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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

<strong>de</strong>n dürfen, ist eine entsprechen<strong>de</strong> Formulierung im neuen Satz 3 vorgesehen. Nach dieser Regelung hat die<br />

Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> die Befugnis unter <strong>de</strong>r Bedingung zu erteilen, dass die im neuen Satz 2 enthaltenen<br />

und in Artikel R23 Absatz 5 in Anhang <strong>de</strong>s Beschlusses 768/2008/EG für <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r Tätigkeit als notifizierte<br />

Stelle abzuwarten<strong>de</strong>n Fristen, in <strong>de</strong>nen die Europäische Kommission o<strong>de</strong>r die an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten<br />

Einwän<strong>de</strong> gegen die Notifizierung erheben können, abgelaufen sind. Auf diese Weise wird ein zeitlicher Gleichlauf<br />

von Befugniserteilung und Notifizierung sichergestellt.<br />

Antwort <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung:<br />

Die Bun<strong>de</strong>sregierung stimmt <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung grundsätzlich zu.<br />

Zur Klarstellung sollte § 15 Absatz 1 Satz 2 jedoch wie folgt gefasst wer<strong>de</strong>n:<br />

(Anmerkung <strong>de</strong>s Zusammenstellers: Siehe Gesetzestext)<br />

Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/7063 vom 21.09.2011:<br />

Begründung aus <strong>de</strong>r Beschlussempfehlung <strong>de</strong>s AuS-Ausschusses<br />

Die Än<strong>de</strong>rung steht im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung in Buchstabe a und übernimmt <strong>de</strong>n Vorschlag <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>srates zum verwaltungstechnischen Verfahrensablauf von Befugniserteilung und Notifizierung. Die Formulierung<br />

wur<strong>de</strong> redaktionell angepasst und stellt klar, dass die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> die Befugnis unter<br />

<strong>de</strong>r aufschieben<strong>de</strong>n Bedingung erteilt, dass innerhalb <strong>de</strong>r im neuen Satz 2 für <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r Tätigkeit als notifizierte<br />

Stelle genannten Fristen, we<strong>de</strong>r die Europäische Kommission noch die an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten Einwän<strong>de</strong><br />

gegen die Notifizierung erhoben haben. Das mit <strong>de</strong>m Gesetzentwurf beabsichtigte Ergebnis, dass <strong>de</strong>r Ablauf <strong>de</strong>r<br />

Fristen abzuwarten ist, wird hiermit in gleicher Weise, lediglich im verwaltungstechnischen Ablauf variiert, erzielt.<br />

Zu § 16 (Verpflichtungen <strong>de</strong>r notifizierten Stelle):<br />

§ 16 formuliert Pflichten <strong>de</strong>r notifizierten Stelle in Bezug auf ihre Arbeit. Er setzt inhaltsgleich <strong>de</strong>n Artikel<br />

R17 Absatz 11 und <strong>de</strong>n Artikel R27 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 26 Absatz 11<br />

und Artikel 35 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um. Die notifizierte Stelle hat bei Konformitätsbewertungen<br />

die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Hierzu gehört, dass unnötige Belastungen <strong>de</strong>r Wirtschaftsakteure<br />

vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Die notifizierten Stellen üben ihre Tätigkeiten unter gebühren<strong>de</strong>r<br />

Berücksichtigung <strong>de</strong>r Größe eines Unternehmens, <strong>de</strong>r Branche, in <strong>de</strong>r es tätig ist, seiner Struktur sowie<br />

<strong>de</strong>s Gra<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Komplexität <strong>de</strong>r betroffenen Produkttechnologie und <strong>de</strong>s Massenfertigungs- o<strong>de</strong>r Seriencharakters<br />

<strong>de</strong>s Fertigungsprozesses aus. Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein<br />

Schutzniveau ein, wie dies für die Konformität <strong>de</strong>s Produkts mit <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r Rechtsverordnungen<br />

nach § 8 Absatz 1 erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

Zu § 17 (Mel<strong>de</strong>pflichten <strong>de</strong>r notifizierten Stelle):<br />

§ 17 regelt Mel<strong>de</strong>pflichten <strong>de</strong>r notifizierten Stelle. Er setzt inhaltsgleich <strong>de</strong>n Artikel R28 <strong>de</strong>s Beschlusses<br />

Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 36 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um.<br />

Zu § 18 (Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen):<br />

§ 18 legt die Bedingungen fest, die bei einer Unterauftragsvergabe einzuhalten sind. Er setzt inhaltsgleich<br />

<strong>de</strong>n Artikel R20 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 29 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie<br />

2009/48/EG um.<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 57

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