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Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

<strong>de</strong>n Beschluss Nr. 768/2008/EG (Artikel R13) angepasst. Zukünftig erteilt die ZLS <strong>de</strong>n Konformitätsbewertungsstellen<br />

„die Befugnis“, in einem bestimmten Bereich tätig zu wer<strong>de</strong>n; sie ist insoweit „Befugnis<br />

erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>“. Im Bereich <strong>de</strong>r Binnenmarktrichtlinien trifft <strong>de</strong>r europäische Gesetzgeber mit<br />

<strong>de</strong>m Beschluss Nr. 768/2008/EG erstmalig Regelungen zu notifizieren<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n, also <strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n,<br />

die Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, im Bereich <strong>de</strong>r Binnenmarktrichtlinien tätig<br />

wer<strong>de</strong>n zu dürfen. Diese Aufgabe fällt in Deutschland <strong>de</strong>r ZLS als Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> zu, sie<br />

ist insoweit auch notifizieren<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>. Die Anfor<strong>de</strong>rungen und Pflichten, die <strong>de</strong>r Beschluss Nr.<br />

768/2008/EG für notifizieren<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>n formuliert, entsprechen weitgehend <strong>de</strong>r heutigen Praxis <strong>de</strong>r<br />

ZLS und stellen insoweit keine Neuerung dar.<br />

Zu § 9 (Aufgaben <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>):<br />

§ 9 legt die Aufgaben <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> fest. Er übernimmt weitgehend die Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>r Artikel R13 und R14 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG und dient <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>r Artikel<br />

22 und 23 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 beschreibt <strong>de</strong>n Auftrag <strong>de</strong>r Befugnis erteilen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>. Er setzt die Bestimmungen <strong>de</strong>s Artikels<br />

23 Absatz 1 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um.<br />

Zu Absatz 2:<br />

Absatz 2 verpflichtet die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r Europäischen Kommission und <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren<br />

Mitgliedstaaten die Stellen mitzuteilen (notifizieren), <strong>de</strong>nen sie die Befugnis erteilt hat, tätig zu wer<strong>de</strong>n.<br />

Er setzt inhaltlich eins zu eins <strong>de</strong>n Artikel 22 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um.<br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 legt fest, dass die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> die Konformitätsbewertungsstellen, <strong>de</strong>nen sie<br />

die Befugnis erteilt hat, auch zu überwachen hat. Dies ist heute bereits gängige Praxis. Absatz 3 dient<br />

<strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>s Artikels 23 Absatz 1 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG.<br />

Zu Absatz 4:<br />

Absatz 4 verpflichtet die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>, <strong>de</strong>n Marktüberwachungsbehör<strong>de</strong>n auf Anfor<strong>de</strong>rung<br />

die nötigen Informationen zu übermitteln. Dies trägt zu einer wirkungsvollen Marktüberwachung<br />

bei.<br />

Zu § 10 (Anfor<strong>de</strong>rungen an die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>):<br />

§ 10 formuliert die Anfor<strong>de</strong>rungen, <strong>de</strong>nen die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> genügen muss. Er setzt inhaltsgleich<br />

die Absätze 1, 3, 4 und 6 <strong>de</strong>s Artikels R15 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG bzw. <strong>de</strong>s Artikels<br />

24 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG um. Die in <strong>de</strong>n Absätzen 2 und 5 <strong>de</strong>r Artikel R15 <strong>de</strong>s Beschlusses<br />

und Artikel 24 <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG gestellten Anfor<strong>de</strong>rungen bedürfen keiner<br />

Umsetzung, da in Deutschland die Behör<strong>de</strong> bereits aus ihrer Grundrechtsbindung und aus rechtsstaatlichen<br />

Grün<strong>de</strong>n zu objektivem und unparteilichem Arbeiten und zur Verschwiegenheit verpflichtet<br />

ist.<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 54

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