Neues Produktsicherheitsgesetz â ProdSG - Maschinenrichtlinie.de
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<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />
Zu Absatz 3:<br />
Absatz 3 entspricht inhaltlich <strong>de</strong>m bisherigen Absatz 5.<br />
Zu <strong>de</strong>n Abschnitten 3 und 4:<br />
In <strong>de</strong>n Abschnitten 3 und 4 wer<strong>de</strong>n Regelungen zu Konformitätsbewertungsstellen sowie <strong>de</strong>ren Befugnis,<br />
in bestimmtem Rechtsbereichen tätig wer<strong>de</strong>n zu dürfen, getroffen. Diese Abschnitte dienen <strong>de</strong>r<br />
Umsetzung <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG.<br />
Konformitätsbewertungsstellen sind zunächst wirtschaftliche Unternehmungen, die in vielen Bereichen<br />
ihre Dienstleistung (Konformitätsbewertung: Bewertung, ob spezifische Anfor<strong>de</strong>rungen an ein Produkt,<br />
ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person o<strong>de</strong>r eine Stelle erfüllt sind) anbieten.<br />
In verschie<strong>de</strong>nen Rechtsbereichen weist <strong>de</strong>r Gesetzgeber Konformitätsbewertungsstellen bestimmte<br />
Aufgaben zu. Im Bereich <strong>de</strong>s europäischen Binnenmarktes z.B. ist beim Inverkehrbringen bestimmter<br />
Produkte (z.B. Druckgeräte) vom Hersteller zwingend eine Konformitätsbewertungsstelle einzuschalten.<br />
Dabei kann <strong>de</strong>r Hersteller nicht irgen<strong>de</strong>ine Konformitätsbewertungsstelle beauftragen, son<strong>de</strong>rn<br />
nur solche, die zuvor ihre fachliche Eignung für diese Aufgabe nachgewiesen habe. Diese fachliche<br />
Eignung weisen die Stellen im Rahmen eines so genannten Notifizierungsverfahrens<br />
nach.<br />
Das Notifizierungsverfahren selber hat <strong>de</strong>r europäische Gesetzgeber zweistufig angelegt: es besteht aus<br />
einem Nachweis <strong>de</strong>r fachlichen Eignung und einer formellen Erlaubnis. Die formelle Erlaubnis wird<br />
von einer staatlichen Stelle (im Folgen<strong>de</strong>n „Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>“) mit einem Verwaltungsakt<br />
erteilt. Bevor die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Verwaltungsakt erlassen kann, hat sie zuvor die Europäische<br />
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über ihre Absicht zu unterrichten. Dies ist <strong>de</strong>r<br />
eigentliche Akt <strong>de</strong>r Notifizierung. Der Europäischen Kommission und <strong>de</strong>n übrigen Mitgliedstaaten<br />
wird damit die Möglichkeit eröffnet, binnen festgelegter Fristen Einsprüche gegen die beabsichtige Erteilung<br />
<strong>de</strong>r Befugnis einzulegen. Verstreichen die Fristen ohne Einwand, erteilt die Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />
Konformitätsbewertungsstelle die beantragte Befugnis. Wer<strong>de</strong>n Einwän<strong>de</strong> erhoben, muss diesen zunächst<br />
Rechnung getragen wer<strong>de</strong>n.<br />
Hinsichtlich <strong>de</strong>r fachlichen Eignung sieht <strong>de</strong>r europäische Gesetzgeber zwei mögliche Wege vor: a. die<br />
Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> überprüft die fachliche Eignung <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsstelle selber<br />
o<strong>de</strong>r b. die Konformitätsbewertungsstelle weist ihre fachliche Eignung mittels einer Akkreditierung <strong>de</strong>r<br />
nationalen Akkreditierungsstelle (in Deutschland ist dies die Stelle gemäß Akkreditierungsstellegesetz<br />
- AkkStelleG) nach. Dieses im europäischen Recht angelegte Notifizierungssystem wird durch die Abschnitte<br />
3 und 4 abgebil<strong>de</strong>t.<br />
Zu Abschnitt 3 (Bestimmungen über die Befugnis erteilen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>):<br />
Im bisherigen GPSG spielen in verschie<strong>de</strong>nen Bereichen Konformitätsbewertungsstellen eine wichtige<br />
Rolle: beim Inverkehrbringen von Produkten (im Bereich <strong>de</strong>r Binnenmarktrichtlinien, umgesetzt durch<br />
Verordnungen nach § 3 Absatz 1), bei <strong>de</strong>r Zuerkennung <strong>de</strong>s GS-Zeichens sowie bei <strong>de</strong>n überwachungsbedürftigen<br />
Anlagen. Diese Konformitätsbewertungsstellen bedürfen, bevor sie tätig wer<strong>de</strong>n<br />
dürfen, <strong>de</strong>r Erlaubnis durch die zuständige Behör<strong>de</strong>. Dies ist nach <strong>de</strong>m bisherigen GPSG die Zentralstelle<br />
<strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r für Sicherheitstechnik (ZLS). Das bisherige GPSG spricht in diesem Zusammenhang<br />
von Anerkennung bzw. im Bereich <strong>de</strong>r überwachungsbedürftigen Anlagen von Akkreditierung. Diese<br />
Terminologie wird im <strong>ProdSG</strong> vereinheitlicht und an das Akkreditierungsstellengesetz und auch an<br />
Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />
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