13.01.2015 Aufrufe

Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

Neues Produktsicherheitsgesetz – ProdSG - Maschinenrichtlinie.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Neues</strong> <strong>Produktsicherheitsgesetz</strong> – <strong>ProdSG</strong><br />

Zu Absatz 3:<br />

Absatz 3 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen <strong>de</strong>s bisherigen § 6 Absatz 2 und ergänzt sie um<br />

Bestimmungen <strong>de</strong>s Artikels R12 Absatz 1 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Bei <strong>de</strong>n Ergänzungen han<strong>de</strong>lt<br />

es sich lediglich um eine Konkretisierung <strong>de</strong>r schon bisher bestehen<strong>de</strong>n Pflicht: § 6 Absatz 2 <strong>de</strong>s<br />

bisherigen GPSG for<strong>de</strong>rt das Anbringen <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung, lässt jedoch offen, wo die<br />

CE-Kennzeichnung anzubringen ist. Nunmehr wird klargestellt, dass sie grundsätzlich auf <strong>de</strong>m Produkt<br />

anzubringen ist. Sollte das nicht möglich sein, kann sie auch auf <strong>de</strong>r Verpackung o<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n begleiten<strong>de</strong>n<br />

Unterlagen angebracht wer<strong>de</strong>n.<br />

Zu Absatz 4:<br />

Absatz 4 setzt die Bestimmung <strong>de</strong>s Artikels R12 Absatz 3 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG inhaltlich<br />

eins zu eins in <strong>de</strong>utsches Recht um.<br />

Zu Absatz 5:<br />

Absatz 5 setzt die Bestimmung <strong>de</strong>s Artikels R12 Absatz 2 <strong>de</strong>s Beschlusses Nr. 768/2008/EG inhaltlich<br />

eins zu eins in <strong>de</strong>utsches Recht um.<br />

Zu § 8 (Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen):<br />

§ 8 strukturiert die bisherige Ermächtigungsgrundlage <strong>de</strong>s § 3 GPSG neu, fasst sie klarer und strafft sie.<br />

Dabei wird auf die bisherige Ermächtigung nach § 3 Absatz 4 verzichtet, da sie bisher nicht ausgeschöpft<br />

wur<strong>de</strong> und hierfür auch zukünftig kein Bedarf gesehen wird. Die Ermächtigung wird zukünftig<br />

<strong>de</strong>n genannten Bun<strong>de</strong>sressorts zugewiesen. Dies trägt <strong>de</strong>n neueren Entwicklungen Rechnung, dass<br />

Verordnungen, die sich auf das GPSG (künftig <strong>ProdSG</strong>) abstützen, an<strong>de</strong>rs als in <strong>de</strong>r Vergangenheit,<br />

nicht mehr ausschließlich in <strong>de</strong>n Zuständigkeitsbereich <strong>de</strong>s BMAS fallen (Beispiele: 2. und 10. GPSGV –<br />

Fe<strong>de</strong>rführung BMWi; soweit entsprechen<strong>de</strong> Verordnungen auf <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>r Umwelt abzielen, wie<br />

z.B. die 32. BImSchV – Fe<strong>de</strong>rführung BMU).<br />

Zu Absatz 1:<br />

Absatz 1 übernimmt Inhalte <strong>de</strong>s bisherigen § 3 Absatz 1 und 2 und glie<strong>de</strong>rt sie neu. Außer<strong>de</strong>m wird<br />

mit Buchstabe f in Nummer 1 und mit Nummer 3 eine neue Ermächtigung aufgenommen, die erfor<strong>de</strong>rlich<br />

ist, damit künftig im Verordnungswege Regelungen getroffen wer<strong>de</strong>n können, die die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an Konformitätsbewertungsstellen und ihre Handlungspflichten konkretisieren. Die bisher in §<br />

3 Absatz 1 Nummer 2 enthaltenen Ermächtigung zur Regelung behördlicher Maßnahmen wird konsequenterweise<br />

auf alle Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Nummer 1 und Pflichten <strong>de</strong>r Nummer 2 und 3 bezogen; außer<strong>de</strong>m<br />

wer<strong>de</strong>n neben <strong>de</strong>n behördlichen Maßnahmen auch die Zuständigkeiten ausdrücklich genannt.<br />

Dies ist aufgrund <strong>de</strong>r europäischen Vorgaben fachlich erfor<strong>de</strong>rlich, damit künftig in diesem Rechtsbereich<br />

behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten zur Umsetzung o<strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Rechtsakte<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Union im Zusammenhang mit allen in <strong>de</strong>n Nummern 1 bis 3 genannten Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

und Pflichten geregelt wer<strong>de</strong>n können.<br />

Zu Absatz 2:<br />

In Absatz 2 wird eine neue Ermächtigung zur Regelung einer Akkreditierungspflicht geschaffen.<br />

Zusammengestellt unter Ausschluss jeglicher Haftung von<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann www.maschinenrichtlinie.<strong>de</strong><br />

Seite 52

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!