Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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Neues ProduktsicherheitsgesetzProdSG Zu § 19 (Widerruf der erteilten Befugnis): § 19 setzt inhaltsgleich den Artikel R25 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 33 der Spielzeug- Richtlinie 2009/48/EG um. Er passt die dort vorgesehenen Maßnahmen (Einschränkung, Aussetzung, Widerruf) an das Instrumentarium des deutschen Verwaltungsverfahrensrechts an (ganzer oder teilweiser Widerruf). Zu Abschnitt 5 (GS-Zeichen): Das ProdSG führt die Bestimmungen zur Zuerkennung des GS-Zeichens sowie zu den GS-Stellen in einem eigenen Abschnitt “GS-Zeichen“ übersichtlich zusammen. Die Pflichten der GS-Stellen und die Pflichten der Hersteller und Einführer werden nunmehr im Sinne einer verbesserten Struktur in eigenständigen Paragraphen geregelt. Die bisher bewährten Regelungen werden übernommen und um weitere Bestimmungen ergänzt, die das GS-Zeichen nachhaltig stärken sollen. Dies entspricht dem Beschluss des Bundesrates vom 23.05.2008 (Drucksache 29/08) sowie der Empfehlung der gemeinsamen Bund-Länder Arbeitsgruppe zur Stärkung der Marktüberwachung (Eckpunkte für eine „gemeinsame Strategie des Bundes und der Länder zur Stärkung der Marktüberwachung im Bereich des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG)“, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt (Bekanntmachung des BMAS vom 30. Juni 2009 im Gemeinsamen Ministerialblatt, Seite 581)). Zu § 20 (Zuerkennung des GS-Zeichens): § 20 enthält grundsätzliche Regelungen über die Zuerkennung des GS-Zeichens. Zu Absatz 1: Absatz 1 übernimmt den Grundsatz zur Zuerkennung des GS-Zeichens inhaltsgleich aus dem bisherigen § 7 Absatz 1 Satz 1. Zu Absatz 2: Absatz 2 formuliert eine Ausnahme zu dem Grundsatz nach Absatz 1. Danach darf ein GS-Zeichen nicht zuerkannt werden, wenn das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und die inhaltliche Aussage der CE-Kennzeichnung mit der des GS-Zeichens mindestens gleichwertig ist. Diese Gleichwertigkeit kann unterstellt werden, wenn die CE-Kennzeichnung für umfassende Sicherheit steht und ein Konformitätsbewertungsverfahren angewendet wurde, das dem bei der Zuerkennung des GS-Zeichens (Baumusterprüfung plus Fertigungsüberwachung) mindestens gleichwertig ist. Dem modularen Ansatz der CE-Richtlinien entsprechend ist dies der Fall für die Module bzw. Modulkombinationen B+D, B+E, B+F, G und H1 (Module entsprechend Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG). Zu § 21 (Pflichten der GS-Stelle): § 21 übernimmt die Pflichten des bisherigen § 7 GPSG und ergänzt sie im Sinne einer Stärkung des GS- Zeichens um weitere Pflichten. Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.de Seite 58

Neues ProduktsicherheitsgesetzProdSG Zu Absatz 1: Absatz 1 enthält die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein GS-Zeichen zuerkannt werden kann. Absatz 1 übernimmt die Voraussetzungen des bisherigen § 7 Absatz 1 Satz 2 und ergänzt diese um zwei weitere Voraussetzungen. Danach müssen zukünftig nicht nur die allgemeinen Produktanforderungen des § 3 berücksichtigt werden, sondern auch die zusätzlichen Anforderungen an Verbraucherprodukte nach § 6. Diese sind überwiegend formaler Natur, tragen aber gleichwohl direkt oder indirekt zur Sicherheit des Produkts bzw. zu dessen Verwendung bei (z.B. Sicherheitsinformationen, Angaben zur Identifikation des Produkts). Neu ist auch, dass bei der Zuerkennung des GS-Zeichens die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelten Spezifikationen angewendet werden müssen. Mit dem Instrument der ermittelten Spezifikation wurde eine Möglichkeit geschaffen, im Sinne des Vorsorgeprinzips schnell auf neue Erkenntnisse im Bereich der Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes von Produkten zu reagieren. Die Notwendigkeit, ein solches Instrument verfügbar zu haben, hat sich zuletzt mit dem Auftauchen PAK-belasteter Produkte am Markt gezeigt. Mit dem Instrument der ermittelten Spezifikation kann in solchen Fällen schnell die Zuerkennung des GS-Zeichens verboten oder an Bedingungen geknüpft werden, lange bevor der europäische Gesetzgeber oder die Normung entsprechende Verbote oder Beschränkungen ausspricht. Zu Absatz 2: Absatz 2 übernimmt inhaltsgleich die Regelungen des bisherigen § 7 Absatz 1 Sätze 3 und 4. Neben der zeitlichen Befristung der GS-Zeichen-Zuerkennung wird neu die Möglichkeit eröffnet, die GS-Zeichen- Zuerkennung auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los zu beschränken. Dies ist sachgerecht, da sich die Produktion solcher Fertigungskontingente oder -lose auf Zeiträume beschränkt, die deutlich unter der Frist von 5 Jahren liegen. Außerdem wird die GS-Stelle dazu verpflichtet, eine Liste der ausgestellten Bescheinigungen zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung kann auch in Form einer Datenbank im Internet erfolgen. Damit kann die Gültigkeit eines GS-Zeichens unbürokratisch und schnell überprüft werden. Zu Absatz 3 und Absatz 4: Mit einem gefälschten GS-Zeichen wird nicht nur der betroffenen GS-Stelle ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt, sondern die Zuverlässigkeit der mit dem GS-Zeichen verbundenen Aussage insgesamt wird in Zweifel gezogen. Daher werden mit dem neuen Absatz 3 die GS-Stellen verpflichtet, gegen Hersteller, die ihr GS-Zeichen unerlaubter Weise verwenden, vorzugehen. Sie hat geeignete Maßnahmen zu treffen, wie z.B. die Abmahnung eines widerrechtlichen Verwenders, die Aufforderung zur Abgabe von Unterlassungserklärungen, das Einschalten der Wettbewerbszentrale oder die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im Klagewege vor den ordentlichen Gerichten. Die anderen GS- Stellen sind in diesen Fällen zu unterrichten, da nicht auszuschließen ist, dass auch andere GS-Zeichen von diesem Hersteller unerlaubterweise verwendet werden. Mit Absatz 4 wird die GS-Stelle verpflichtet, Informationen zu Fälschungen ihres GS-Zeichens zu veröffentlichen. Damit wird die Grundlage für eine „Liste schwarzer Schafe“ gelegt, die letztlich potenzielle Fälscher abschrecken soll. Insgesamt sollen die Bestimmungen des Absatzes 3 und 4 dazu beitragen, die Glaubwürdigkeit des GS-Zeichens zu erhalten. Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.de Seite 59

<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 enthält die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein GS-Zeichen zuerkannt wer<strong>de</strong>n<br />

kann. Absatz 1 übernimmt die Voraussetzungen <strong>de</strong>s bisherigen § 7 Absatz 1 Satz 2 und ergänzt diese<br />

um zwei weitere Voraussetzungen. Danach müssen zukünftig nicht nur die allgemeinen Produktanfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>s § 3 berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn auch die zusätzlichen Anfor<strong>de</strong>rungen an Verbraucherprodukte<br />

nach § 6. Diese sind überwiegend formaler Natur, tragen aber gleichwohl direkt o<strong>de</strong>r indirekt<br />

zur Sicherheit <strong>de</strong>s Produkts bzw. zu <strong>de</strong>ssen Verwendung bei (z.B. Sicherheitsinformationen, Angaben<br />

zur I<strong>de</strong>ntifikation <strong>de</strong>s Produkts). Neu ist auch, dass bei <strong>de</strong>r Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens die<br />

vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelten Spezifikationen angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n müssen. Mit<br />

<strong>de</strong>m Instrument <strong>de</strong>r ermittelten Spezifikation wur<strong>de</strong> eine Möglichkeit geschaffen, im Sinne <strong>de</strong>s Vorsorgeprinzips<br />

schnell auf neue Erkenntnisse im Bereich <strong>de</strong>r Sicherheit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Gesundheitsschutzes von<br />

Produkten zu reagieren. Die Notwendigkeit, ein solches Instrument verfügbar zu haben, hat sich zuletzt<br />

mit <strong>de</strong>m Auftauchen PAK-belasteter Produkte am Markt gezeigt. Mit <strong>de</strong>m Instrument <strong>de</strong>r ermittelten<br />

Spezifikation kann in solchen Fällen schnell die Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens verboten o<strong>de</strong>r an<br />

Bedingungen geknüpft wer<strong>de</strong>n, lange bevor <strong>de</strong>r europäische Gesetzgeber o<strong>de</strong>r die Normung entsprechen<strong>de</strong><br />

Verbote o<strong>de</strong>r Beschränkungen ausspricht.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 übernimmt inhaltsgleich die Regelungen <strong>de</strong>s bisherigen § 7 Absatz 1 Sätze 3 und 4. Neben <strong>de</strong>r<br />

zeitlichen Befristung <strong>de</strong>r GS-Zeichen-Zuerkennung wird neu die Möglichkeit eröffnet, die GS-Zeichen-<br />

Zuerkennung auf ein bestimmtes Fertigungskontingent o<strong>de</strong>r -los zu beschränken. Dies ist sachgerecht,<br />

da sich die Produktion solcher Fertigungskontingente o<strong>de</strong>r -lose auf Zeiträume beschränkt, die <strong>de</strong>utlich<br />

unter <strong>de</strong>r Frist von 5 Jahren liegen. Außer<strong>de</strong>m wird die GS-Stelle dazu verpflichtet, eine Liste <strong>de</strong>r ausgestellten<br />

Bescheinigungen zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung kann auch in Form einer Datenbank<br />

im Internet erfolgen. Damit kann die Gültigkeit eines GS-Zeichens unbürokratisch und schnell<br />

überprüft wer<strong>de</strong>n.<br />

Zu Absatz 3 und Absatz 4:<br />

Mit einem gefälschten GS-Zeichen wird nicht nur <strong>de</strong>r betroffenen GS-Stelle ein wirtschaftlicher Scha<strong>de</strong>n<br />

zugefügt, son<strong>de</strong>rn die Zuverlässigkeit <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m GS-Zeichen verbun<strong>de</strong>nen Aussage insgesamt<br />

wird in Zweifel gezogen. Daher wer<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m neuen Absatz 3 die GS-Stellen verpflichtet, gegen<br />

Hersteller, die ihr GS-Zeichen unerlaubter Weise verwen<strong>de</strong>n, vorzugehen. Sie hat geeignete Maßnahmen<br />

zu treffen, wie z.B. die Abmahnung eines wi<strong>de</strong>rrechtlichen Verwen<strong>de</strong>rs, die Auffor<strong>de</strong>rung zur<br />

Abgabe von Unterlassungserklärungen, das Einschalten <strong>de</strong>r Wettbewerbszentrale o<strong>de</strong>r die Durchsetzung<br />

von Unterlassungsansprüchen im Klagewege vor <strong>de</strong>n or<strong>de</strong>ntlichen Gerichten. Die an<strong>de</strong>ren GS-<br />

Stellen sind in diesen Fällen zu unterrichten, da nicht auszuschließen ist, dass auch an<strong>de</strong>re GS-Zeichen<br />

von diesem Hersteller unerlaubterweise verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Mit Absatz 4 wird die GS-Stelle verpflichtet,<br />

Informationen zu Fälschungen ihres GS-Zeichens zu veröffentlichen. Damit wird die Grundlage für<br />

eine „Liste schwarzer Schafe“ gelegt, die letztlich potenzielle Fälscher abschrecken soll. Insgesamt sollen<br />

die Bestimmungen <strong>de</strong>s Absatzes 3 und 4 dazu beitragen, die Glaubwürdigkeit <strong>de</strong>s GS-Zeichens zu<br />

erhalten.<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

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