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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu § 19 (Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r erteilten Befugnis):<br />

§ 19 setzt inhaltsgleich <strong>de</strong>n Artikel R25 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 33 <strong>de</strong>r Spielzeug-<br />

Richtlinie 2009/48/EG um. Er passt die dort vorgesehenen Maßnahmen (Einschränkung, Aussetzung,<br />

Wi<strong>de</strong>rruf) an das Instrumentarium <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Verwaltungsverfahrensrechts an (ganzer o<strong>de</strong>r teilweiser<br />

Wi<strong>de</strong>rruf).<br />

Zu Abschnitt 5 (GS-Zeichen):<br />

Das <strong>ProdSG</strong> führt die Bestimmungen zur Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens sowie zu <strong>de</strong>n GS-Stellen in einem<br />

eigenen Abschnitt “GS-Zeichen“ übersichtlich zusammen. Die Pflichten <strong>de</strong>r GS-Stellen und die<br />

Pflichten <strong>de</strong>r Hersteller und Einführer wer<strong>de</strong>n nunmehr im Sinne einer verbesserten Struktur in eigenständigen<br />

Paragraphen geregelt. Die bisher bewährten Regelungen wer<strong>de</strong>n übernommen und um<br />

weitere Bestimmungen ergänzt, die das GS-Zeichen nachhaltig stärken sollen. Dies entspricht <strong>de</strong>m Beschluss<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates vom 23.05.2008 (Drucksache 29/08) sowie <strong>de</strong>r Empfehlung <strong>de</strong>r gemeinsamen<br />

Bund-Län<strong>de</strong>r Arbeitsgruppe zur Stärkung <strong>de</strong>r Marktüberwachung (Eckpunkte für eine „gemeinsame<br />

Strategie <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r zur Stärkung <strong>de</strong>r Marktüberwachung im Bereich <strong>de</strong>s Geräte- und<br />

<strong>Produktsicherheitsgesetz</strong>es (GPSG)“, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt (Bekanntmachung<br />

<strong>de</strong>s BMAS vom 30. Juni 2009 im Gemeinsamen Ministerialblatt, Seite 581)).<br />

Zu § 20 (Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens):<br />

§ 20 enthält grundsätzliche Regelungen über die Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 übernimmt <strong>de</strong>n Grundsatz zur Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens inhaltsgleich aus <strong>de</strong>m bisherigen<br />

§ 7 Absatz 1 Satz 1.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 formuliert eine Ausnahme zu <strong>de</strong>m Grundsatz nach Absatz 1. Danach darf ein GS-Zeichen<br />

nicht zuerkannt wer<strong>de</strong>n, wenn das Produkt mit <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung versehen ist und die inhaltliche<br />

Aussage <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung mit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>s GS-Zeichens min<strong>de</strong>stens gleichwertig ist. Diese Gleichwertigkeit<br />

kann unterstellt wer<strong>de</strong>n, wenn die CE-Kennzeichnung für umfassen<strong>de</strong> Sicherheit steht und<br />

ein Konformitätsbewertungsverfahren angewen<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>, das <strong>de</strong>m bei <strong>de</strong>r Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens<br />

(Baumusterprüfung plus Fertigungsüberwachung) min<strong>de</strong>stens gleichwertig ist. Dem modularen<br />

Ansatz <strong>de</strong>r CE-Richtlinien entsprechend ist dies <strong>de</strong>r Fall für die Module bzw. Modulkombinationen<br />

B+D, B+E, B+F, G und H1 (Module entsprechend Anhang II <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG).<br />

Zu § 21 (Pflichten <strong>de</strong>r GS-Stelle):<br />

§ 21 übernimmt die Pflichten <strong>de</strong>s bisherigen § 7 GPSG und ergänzt sie im Sinne einer Stärkung <strong>de</strong>s GS-<br />

Zeichens um weitere Pflichten.<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 58

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