r GS-Stelle ausgesetzt o<strong>de</strong>r entzogen wor<strong>de</strong>n ist. Damit wird eine bestehen<strong>de</strong><br />

Lücke geschlossen und die Glaubwürdigkeit <strong>de</strong>s GS-Zeichens gestärkt.<br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 legt Kriterien für die Gestaltung <strong>de</strong>s GS-Zeichens fest und verweist dazu auf die Anlage zum<br />

Gesetz. Inhaltlich entsprechen die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>nen, wie sie bereits in einer Bekanntmachung <strong>de</strong>s<br />

damaligen BMA vom 15. August 1997 enthalten sind. Durch die Übernahme ins <strong>ProdSG</strong> ergibt sich<br />

nun die Möglichkeit, einen Verstoß gegen die Gestaltungsvorschriften mit einer Ordnungswidrigkeit<br />

zu belegen. Auch diese Maßnahme dient letztlich dazu, das GS-Zeichen nachhaltig zu stärken.<br />

Zu Absatz 4:<br />

Absatz 4 übernimmt nahezu wortgleich die Bestimmung <strong>de</strong>s bisherigen § 7 Absatz 4.<br />

Zu Absatz 5:<br />

Absatz 5 führt eine Pflicht für <strong>de</strong>n Einführer eines Produkts mit GS-Zeichen ein, zu überprüfen, ob für<br />

dieses Produkt auch eine gültige Bescheinigung vorliegt. Dies trägt <strong>de</strong>m Umstand Rechnung, dass bei<br />

Produkten aus Drittstaaten häufig das GS-Zeichen nicht rechtmäßig angebracht ist. Damit soll die<br />

missbräuchliche Verwendung <strong>de</strong>s GS-Zeichens eingedämmt wer<strong>de</strong>n.<br />

Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/6852 vom 25.08.2011:<br />

Begründung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (BR) zum vom Bun<strong>de</strong>stag angenommenen Än<strong>de</strong>rungsantrag <strong>de</strong>s BR:<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 60

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