Neues Produktsicherheitsgesetz â ProdSG - Maschinenrichtlinie.de
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
<strong>de</strong>n Beschluss Nr. 768/2008/EG (Artikel R13) angepasst. Zukünftig erteilt die ZLS <strong>de</strong>n Konformitätsbewertungsstellen<br />
„die Befugnis“, in einem bestimmten Bereich tätig zu wer<strong>de</strong>n; sie ist insoweit „Befugnis<br />
erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>“. Im Bereich <strong>de</strong>r Binnenmarktrichtlinien trifft <strong>de</strong>r europäische Gesetzgeber mit<br />
<strong>de</strong>m Beschluss Nr. 768/2008/EG erstmalig Regelungen zu notifizieren<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n, also <strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n,<br />
die Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, im Bereich <strong>de</strong>r Binnenmarktrichtlinien tätig<br />
wer<strong>de</strong>n zu dürfen. Diese Aufgabe fällt in Deutschland <strong>de</strong>r ZLS als Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> zu, sie<br />
ist insoweit auch notifizieren<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>. Die Anfor<strong>de</strong>rungen und Pflichten, die <strong>de</strong>r Beschluss Nr.<br />
768/2008/EG für notifizieren<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>n formuliert, entsprechen weitgehend <strong>de</strong>r heutigen Praxis <strong>de</strong>r<br />
ZLS und stellen insoweit keine Neuerung dar.<br />
Zu § 9 (Aufgaben <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>):<br />
§ 9 legt die Aufgaben <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> fest. Er übernimmt weitgehend die Bestimmungen<br />
<strong>de</strong>r Artikel R13 und R14 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG und dient <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r Artikel<br />
22 und 23 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG.<br />
Zu Absatz 1:<br />
Absatz 1 beschreibt <strong>de</strong>n Auftrag <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>. Er setzt die Bestimmungen <strong>de</strong>s Artikels<br />
23 Absatz 1 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um.<br />
Zu Absatz 2:<br />
Absatz 2 verpflichtet die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r Europäischen Kommission und <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren<br />
Mitgliedstaaten die Stellen mitzuteilen (notifizieren), <strong>de</strong>nen sie die Befugnis erteilt hat, tätig zu wer<strong>de</strong>n.<br />
Er setzt inhaltlich eins zu eins <strong>de</strong>n Artikel 22 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um.<br />
Zu Absatz 3:<br />
Absatz 3 legt fest, dass die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> die Konformitätsbewertungsstellen, <strong>de</strong>nen sie<br />
die Befugnis erteilt hat, auch zu überwachen hat. Dies ist heute bereits gängige Praxis. Absatz 3 dient<br />
<strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>s Artikels 23 Absatz 1 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG.<br />
Zu Absatz 4:<br />
Absatz 4 verpflichtet die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>, <strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n auf Anfor<strong>de</strong>rung<br />
die nötigen Informationen zu übermitteln. Dies trägt zu einer wirkungsvollen Marktüberwachung<br />
bei.<br />
Zu § 10 (Anfor<strong>de</strong>rungen an die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>):<br />
§ 10 formuliert die Anfor<strong>de</strong>rungen, <strong>de</strong>nen die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> genügen muss. Er setzt inhaltsgleich<br />
die Absätze 1, 3, 4 und 6 <strong>de</strong>s Artikels R15 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. <strong>de</strong>s Artikels<br />
24 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um. Die in <strong>de</strong>n Absätzen 2 und 5 <strong>de</strong>r Artikel R15 <strong>de</strong>s Beschlusses<br />
und Artikel 24 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG gestellten Anfor<strong>de</strong>rungen bedürfen keiner<br />
Umsetzung, da in Deutschland die Behör<strong>de</strong> bereits aus ihrer Grundrechtsbindung und aus rechtsstaatlichen<br />
Grün<strong>de</strong>n zu objektivem und unparteilichem Arbeiten und zur Verschwiegenheit verpflichtet<br />
ist.<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
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