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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

dass er <strong>de</strong>n harmonisierten Akkreditierungsnormen in Artikel R18 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG<br />

bzw. Artikel 27 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG die Vermutungswirkung zubilligt. Gleichzeitig eröffnet<br />

<strong>de</strong>r europäische Gesetzgeber die Möglichkeit, gegen eine harmonisierte Akkreditierungsnorm<br />

einen formellen Einwand einzulegen (Artikel R19 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 28 <strong>de</strong>r<br />

Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG).<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 enthält die Bestimmung zur Vermutungswirkung harmonisierter Akkreditierungsnormen. Er<br />

setzt Artikel 27 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG inhaltsgleich um.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 setzt Artikel 28 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG inhaltsgleich um und passt ihn redaktionell<br />

an. Die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> mel<strong>de</strong>t einen von ihr festgestellten Mangel in einer harmonisierten<br />

Akkreditierungsnorm an die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese bereitet<br />

<strong>de</strong>n formellen Einwand vor; sie holt in diesem Zusammenhang das Votum <strong>de</strong>r interessierten Kreise<br />

ein, in<strong>de</strong>m sie <strong>de</strong>n Ausschuss für Produktsicherheit beteiligt.<br />

Zu § 15 (Notifizierungsverfahren, Erteilung <strong>de</strong>r Befugnis):<br />

§ 15 regelt das Notifizierungsverfahren. Die Absätze 1 bis 4 setzen dabei inhaltsgleich <strong>de</strong>n Artikel R23<br />

<strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 31 <strong>de</strong>r Spielzeug- Richtlinie 2009/48/EG um, Absatz 5<br />

setzt inhaltsgleich Artikel R26 Absatz 2 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. Artikel 34 <strong>de</strong>r Spielzeug-<br />

Richtlinie 2009/48/EG um.<br />

Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Drucksache 17/6852 vom 25.08.2011:<br />

Begründung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates (BR) zum vom Bun<strong>de</strong>stag grundsätzlich angenommenen Än<strong>de</strong>rungsantrag<br />

<strong>de</strong>s BR:<br />

Die in 15 Absatz 1 und 3 <strong>ProdSG</strong>-E vorgesehene Regelung verkennt das Verhältnis von Befugniserteilung und<br />

Notifizierung. Die Erteilung <strong>de</strong>r rechtlichen Befugnis, bestimmte Konformitätsbewertungsaufgaben wahrnehmen<br />

zu dürfen, steht am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s durch die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> durchzuführen<strong>de</strong>n Verfahrens <strong>de</strong>r Bewertung<br />

<strong>de</strong>r Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle. Die <strong>de</strong>rzeit vorgesehene Einordnung <strong>de</strong>r Befugniserteilung<br />

nach bereits erfolgter Notifizierung und nach Ablauf <strong>de</strong>r Frist für etwaige Einwän<strong>de</strong> durch die Europäische<br />

Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten verlagert die Entscheidung über das rechtliche Dürfen hingegen auf<br />

einen Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m sie bereits stattgefun<strong>de</strong>n haben muss. Dies resultiert aus <strong>de</strong>r Vorgabe <strong>de</strong>s Artikel R13 in<br />

Anhang <strong>de</strong>s Beschlusses 768/2008/EG, in <strong>de</strong>m es heißt, dass die notifizieren<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> nur diejenigen Stellen notifiziert,<br />

die befugt sind, Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen. Die Befugnis <strong>de</strong>r Stelle muss <strong>de</strong>mnach<br />

bereits durch die notifizieren<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> positiv festgestellt wor<strong>de</strong>n sein, bevor die Notifizierung erfolgen kann.<br />

Um sicherzustellen, dass <strong>de</strong>utsche Konformitätsbewertungsstellen europaweit tätig wer<strong>de</strong>n können, ist die <strong>de</strong>r<br />

Notifizierung bei <strong>de</strong>r Europäischen Kommission und bei <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten vorangehen<strong>de</strong> Befugniserteilung<br />

unter <strong>de</strong>r gleichen Bedingung zu erteilen, wie sie <strong>de</strong>r Beschluss 768/2008/EG für die Wahrnehmung <strong>de</strong>r<br />

Aufgaben einer notifizierten Stelle vorsieht. Im Verwaltungsverfahren ist dieses Vorgehen <strong>de</strong>rgestalt umsetzbar,<br />

dass die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsstelle zusammen mit <strong>de</strong>r Befugniserteilung die<br />

Mitteilung über die vorgenommene Notifizierung übersen<strong>de</strong>t und die rechtliche Wirksamkeit <strong>de</strong>r Befugniserteilung<br />

unter die Bedingung <strong>de</strong>s Fristablaufes ohne Einwän<strong>de</strong> stellt und bzgl. <strong>de</strong>r Notifizierung nochmals auf die<br />

ohnehin kraft Gesetzes gelten<strong>de</strong> Fristen von zwei Wochen bzw. zwei Monaten hinweist. Zur Absicherung dieses<br />

Verfahrens und zur Vermeidung von Unsicherheiten bei <strong>de</strong>n Stellen bzgl. <strong>de</strong>s Zeitpunktes, ab <strong>de</strong>m sie tätig wer-<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 56

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